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    Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen (225.31)
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    CH - SO
    2 Die Zeugenladung erfolgt in einer dem Vorgeladenen geläufigen Sprache oder in der Sprache seines Aufenthaltsortes.
    3 Sie können einen angemessenen Reisespesenvorschuss verlangen.
    4 Die Zeugen und Sachverständigen sind dem kantonalen Recht der laden- den Behörde unterstellt.

    Artikel 8.

    Prozesshandlungen in einem anderen Kanton
    1 Die Behörde kann in einem anderen Kanton Sitzungen abhalten und Augenscheine oder Einvernahmen durchführen.
    2 Die für den anderen Kanton zuständige Behörde, die im Anhang zu die- sem Konkordat aufgeführt ist, ist vorher in Kenntnis zu setzen.
    3 Die Behörde wendet hierbei ihr kantonales Prozessrecht an.

    Artikel 9.

    Ausschliessliche Zuständigkeit
    1 Für die Vornahme anderer prozessleitender Handlungen, wie für die Zustellung gerichtlicher Akten durch den Gerichtsboten oder für die Inan- spruchnahme polizeilicher Hilfe, ist die Behörde, wo diese Handlungen vollzogen werden, allein zuständig; sie wendet ihr kantonales Recht an.
    2 Ungeachtet des im ersten Absatz enthaltenen Vorbehaltes ist jedoch der Vorführungsbefehl gegen einen Zeugen oder Sachverständigen in allen Konkordatskantonen vollstreckbar, sofern solchen Befehlen das Prozess- recht des ersuchten Kantons nicht entgegensteht.
    3 III. Kapitel Schlussbestimmungen

    Artikel 10.

    Beitritt und Rücktritt
    1 Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung sowie das im Anhang zum Konkordat erwähnte Verzeichnis ist dem Eidge- nössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates einzureichen.
    2 Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates mitzuteilen. Der Rücktritt wird mit dem Ablauf des der Erklärung folgen- den Kalenderjahres rechtswirksam.

    Artikel 11.

    Inkrafttreten
    1 Das Konkordat tritt für die abschliessenden Kantone mit seiner Veröf- fentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft, für die später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihre. Beitrittes in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze.
    2 Das gleiche gilt für das Verzeichnis der zuständigen kantonalen Behör- den. Vom Schweizerischen Bundesrat am 15. April 1975 genehmigt
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