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    Mobilitätsgesetz (780.1)
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    CH - FR
    2 Der Mobilitätsplan muss innerhalb eines Jahres nach der Niederlassung des Unternehmens oder der öffentlichen Verwaltung auf dem Gebiet des Kantons Freiburg erstellt werden. Bei einem Baubewilligungsgesuch im ordentlichen Verfahren muss der Mobilitätsplan dem Gesuch beigelegt werden.
    3 Für Unternehmen und Behörden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes be - reits im Kanton Freiburg ansässig sind, gilt eine Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes.
    4 Der Mobilitätsplan muss bei der Gemeinde eingereicht werden. Sie veröf - fentlicht ihn.
    5 Der Mobilitätsplan wird alle fünf Jahre aktualisiert.
    2.2 Allgemeine Vorschriften

    Art. 50 Wirkungen

    1 Die Pläne sind behördenverbindlich.

    Art. 51 Verhältnis zu den Richtplänen

    1 Die Pläne gemäss diesem Gesetz müssen mit dem kantonalen Richtplan ab - gestimmt werden und dürfen ihm nicht widersprechen.
    2 Die Gemeinderichtpläne müssen mit den regionalen Richtplänen abge - stimmt werden und dürfen diesen nicht widersprechen.

    Art. 52 Überprüfung

    1 Die Pläne sind, mit Ausnahme des kantonalen Planes des öffentlichen Ver - kehrs, mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.
    2 Der kantonale Plan des öffentlichen Verkehrs wird mindestens alle fünf Jah - re überprüft.
    3 Die kantonalen Bauprogramme werden mindestens alle fünf Jahre überprüft und nach Bedarf aktualisiert.

    Art. 53 Grundsätze

    1 In jedem Netzplan werden zumindest die Ziele und Grundsätze für die Rou - ten, die das betreffende Netz bilden, festgelegt. Er zeigt die bestehenden Rou - ten, die in der Projektphase befindlichen und gefährlichen Abschnitte, die sa - niert werden müssen. Im Plan des kantonalen Velowegnetzes und in demjeni - gen der offiziellen Freizeitroutennetze sind auch die Arten der Beläge ange - geben.
    2 Bei der Erstellung oder Genehmigung von Netzplänen und Plänen für den öffentlichen Verkehr sorgen die Direktion und die Gemeinden dafür, dass die schutzwürdigen Interessen im Sinne von Artikel 96 Abs. 2 berücksichtigt werden und die bestehenden oder geplanten Routen ein Netz bilden, das:
    a) zusammenhängend ist, eine angemessene Dichte und einen homogenen Ausbaustandard aufweist;
    b) mit den gleichartigen Netzen der benachbarten Gemeinden, beziehungs - weise mit den benachbarten Kantonen, und den anderen Netzarten ver - bunden ist;
    c) die Routen, d. h. den Fussgängerinnen- und Fussgängerverkehr, den Veloverkehr, den öffentlichen Verkehr und den motorisierten Verkehr, wo möglich, getrennt führt;
    d) möglichst sicher ist;
    e) möglichst attraktiv ist, wenn es sich um ein sanftes Mobilitätsnetz han - delt;
    f) der Erholung dient, falls es sich um eine Freizeitroute handelt.

    Art. 54 Vernehmlassung

    1 Bei der Erarbeitung der kantonalen Planungsinstrumente hört die Direktion die betroffenen Ämter und Gemeinden sowie die interessierten Kreise an.
    2 Bei der Planung ihrer Netze hören die Gemeinden vorgängig die kantonalen Ämter, die Nachbarsgemeinden und die interessierten Kreise an.
    3 Mobilitätsrouten
    3.1 Verkehrsmanagement

    Art. 55

    1 Das Verkehrsmanagement hat, dank des Netzmanagements, zum Ziel, durch Verkehrssteuerung und -regelung die Kapazitäten des Strassennetzes optimal zu nutzen, Umweltbeeinträchtigungen insbesondere in Wohnzonen in Gren - zen zu halten und Überlastungen und Störungen zu vermeiden sowie zur Ver - besserung der Verkehrssicherheit der Benutzerinnen und Benutzer beizutra - gen.
    2 Das Verkehrsmanagement auf öffentlichen Strassen ist Aufgabe des Staates. Sie kann delegiert werden.
    3 Die Gemeinde wird vorgängig zu allen Verkehrsmanagementmassnahmen angehört.
    3.2 Aufhebung einer Route der sanften Mobilität

    Art. 56 Voraussetzungen

    1 Eine Route der sanften Mobilität kann aufgeboben werden, wenn die Um - stände verhindern, dass sie ihre Funktion erfüllt, oder wenn ein übergeordne - tes Interesse dies erfordert.
    2 Die Aufhebung kann provisorischen oder endgültigen Charakter haben.
    3 Sie kann grundsätzlich nicht ohne angemessenen Ersatz aufgehoben wer - den.
    4 Sie ist insbesondere zu ersetzen, wenn:
    a) sie nicht mehr frei befahr- oder begehbar ist;
    b) sie unterbrochen wird;
    c) sie nicht mehr sicher befahr- oder begehbar ist, insbesondere, wenn sie auf einer längeren Strecke von Motorfahrzeugen stark oder schnell be - fahren wird; oder
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