k) Umsetzung der Beschlüsse der Organe der HES -SO, insbesondere in Zusammenhang mit der Anwendung des internen Kontrollsystems (IKS) und des Qualitätsmanagements; l) Bildung von Organen, welche die Mitwirkung der Studierenden und des Personals sicherstellen;
m) Erfüllung des Leistungsauftrags, welcher sie an das Rektorat bindet. KAPITEL VII Studierende
Art. 41 Definition
1 Als Studierende gelten alle Personen, welche an der HES -SO immatrikuliert sind.
2 Sofern Platz vorhanden ist, können Hörer/i nnen gewisse Vorlesungen an den Hochschulen besuchen, ohne immatrikuliert zu sein.
Art. 42 Zulassung
1 Die Zulassungsbedingungen für einen Studiengang sind identisch.
2 Die Hochschulen gewährleisten die Einhaltung der Zulassungsbedingungen. Spezialfälle werden dem zuständigen Bereichsrat zur Entscheidung unterbreitet.
3 Je nach verfügbarer Anzahl der Ausbildungsplätze können Zulassungsbeschränkungen eingeführt werden.
Art. 43 Studiengebühren und Kostenbeteiligung
1 Die Studiengebühren sind sozial tragbar und für jeden Studiengang und jeden Ausbildungszyklus (Bachelor, Master) gleich.
2 Der Betrag der Studiengebühren entspricht jenem an den anderen Fachhochschulen der Schweiz.
3 Höhere Studiengebühren können von Studierenden verlangt werden, die nicht in einem Partnerkanton wohnhaft sind und für die sich kein Kanton oder Staat an den Ausbildungskosten beteiligt.
4 Für gewisse besondere Dienstleistungen kann eine Beteiligung an de n Ausbildungskosten in Rechnung gestellt werden.
Art. 44 Ausbildung und Bestehen der Ausbildung
1 Die Rechte und Pflichten der Studierenden werden von der HES -SO festgelegt.
2 Die Bedingungen für die Ausbildung und den Studienabschluss werden von den jewei ligen Studiengängen bestimmt.
Art. 45 Mobilität
Die Mobilität der Studierenden innerhalb der HES -SO sowie auf nationaler und internationaler Ebene wird gefördert.
Art. 46 Titel
Die verliehenen Diplome werden vom Rektor oder der Rektorin sowie von einem Mitglied der Direktion der zuständigen Hochschule unterzeichnet.
Art. 47 Beschwerde/Rekurs
1 Die Hochschulen verfügen über ein Beschwerdeverfahren.
2 Die Rekurse der Kandidaten und Kandidatinnen sowie der Studierenden werden in erster Instanz gemäss den für d ie Schule geltenden Rechtsvorschriften der zuständigen Behörde unterbreitet. KAPITEL VIII Personal
Art. 48 I. Öffentliche Hochschulen
a) Anwendbares Recht
1 Zur Stärkung des Zusammenhalts, zur Sicherstellung der Chancengleichheit und zur Förderung der Kompetenzen sowie der beruflichen Mobilität der Mitarbeitenden der Hochschulen erlässt die HES - SO bezüglich des Anstellungsprofils, der Funktionen und der Aufga ben des Unterrichts - und Forschungspersonals allgemein gültige Regeln.
2 Für alle weiteren Aspekte unterstehen die Mitarbeitenden ihren Arbeitgebern gemäss dem öffentlichen Recht der Kantone/Regionen, welche diese Vereinbarung anerkennen.
Art. 49 b) Mitwir kung der Mitarbeitenden
1 Das Unterrichts - und Forschungspersonal beteiligt sich an der Ausarbeitung der gemeinsamen Verfügungen. Die hierfür eingesetzte statutarische Kommission setzt sich gleichermassen aus allen beteiligten Partnern zusammen.
2 Die Gewe rkschaften beteiligen sich gegebenenfalls an den vorbereitenden Arbeiten.
Art. 50 Hochschulen mit einer besonderen Vereinbarung
Hochschulen mit einer besonderen Vereinbarung verpflichten sich im Rahmen einer Vereinbarung, welche sie mit der HES -SO unterzei chnen, sich an die für das Personal geltenden Regeln der öffentlichen Schulen zu halten. KAPITEL IX Finanzfragen
Art. 51 Rechnungsführung und rechnungsmässige Verselbständigung
1 Die HES -SO verfügt für die Rechnungsführung über ein einheitliches Finanz - und Buchhaltungssystem, das auf gemeinsamen, transparenten, wirksamen und effizienten Verfahren beruht.
2 Die HES -SO benutzt einen einheitlichen Rechnungslegungsstandard, der von den Kantonen anerkannt ist und eventuell an ihre spezifischen Bedürfnisse angep asst werden kann.
3 Das Buchhaltungssystem der Hochschulen ist unabhängig von der kantonalen Buchhaltung.