1 Für bestehende Bauten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellt wur - den und den neuen Bestimmungen nicht entsprechen, bleiben der Weiterbe - stand, ein angemessener Unterhalt und die zeitgemässe Erneuerung gewährleistet, unter Vorbehalt einschränkender Regelungen für Bauten aus - serhalb der Bauzonen. Als zeitgemässe Erneuerung gelten auch der Ab - bruch und der Wiederaufbau im bisherigen Umfang, sofern dadurch nicht wesentliche öffentliche oder nachbarrechtliche Interessen, beispielsweise der Ortsbildschutz, verletzt werden, sowie die Erstellung einzelner Bauteile, die für sich die geltenden Vorschriften einhalten.
2 Die Regelung gemäss Abs. 1 gilt auch für Bauten, die aus anderen Grün - den nicht entfernt werden können und für bestandesgeschützte Bauten, die durch höhere oder fremde Gewalt zerstört wurden, sofern sie innert drei Jahren wieder aufgebaut werden.
3 Bestandesgeschützte Bauten sind nur dann den Vorschriften nach diesem Gesetz anzupassen, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen oder zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten ist.
II. Planungsrecht
II.1. Kantonale Richtplanung
Art. 8 Anregungsverfahren
1 Zur Information der Bevölkerung, der Bezirke, anderer Träger raumwirksa - mer Aufgaben und der beschwerdeberechtigten Umwelt-, Natur- und Hei - matschutzorganisationen gemäss Umweltschutzgesetz und Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz macht das Departement über die Ziele und den Ablauf für eine neue Richtplanung oder eine Richtplanänderung im amtlichen Publikationsorgan Mitteilung.
2 Jedermann kann hierauf beim Departement informell Anregungen einrei - chen.
Art. 9 Anhörungsverfahren
1 Nach Abschluss der mit den Bezirken geführten Koordinationsverhandlun - gen ist diesen der Richtplanentwurf zur Anhörung zu unterbreiten.
Art. 10 Einwendungsverfahren
1 Vor dem Erlass ist der Richtplan während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Jedermann kann während dieser Frist schriftlich Einwendungen einreichen. Die Standeskommission nimmt zu den nicht berücksichtigten Einwendungen gesamthaft und abschliessend in einem Bericht Stellung, der als Bestandteil des Richtplanes gilt und der öffentlich zugänglich ist.
Art. 11 Erlass des Richtplans
1 Die Standeskommission erlässt den Richtplan, unter Vorbehalt der Geneh - migung durch den Grossen Rat. Mit dem Erlass entscheidet die Standes - kommission endgültig über vorliegende Anträge.
2 Bei geringfügigen Planänderungen ist weder ein Anregungsverfahren durchzuführen noch sind diese genehmigungspflichtig. Sie sind dem Grossen Rat und den Bezirken zur Kenntnis zu bringen.
3 Der Richtplan ist behördenverbindlich.
II.2. Kantonale Nutzungsplanung
Art. 12 Ziel und Zuständigkeit
1 Zur Sicherung von Bauten und Anlagen im kantonalen oder regionalen In - teresse sowie von Bauten und Anlagen für die Landwirtschaft mit besonde - rer Nutzung kann die Standeskommission kantonale Pläne für besondere Nutzungen erlassen, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Grossen Rat.
2 Geringfügige Planänderungen sowie kantonale Nutzungspläne für Material - abbaustellen und Deponien unter 100'000 m³ sind nicht genehmigungs - pflichtig. Sie sind dem Grossen Rat und den Bezirken zur Kenntnis zu brin - gen.
Art. 13 Inhalt und Wirkung
1 Kantonale Nutzungspläne bestehen aus Plan, Reglement und Planungsbe - richt.
2 Sie legen die Nutzungsart fest und gehen der bisherigen Nutzungsordnung im betreffenden Bereich vor.
Art. 14 Enteignungsrecht
1 Mit rechtskräftigen kantonalen Nutzungsplänen erhält der Kanton das Ent - eignungsrecht. Das Verfahren richtet sich nach dem kantonalen Enteig - nungsgesetz.
Art. 15 Materialabbaustellen und Deponien
1 Für Materialabbaustellen und Deponien mit einem Volumen von über
50’000 m³ oder mit einem Betrieb von über drei Jahren ist der Erlass von kantonalen Nutzungsplänen zwingend.
2 Mit dem Plan ist insbesondere festzulegen: a) bei Materialabbaustellen ein Abbauplan, der insbesondere die Etap - pierung des Abbaus, die Endgestaltung und die Nutzung nach Ab - schluss des Vorhabens regelt;