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    Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (955.35)
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    CH - AR
    3 Sie bereitet die Geschäfte des Aufsichtsrats vor, stellt Antrag und vollzieht dessen Beschlüsse.
    4 Sie berichtet dem Aufsichtsrat regelmässig, bei besonderen Ereignissen ohne Verzug.
    5 Sie verkehrt mit Veranstalterinnen, Behörden und Dritten direkt und erlässt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Massgabe des Organisationsregle - ments selbstständig Verfügungen und erhebt Abgaben.
    6 Sie prüft die der GESPA gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGS von den kantona - len Bewilligungsbehörden zugestellten Bewilligungsentscheide auf Überein - stimmung mit dem Bundesrecht.
    7 Sie vertritt die GESPA vor eidgenössischen, interkantonalen und kantona - len Gerichten.
    8 Das Personal wird öffentlich-rechtlich angestellt. Das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Reglement kann davon abweichende Rege - lungen enthalten, soweit die besonderen Verhältnisse und die zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern. d) Die Revisionsstelle (3.1.4.)

    Art. 26 Wahl, Auftrag und Berichterstattung

    1 Der Aufsichtsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprü - fungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich.
    2 Die Revisionsstelle führt eine im Sinn von Art. 728a OR ordentliche Revisi - on durch und berichtet dem Aufsichtsrat.
    Zweiter Abschnitt: Finanzen und anwendbares Verfahrensrecht (3.2.)

    Art. 27 Reserven

    1 Die GESPA bildet aus der einmaligen Abgabe (Art. 64) Reserven in der Höhe von CHF 3 Mio.
    2 Die Reserven der GESPA müssen ab dem vierten Jahr nach Inkrafttreten dieses Konkordats stets mindestens 50 % und höchstens 150 % des Be - trags ihres auf den Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre errechne - ten, jährlichen Gesamtaufwands aufweisen.

    Art. 28 Finanzierung

    1 Die GESPA deckt ihren Aufwand über Abgaben gemäss Kapitel 7 dieses Konkordats sowie über Beiträge der Trägerschaft.

    Art. 29 Rechnungslegung

    1 Der Aufbau der Rechnung stellt sicher, dass die Abgaben gemäss Kapitel 7 korrekt berechnet werden können.
    2 Im Übrigen gelten die Vorschriften des 32. Titels OR sinngemäss.

    Art. 30 Verteilung eines Aufwand- oder Ertragsüberschusses bei Auflö -

    sung der GESPA
    1 Bei einer Auflösung der Anstalt wird ein Aufwand- oder Ertragsüberschuss im Verhältnis der Wohnbevölkerung auf die Kantone verteilt.
    2 Die Kantone verwenden einen Ertragsüberschuss ausschliesslich für die Finanzierung der Aufsicht über den Grossspielsektor oder für gemeinnützige Zwecke.

    Art. 31 Verfahrensrecht

    1 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Bun - desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021 ).
    4. Kapitel: Die Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS) (4.)

    Art. 32 Errichtung und Zweck

    1 Die Kantone verwenden einen Teil der Reingewinne von Grosslotterien und grossen Sportwetten zur Förderung des nationalen Sports.
    2 Zur Verteilung der Mittel gemäss Abs. 1 wird die rechtlich selbständige öf - fentlich-rechtliche Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS) errichtet.
    3 Die SFS gewährt Beiträge zur Förderung des nationalen Sports im Rah - men der Vorgaben des übergeordneten Rechts, dieses Konkordats sowie der Vorgaben der FDKG (Stiftungsreglement und Beschluss der FDKG über die Schwerpunkte für den Einsatz der Mittel).
    4 Sie kontrolliert die zweckgemässe Verwendung der Beiträge durch die Destinatäre.
    5 Sie kann nach Massgabe des Stiftungsreglements weitere Aufgaben erfül - len.

    Art. 33 Stiftungsvermögen

    1 Die FDKG legt den Betrag aus dem Reingewinn, welcher der Stiftung jähr - lich zugewendet wird, im Verfahren gemäss Art. 34 jeweils auf vier Jahre fest.
    2 Das aus Reingewinnen von Grosslotterien und grossen Sportwetten geäuf - nete Stiftungsvermögen darf ausschliesslich zum Zwecke der Förderung des nationalen Sports, insbesondere für den Nachwuchsleistungssport, für Aus- und Weiterbildung, für die Information sowie für die Verwaltung der Stiftung eingesetzt werden.
    3 Im Falle einer Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen im Ver - hältnis der Wohnbevölkerung an die Kantone.
    4 Die Kantone verwenden die Mittel gemäss Abs. 3 ausschliesslich zur För - derung des kantonalen Sports.

    Art. 34 Verfahren für die Festlegung des Betrags zur Förderung des na -

    tionalen Sports
    1 Der Stiftungsrat der SFS stellt der FDKG spätestens 12 Monate vor Ablauf der Vierjahresperiode Antrag.
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