Vorherige Seite
    Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (VIII D/12/1)
    1 - 22 - 3
    Nächste Seite
    CH - GL
    1 Die Direktion der Ausgleichskasse Glarus ist gleichzeitig die Direktion der IV-Stelle Glarus.
    2 Die Direktion ist geschäftsführendes Organ der IV-Stelle Glarus und erfüllt alle Aufgaben, die nicht anderen Organen vorbehalten sind.
    3 Die Direktion sorgt bei der Durchführung der Aufgaben für eine wirkungs - volle Zusammenarbeit mit der Ausgleichskasse Glarus. Beide Anstalten ha - ben auf ihre Bedürfnisse gegenseitig Rücksicht zu nehmen.
    4 Die Direktion der IV-Stelle Glarus vertritt die IV-Stelle Glarus nach aussen und verkehrt direkt mit den Bundesbehörden.
    5 Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter der IV-Stelle Glarus ist Mit - glied der Geschäftsleitung der Ausgleichskasse Glarus.

    Art. 8 Personal

    1 Die Direktion stellt das für die Erfüllung der Aufgaben der IV-Stelle Glarus notwendige Personal an.
    2 Das Personal der IV-Stelle Glarus wird öffentlich-rechtlich nach den Be - stimmungen des kantonalen Personalgesetzes angestellt.

    Art. 9 Haftung

    1 Der Kanton haftet weder für Verbindlichkeiten noch für allfällige Verwal - tungskostendefizite der IV-Stelle Glarus. Vorbehalten bleibt die Haftung für Schäden gemäss Artikel 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche - rung (IVG) in Verbindung mit Artikel 70 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und Artikel 78 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts aufgrund bundesrecht - licher Tätigkeiten der IV-Stelle Glarus.
    2 Im Übrigen gilt das kantonale Recht für die Haftung des Kantons und für allfällige Rückgriffsrechte auf die verantwortlichen Organe oder das Perso - nal der IV-Stelle Glarus.
    2
    VIII D/12/1 2. Rechtsschutz und Strafverfahren

    Art. 10 Rechtsschutz

    1 Soweit die Bundesvorschriften keine abweichenden Bestimmungen enthal - ten, ist das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anwendbar.

    Art. 11 Paritätisches Schiedsgericht

    1 Das Schiedsgericht gemäss den Artikeln 26 Absatz 4 und 27 bis IVG besteht aus dem Verwaltungsgerichtspräsidenten als Vorsitzendem und je zwei Ver - tretern der beteiligten Parteien als Schiedsrichter, die im Kanton nicht stimmberechtigt sein müssen. Es führt vorgängig auch das Vermittlungsver - fahren gemäss Artikel 27 bis Absatz 5 IVG durch.
    2 Der Verwaltungsgerichtspräsident ernennt fallweise die jeweiligen Mitglie - der des Schiedsgerichts auf Vorschlag der Parteien und bezeichnet den Se - kretär. Die Entschädigung der Schiedsrichter richtet sich nach der Verord - nung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals.
    3 Für das Verfahren vor dem Schiedsgericht gelten sinngemäss die Bestim - mungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

    Art. 12 Strafverfahren

    1 Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz und dessen Ausführungserlas - se werden durch die ordentlichen Strafverfolgungs-, Strafgerichts- und Strafvollzugsbehörden geahndet. 3. Schlussbestimmungen

    Art. 13 Vollzug

    1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.

    Art. 14 Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts

    1 Dieses Gesetz tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Bundes auf den 1. Januar 2012 in Kraft. 1 )
    2 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Vor - schriften des kantonalen Rechts, insbesondere das Einführungsgesetz vom 2. Mai 1993 zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung aufgehoben. 1) EDI 25.08.2011 3
    VIII D/12/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 01.05.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 3 geändert SBE 2022 30
    4
    VIII D/12/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 3 Abs. 3 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30 5
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren