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    Ordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge sowie die Doktoratsstudien an der P... (446.710)
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    3 Die Prüfungskommission nimmt die ihr in dieser Ordnung zugewie- senen Aufgaben wahr, beaufsichtigt alle weiteren in dieser Ordnung ge- nannten Aufgaben und entscheidet in Rücksprache mit der zuständi- gen Unterrichtskommission bzw. dem jeweiligen Dissertationskomitee in allen Fragen der Leistungsüberprüfung, für welche diese Ordnung, die jeweilige Studienordnung bzw. die Promotionsordnung keine Be- stimmungen enthalten. Darüber hinaus trägt sie die Verantwortung für die Organisation und den korrekten Ablauf der Leistungsüberprüfun- gen.
    4 Die Fakultät kann auf Antrag der Prüfungskommission bestimmte Entscheide an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Prüfungs- kommission delegieren.
    5 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Mitglieder der Prüfungs- kommission das Recht auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen sowie auf Einsitz bei der Abnahme von Leistungsüberprüfungen. Härtefälle

    § 27. In Härtefällen kann die Dekanin bzw. der Dekan begründete

    Ausnahmen von den in dieser Ordnung genannten Regelungen gewäh- ren, soweit diese grundsätzlich in die Kompetenz der Fakultät fallen. IV. Rechtsmittel Verfügungen und Rekurse

    § 28. Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von

    der zuständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, mitzuteilen. Sie können gemäss dem Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trä- gerschaft der Universität Basel bei der vom Universitätsrat eingesetz- ten Rekurskommission angefochten werden.
    V. Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen

    § 29. Diese Ordnung ersetzt die Rahmenordnung für die Bachelor-

    und Masterstudiengänge sowie die Doktoratsstudien an der Philoso- phisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel vom

    15. Januar 2002. Sie gilt für alle Studierenden, die ihr Studium gemäss

    § 5 dieser Ordnung am 1. August 2007 oder später beginnen oder die

    zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung nach einer in der Rahmenordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge sowie die Doktoratsstudien an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fa- kultät der Universität Basel vom 15. Januar 2002 genannten Studien- ordnung studieren.
    2 Die in dieser Ordnung geregelten Leistungsüberprüfungsmodalitä- ten gemäss dem Abschnitt «II. Leistungsüberprüfungen» gelten in glei- cher Weise für Studierende, die vor dem 1. August 2007 ihr Studium be- gonnen haben und nach einer alten Studienordnung beenden.
    3 Studierende, die ihr Studium vor dem 1. Oktober 2002 begonnen haben, können dieses gemäss der «Diplomprüfungsordnung der Philo- sophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel» vom

    6. April 1999 absolvieren.

    Wirksamkeit

    § 30. Diese Ordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. August 2007

    wirksam. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Rahmenordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge sowie die Doktoratsstudien an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel vom 15. Januar 2002 aufgehoben.
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