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    Reglement über die Ausführung des Gesetzes betreffend die Kanalisation im Kanton... (BeE 784.200)
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    CH - BS
    1 Der Dolenbeitrag für bebaute Liegenschaften, von denen Schmutz- oder Meteorwasser in die Kanalisation abgeleitet werden, wird nach dem von der Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt festge - setzten Versicherungswert der Gebäude, die direkt oder indirekt Ab - wasser an die Kanalisation abgeben, berechnet. Er beträgt: a) 2% des Gebäudeversicherungswertes für sämtliche neu anzu - schliessenden Liegenschaften; b) 2% der um einen Freibetrag von CHF 50'000 pro Gebäude vermin derten Erhöhung des Gebäudeversicherungswertes für nachträgli che Um-, Auf- und Anbauten. Erhöhungen des Gebäudeversicherungswertes aufgrund von or dentlichen Re - visionsschatzungen, die nicht im Zusammenhang mit bauli - chen Veränderungen erfolgen, sind nicht nachzahlungs - pflichtig.
    2 Für unbebaute Grundstücke, die durch Anschluss an die Kanalisati - on entwässert werden, ist ein Dolenbeitrag von CHF 1 per Quadrat - meter entwässerte Fläche zu bezahlen. Bei späterer Überbauung des Grundstücks wird ein solcher, bereits bezahlter Beitrag am neuen, für die Gebäude zu entrichtenden Beitrag angerechnet.

    § 16.

    1 Die Dolenbeiträge und die Kosten der Anschlussleitungen für Haus- und Liegenschaftsentwässerungen sind bei der Gemeindekasse einzu - zahlen.
    2 An unbemittelte Liegenschaftseigentümer können Vorschüsse ge - leistet werden. Solche Gesuche sind an den Gemeinderat zu richten, welcher hierüber entscheidet.
    3 Im Übrigen ist nach § 20 des Kanalisationsgesetzes für die Stadt Ba - sel vom 6. Juni 1935
    8 ) zu verfahren.
    4 Über bezahlte und ausstehende Dolenbeiträge usw. wird von der Gemeindekanzlei ein Register geführt und hierüber Erwerbern von Liegenschaften Auskunft erteilt.
    7)

    § 15 in der Fassung des GVB vom 23. 9. 1986 (wirksam seit 1. 7. 1986, publi -

    ziert am 6. 12. 1986).
    8)

    § 16 Abs. 3: Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Bau- und

    Planungsgesetz vom 17. 11. 1999 (SG 730.100).
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    § 17.

    1 Die eingehenden Dolenbeiträge sind ausschliesslich für die Amorti - sation der Kanalisationsschuld und für den Unterhalt der Kanalisati - on zu verwenden.
    2 Falls die Ansätze der Beiträge gemäss § 15 zur Amortisation der Ka - nalisationsschuld nicht ausreichen, oder wenn sie einen erheblich grösseren Betrag ergeben, als für die Amortisation und den Unterhalt erforderlich ist, so ist der Gemeinderat verpflichtet, der Gemeinde - versammlung die entsprechende Änderung der Ansätze zu beantra - gen.

    11. Unterhalt, Haftung, Kontrolle

    § 18.

    1 Der Unterhalt sämtlicher Dolen samt Nebenanlagen, mit Ausnahme der in Privateigentum liegenden Teile der Hausentwässerungen, wird sofort nach deren Vollendung durch die Gemeinde auf öffentliche Kosten besorgt.

    § 19.

    1 Der jeweilige Eigentümer einer jeden Liegenschaft hat sämtliche Kanalisationseinrichtungen innerhalb der Liegenschaft auf eigene Kosten zu reinigen und stets in gutem baulichem Zustand zu erhalten. Im Übrigen ist er haftbar für allen durch unrichtige Benützung und Behandlung seiner Einrichtungen an öffentlichen Kanälen von seiner Liegenschaft aus veranlassten Schaden.
    2 Den mit der Beaufsichtigung betrauten Beamten steht auch die Kon - trolle über die Anlagen, den Unterhalt und Betrieb der Hausentwäs - serungen zu.

    12. Aufsicht über die Durchführung

    § 20.

    1 Die Aufsicht über die Durchführung dieses Reglementes in techni - scher Hinsicht wird, solange die Gemeinde keine eigenen Organe an - stellt, dem Baudepartement
    9 ) Basel-Stadt übertragen.
    2 Anzeigen über Verfehlungen sind durch die Gemeindekanzlei zu leiten.
    9)

    § 20 Abs. 1: Jetzt Bau- und Verkehrsdepartement.

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    13. Rekurs

    § 21.

    1 Gegen Entscheide des Gemeinderates kann innert zehn Tagen der Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden.
    10 )

    14. Inkrafttreten

    § 22.

    1 Der Gemeinderat wird den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Re - glementes festsetzen.
    11 )
    10)

    § 21: Siehe jetzt § 26 des Gemeindegesetzes vom 17. 10. 1984 (SG 170.100).

    11) Wirksam seit 19. 9. 1955.
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