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    Verordnung über die Mittel- und Hochschule (413.11)
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    CH - AR
    1 Die Schulleitung kann anordnen, dass der Unterricht an höchstens sechs Halbtagen pro Jahr ausfällt, insbesondere für: a) Anlässe von regionaler oder nationaler Bedeutung; b) Brückenbildung; c) Weiterbildung der Lehrenden und Veranstaltungen zur Schul- und Qualitätsentwicklung.
    2 Das zuständige Departement kann zudem anordnen, dass der Unterricht an höchstens vier Halbtagen pro Jahr ausfällt, falls Organisationen der Leh - renden Weiterbildungen durchführen.
    3 Lehrende können durch die Schulleitung in Fällen nach Abs. 1 und durch das zuständige Departement in Fällen nach Abs. 2 zur Präsenz verpflichtet werden.
    4 Unter dem Vorbehalt von Abs. 1 und 2 finden Weiterbildungen und Veran - staltungen zur Schul- und Qualitätsentwicklung in der unterrichtsfreien Zeit statt. Hinsichtlich der Präsenzverpflichtung für die Lehrenden gilt Art. 31.

    Art. 16 Verhinderung von Lehrenden

    1 Bei Verhinderung von Lehrenden sind Unterrichts- bzw. Schulausfälle wenn immer möglich zu vermeiden.
    2 Dauert eine Verhinderung kurze Zeit, so wird der Stundenplan nach Mög - lichkeit vorübergehend umgestellt oder die betreffenden Lernenden durch anwesende Lehrende beschäftigt. Bei länger dauernden Verhinderungen sorgt die Schulleitung in der Regel für eine Stellvertretung.
    3 Die Besoldung für Einsätze und Stellvertretungen nach Abs. 2 richtet sich nach den Weisungen über die Entschädigung von Stellvertretungen und be - sonderen Aufgaben an kantonalen Schulen
    1 )
    . III. Lernende (4.3.)

    Art. 17 Aufnahmeprüfung

    1 Stoffumfang und Inhalt der Aufnahmeprüfung werden durch eine Arbeits - gruppe festgelegt, in welcher je drei Vertreterinnen und Vertreter der Sekun - darschulen sowie der kantonalen Schulen Einsitz nehmen. Die Mitglieder werden vom zuständigen Department bestimmt und haben je eine Stimme. Eine Stellvertretung ist möglich.
    2 Eine Vertretung des zuständigen Departements leitet die Arbeitsgruppe mit beratender Stimme. Weitere Fachpersonen können mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

    Art. 18 Aufnahme von Lernenden aus Appenzell Ausserrhoden

    1 Massgebend für den Entscheid über die Aufnahme ist die an einer kanto - nalen Schule absolvierte Aufnahmeprüfung und die Beurteilung durch die vorher besuchte Schule. Es können weitere Nachweise über die Leistungs - fähigkeit der Kandidatinnen und Kandidaten beigezogen werden, insbeson - dere Resultate von Vergleichstests.
    1) bGS 142.211.2 )
    2 In begründeten Fällen kann die Aufnahme gestützt auf eine bestandene ausserkantonale Aufnahmeprüfung erfolgen. Eine solche Aufnahme ist aus - geschlossen, wenn die Kandidatin oder der Kandidat im gleichen Schuljahr auch eine Aufnahmeprüfung an die kantonale Mittelschule absolviert und
    3 Die Rektorin oder der Rektor fällt die Aufnahmeentscheide und eröffnet die - se den Inhabern der elterlichen Sorge resp. volljährigen Kandidatinnen und Kandidaten.

    Art. 19 Aufnahme von ausserkantonalen Lernenden

    1 Hinsichtlich der Aufnahme von Lernenden mit stipendienrechtlichem Wohn - sitz ausserhalb des Kantons Appenzell Ausserrhoden gilt Art. 18 sinnge - mäss.
    2 Vor dem Aufnahmeentscheid klärt das zuständige Amt ab, ob gestützt auf eine Vereinbarung eine Kostentragungspflicht besteht.

    Art. 20 Vorzeitiger freiwilliger Austritt

    1 Der vorzeitige freiwillige Austritt wird der Schulleitung schriftlich mitgeteilt. Falls beantragt, bestätigt diese schriftlich den Schulbesuch und gibt dabei mindestens die Dauer der absolvierten Ausbildung und die besuchten Klas - sen an.

    Art. 21 Übertritt

    1 Der Übertritt aus einer anderen Mittelschule erfolgt ohne Aufnahmeprüfung, sofern die Leistungen der Kandidatin oder des Kandidaten als genügend und das Verhalten durch die Lehrenden der zuletzt besuchten Schule min - destens als befriedigend beurteilt werden.
    2 In allen anderen Fällen setzt der Übertritt das Bestehen eines ausseror - dentlichen Aufnahmeverfahrens voraus.
    3 Kandidatinnen und Kandidaten kann der Übertritt verweigert werden, wenn diese eine andere Schule wegen eines drohenden Ausschlusses verlassen haben.
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