Reglement über die Prüfungen in Berufen (Medizinsystemen) der nicht-ärztlichen Komplementärmedizin
Reglement über die Prüfungen in Berufen (Medizinsystemen) der nicht-ärztlichen Komplementärmedizin (Prüfungsreglement Komplementärmedizin) Vom 3. März 2000 (Stand 7. November 2004) Das Sanitätsdepartement
1 ) , gestützt auf § 19 Abs. 4 der Verordnung über die Ausübung der nicht-ärztlichen Komplementärmedizin (Komplementärmedizin-Ver - ordnung) vom 22. Juni 1999
2 ) , erlässt folgendes Reglement:
§ 1. Prüfungskommission
1 Die Prüfungskommission besteht aus: – der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt als Präsidentin/Präsident; – einer eidg. dipl. Ärztin oder einem eidg. dipl. Arzt; – einer Naturwissenschafterin oder einem Naturwissenschafter (Bio - login oder Biologe; Apothekerin oder Apotheker); – einer oder einem Ausübenden der Allgemeinen Naturheilkunde und Phytotherapie (Heilpraktikerin oder Heilpraktiker); – einer oder einem Ausübenden der TCM; – einer Homöopathin oder einem Homöopathen; – einer Akupunkteurin oder einem Akupunkteur; – bei Bedarf einer weiteren Person aus dem Bereich der Komplemen - tärmedizin.
2 Die Kommission ist für die Organisation und Durchführung der Prü - fungen verantwortlich. Sie legt die Prüfungstermine fest und bestimmt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung. Werden Prüfungen gemein - sam mit dem Kanton Basel-Landschaft und/oder anderen Kantonen durchgeführt, erfolgen die Prüfungsvorbereitungen und die Durch - führung der Prüfungen in gegenseitiger Absprache. Der Prüfungsort wird jeweils gemeinsam bestimmt.
3 )
3 Zur mündlichen Prüfungsabnahme können bei Bedarf auch Exper - tinnen oder Experten zugezogen werden, die über fachspezifisches Wissen verfügen. Diese sind berechtigt, Fachfragen zu stellen.
4 )
4 Die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission wird vom Regierungsrat festgelegt.
1) Ingress: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt» in «Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21. 6.
2005 (wirksam seit 1. 7. 2005).
2) Diese Verordnung ist aufgehoben.
3)
§ 1 Abs. 2 in der Fassung des Beschlusses des Sanitätsdepartements (jetzt:
Gesundheitsdepartement) vom 4. 7. 2001 (wirksam seit 8. 7. 2001).
4)
§ 1 Abs. 3 in der Fassung des Beschlusses des Sanitätsdepartements (jetzt:
Gesundheitsdepartement) vom 4. 7. 2001 (wirksam seit 8. 7. 2001).
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§ 2.
Prüfungsgebiete
1 Personen, die in einem bewilligungspflichtigen Fachgebiet (Medizin - system) tätig sein wollen (§ 2 Komplementärmedizin-Verordnung ha - ben eine schriftliche Prüfung im Grundwissen zu bestehen.
2 Diese Prüfung gliedert sich auf in: – Anatomie; – Physiologie; – Krankheitslehre und Behandlung inkl. erste Hilfe und Heilmittel - kunde; – Hygiene; – Gesetzeskunde im Gesundheitswesen.
3 Wer die Allgemeine Naturheilkunde und Phytotherapie (Heilprak - tik) ausüben will, hat sich in einer zusätzlichen mündlichen Prüfung über ausreichende Kenntnisse in folgenden Fächern auszuweisen: a)
5 ) Therapieformen
1. Medikamentenkunde;
2. Phytotherapie und Pharmakotherapie;
3. Physikalische Anwendungen;
4. Diät und Gesundheitsberatung.
b) Anamnese und Diagnose
1. Anamnese (Erhebung der persönlichen Krankheitsge -
schichte) und Gesprächsführung mit der Patientin oder dem Patienten;
2. Klinische und andere Untersuchungsmethoden (In -
spektion, Auskultation, Palpation, Perkussion, Reflex - prüfung, Puls- und Blutdruckmessung);
§ 3. Prüfungsteile
1 Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil für alle Kandidatin - nen und Kandidaten und einem zusätzlichen mündlichen Teil für Kandidatinnen und Kandidaten der Allgemeinen Naturheilkunde und Phytotherapie (Heilpraktik).
2 In der allgemeinen schriftlichen Prüfung wird die Kandidatin oder der Kandidat in Klausur und ohne Hilfsmittel in den Fachgebieten des Grundwissens geprüft. Die Prüfung dauert vier Stunden. Sie er - folgt nach dem System des Multiple Choice (Mehrfachwahlfragen).
3 Zur mündlichen Prüfung in Allgemeiner Naturheilkunde und Phyto - therapie (Heilpraktik) wird zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat. Die mündliche Prüfung findet in der Regel vier, längs - tens zwölf Wochen nach der schriftlichen Prüfung statt. Über die Zu - lassung wird die Kandidatin oder der Kandidat von der Prüfungskom - mission schriftlich informiert.
5)
§ 2 Abs. 3 lit. a in der Fassung des Beschlusses des Sanitätsdepartements
(jetzt: Gesundheitsdepartement) vom 4. 7. 2001 (wirksam seit 8. 7. 2001).
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