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    Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV (833)
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    Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV

    Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV Vom 15. Februar 1973 (Stand 1. Januar 2021) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 63 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
    17. Mai 1984
    1 ) , * beschliesst:
    2 )
    1 Allgemeine Bestimmungen

    § 1 * Zweck

    1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Ergän - zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehenden Leistungen. *

    § 1a * Heime (Art. 25a Abs. 1 ELV

    3 ) ) *
    1 Als im bundesrechtlichen Sinne kantonal bewilligte und anerkannte Heime gelten:
    a. * die gemäss der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung bewilligten bzw. ge - nerell anerkannten sowie für die Aufenthaltsdauer einer bestimmten Per - son anerkannten Heime;
    b. * die gemäss dem Gesetz vom 29. September 2016
    4 ) über die Behinder - tenhilfe (BHG) anerkannten Heime;
    c. die auf den kantonalen Pflegeheimlisten aufgeführten Heime;
    d. die aufgrund interkantonaler Vereinbarungen anerkannten Heime.

    § 2 * Persönliche Auslagen

    1 Der Regierungsrat legt für Personen, die in Heimen oder Spitälern leben, die
    1) SGS 100
    2) In der Volksabstimmung vom 20. Mai 1973 angenommen.
    3) SR 831.301
    4) SGS 853 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.130

    § 2a * Anrechenbare Kosten in Alters- und Pflegeheimen und in Spitä -

    lern
    1 Der Regierungsrat begrenzt für AHV-Beziehende, die in Alters- und Pflege - heimen oder in Spitälern leben und die vor Erreichen des AHV-Alters keine Er - gänzungsleistungen bezogen haben, die anrechenbaren Heim- und Spitalkos - ten (Obergrenze). *
    2 Er orientiert sich dabei an den Taxen der Alters- und Pflegeheime gemäss Pflegeheimliste des Kantons Basel-Landschaft sowie der kantonalen Spitäler für Unterbringung und Betreuung sowie am Kostenanteil der versicherten Per - son für Pflegeleistungen. *

    § 2a bis * Zusatzbeiträge

    1 An Personen, die in Alters- und Pflegeheimen oder in Spitälern leben und de - ren Taxen über der Obergrenze liegen, werden auf Gesuch hin Zusatzbeiträ - ge im Umfang der durch die Obergrenze entstandenen Finanzierungslücke ausgerichtet. Vorbehalten bleibt § 2a quater . *
    2 ... *

    § 2a ter * Zuständigkeit *

    1 ... *
    2 Zuständig für die Finanzierung und Ausrichtung der Zusatzbeiträge ist diejeni - ge Einwohnergemeinde, in welcher die Person vor dem Heim- oder Spitalein - tritt ihren Wohnsitz hatte. Vorbehalten bleibt § 32 des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes. *
    3 ... *

    § 2a quater * Begrenzung

    1 Die Einwohnergemeinde kann per Reglement die Zusatzbeiträge begrenzen.
    2 Kann die Einwohnergemeinde einer Person innert zumutbarer Frist keinen Platz in einem Alters- und Pflegeheim anbieten, in welchem der begrenzte Zu - satzbeitrag zur Finanzierung ausreicht, so sind die Begrenzungen unwirksam, und es gilt § 2a bis .
    3 Keine Begrenzung ist gegenüber Personen zulässig, die sich aus medizini - schen Gründen auf der Langzeitpflegeabteilung in einem Spital oder einer psy - chiatrischen Klinik im Kanton Basel-Landschaft aufhalten.

    § 2a quinquies * Rückzahlung, Übergangsrecht

    1 Die Einwohnergemeinde kann per Reglement:
    a. die Zusatzbeiträge als rückzahlbar erklären und die entsprechenden De - tails regeln; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.130
    b. Übergangsregelungen zu § 2a quater Abs. 1 sowie zu Bst. a für Personen vorsehen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2017 in ein Alters- und Pflegeheim oder in ein Spital eingetreten sind.
    2 ... *

    § 2b * Anrechenbare Kosten in Heimen für Kinder, Jugendliche und

    Erwachsene
    1 Bei Personen, die in einem Heim leben, gelten grundsätzlich die Taxen als anrechenbare Heimkosten. *
    2 In der Behindertenhilfe entsprechen die Taxen den Kosten für die nicht perso - nalen Leistungen gemäss § 19 des Gesetzes vom 29. September 2016
    5 ) über die Behindertenhilfe (BHG). *

    § 2c * Krankheits- und Behinderungskosten

    1 Der Regierungsrat legt fest:
    a. die Vergütungen für die einzelnen Krankheits- und Behinderungskosten;
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