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    Grossratsbeschluss betreffend die Anlage und Benützung eines an die Güterstation St. Johann angeschlossenen Verbindungsgeleises gegen die Elsässerstrasse hin und betreffend Anschluss von Industriegeleisen an dieses Verbindungsgeleise

    Verbindungsgeleise St. Johann: GRB Grossratsbeschluss betreffend die Anlage und Benützung eines an die Güterstation St. Johann angeschlossenen Verbindungsgeleises gegen die Elsässerstrasse hin und betreffend Anschluss von Industriegeleisen an dieses Verbindungsgeleise Vom 7. Februar 1901 (Stand 7. Februar 1901) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Ziff. 1
    1 ) Ziff. 2
    1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, im Falle des Bedürfnisses über den Anschluss weiterer Verbin - dungsgeleise mit der Bahnverwaltung gleichartige Vereinbarungen abzuschliessen. Ziff. 3
    1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, Bestimmungen über den Anschluss von Industriegeleisen an die kantonalen Verbindungsgeleise im Sinne des vorgelegten Entwurfes zu erlassen und die Erstellung so - wie den Unterhalt der Industriegeleise auf Rechnung der Interessenten zu übernehmen.
    1) Der in Ziff. 1 erwähnte und durch den vorliegenden GRB genehmigte Vertrag mit der damaligen Centralbahn ist aufgehoben. Jetzt gilt ein zwi - schen den Schweizerischen Bundesbahnen und dem Kanton Basel-Stadt am 4.7. / 20. 6. 1922 abgeschlossener Vertrag über Fortbestand, Weiter - benützung und Änderung des normalspurigen Verbindungsgeleises zwischen der Rheinhafenanlage Basel-St. Johann und dem Güterbahnhof Ba - sel-St. Johann (SG 685.910).
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