3 Die Prüfungskommission nimmt die ihr in dieser Ordnung zugewie- senen Aufgaben wahr, beaufsichtigt alle weiteren in dieser Ordnung ge- nannten Aufgaben und entscheidet in Rücksprache mit der zuständi- gen Unterrichtskommission bzw. dem jeweiligen Dissertationskomitee in allen Fragen der Leistungsüberprüfung, für welche diese Ordnung, die jeweilige Studienordnung bzw. die Promotionsordnung keine Be- stimmungen enthalten. Darüber hinaus trägt sie die Verantwortung für die Organisation und den korrekten Ablauf der Leistungsüberprüfun- gen.
4 Die Fakultät kann auf Antrag der Prüfungskommission bestimmte Entscheide an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Prüfungs- kommission delegieren.
5 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Mitglieder der Prüfungs- kommission das Recht auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen sowie auf Einsitz bei der Abnahme von Leistungsüberprüfungen. Härtefälle
§ 27. In Härtefällen kann die Dekanin bzw. der Dekan begründete
Ausnahmen von den in dieser Ordnung genannten Regelungen gewäh- ren, soweit diese grundsätzlich in die Kompetenz der Fakultät fallen. IV. Rechtsmittel Verfügungen und Rekurse
§ 28. Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von
der zuständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, mitzuteilen. Sie können gemäss dem Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trä- gerschaft der Universität Basel bei der vom Universitätsrat eingesetz- ten Rekurskommission angefochten werden.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen
§ 29. Diese Ordnung ersetzt die Rahmenordnung für die Bachelor-
und Masterstudiengänge sowie die Doktoratsstudien an der Philoso- phisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel vom
15. Januar 2002. Sie gilt für alle Studierenden, die ihr Studium gemäss
§ 5 dieser Ordnung am 1. August 2007 oder später beginnen oder die
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung nach einer in der Rahmenordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge sowie die Doktoratsstudien an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fa- kultät der Universität Basel vom 15. Januar 2002 genannten Studien- ordnung studieren.
2 Die in dieser Ordnung geregelten Leistungsüberprüfungsmodalitä- ten gemäss dem Abschnitt «II. Leistungsüberprüfungen» gelten in glei- cher Weise für Studierende, die vor dem 1. August 2007 ihr Studium be- gonnen haben und nach einer alten Studienordnung beenden.
3 Studierende, die ihr Studium vor dem 1. Oktober 2002 begonnen haben, können dieses gemäss der «Diplomprüfungsordnung der Philo- sophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel» vom
6. April 1999 absolvieren.
Wirksamkeit
§ 30. Diese Ordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. August 2007
wirksam. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Rahmenordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge sowie die Doktoratsstudien an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel vom 15. Januar 2002 aufgehoben.