2 Die Zeugenladung erfolgt in einer dem Vorgeladenen geläufigen Sprache oder in der Sprache seines Aufenthaltsortes.
3 Sie können einen angemessenen Reisespesenvorschuss verlangen.
4 Die Zeugen und Sachverständigen sind dem kantonalen Recht der laden- den Behörde unterstellt.
Artikel 8.
Prozesshandlungen in einem anderen Kanton
1 Die Behörde kann in einem anderen Kanton Sitzungen abhalten und Augenscheine oder Einvernahmen durchführen.
2 Die für den anderen Kanton zuständige Behörde, die im Anhang zu die- sem Konkordat aufgeführt ist, ist vorher in Kenntnis zu setzen.
3 Die Behörde wendet hierbei ihr kantonales Prozessrecht an.
Artikel 9.
Ausschliessliche Zuständigkeit
1 Für die Vornahme anderer prozessleitender Handlungen, wie für die Zustellung gerichtlicher Akten durch den Gerichtsboten oder für die Inan- spruchnahme polizeilicher Hilfe, ist die Behörde, wo diese Handlungen vollzogen werden, allein zuständig; sie wendet ihr kantonales Recht an.
2 Ungeachtet des im ersten Absatz enthaltenen Vorbehaltes ist jedoch der Vorführungsbefehl gegen einen Zeugen oder Sachverständigen in allen Konkordatskantonen vollstreckbar, sofern solchen Befehlen das Prozess- recht des ersuchten Kantons nicht entgegensteht.
3 III. Kapitel Schlussbestimmungen
Artikel 10.
Beitritt und Rücktritt
1 Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung sowie das im Anhang zum Konkordat erwähnte Verzeichnis ist dem Eidge- nössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates einzureichen.
2 Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates mitzuteilen. Der Rücktritt wird mit dem Ablauf des der Erklärung folgen- den Kalenderjahres rechtswirksam.
Artikel 11.
Inkrafttreten
1 Das Konkordat tritt für die abschliessenden Kantone mit seiner Veröf- fentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft, für die später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihre. Beitrittes in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze.
2 Das gleiche gilt für das Verzeichnis der zuständigen kantonalen Behör- den. Vom Schweizerischen Bundesrat am 15. April 1975 genehmigt