1 Die Schülerinnen und Schüler besuchen die Schule zu den festgelegten Zeiten.
2 Sie arbeiten sorgfältig, aufmerksam und regelmässig, sind pünktlich und nehmen aktiv am Schulleben teil.
3 Sie tragen zu einem guten Klima an der Schule und in der Klasse bei und verpflichten sich, ein respektvolles Verhalten gegenüber den Mitmenschen und der Umwelt an den Tag zu legen.
4 Sie tragen Sorge zum bereitgestellten Material und Mobiliar sowie zu den Räumlichkeiten, die ihnen zur Verfügung gestellt werden. Bei Diebstahl, Schaden oder Verlust sind sie für ihre persönlichen Effekten verantwortlich.
Art. 51 Verbote
1 Während der Schulzeit ist den Schülerinnen und Schülern namentlich Fol - gendes verboten:
a) der Besitz, Konsum, Verkauf oder Vertrieb von illegalen Suchtmitteln und Substanzen,
b) der Konsum von Alkohol,
c) der Besitz, Gebrauch, Verkauf oder Vertrieb von Gegenständen oder Substanzen, die eine Gefahr darstellen.
2 Der Gebrauch von elektronischen Geräten zu privaten Zwecken ist während des Unterrichts verboten. Ihre Verwendung zu pädagogischen Zwecken wird in der Schulordnung näher ausgeführt.
5.4 Förder- und Unterstützungsmassnahmen (Art. 38 MSG)
Art. 52 Anspruchsberechtigte und Gewährungsverfahren
1 Die Fördermassnahmen richten sich an Schülerinnen und Schüler mit aus - serordentlichen Fähigkeiten oder mit Schulresultaten, die weit über dem Durchschnitt der Schülerinnen und Schüler ihres Jahrganges liegen, und an Schülerinnen und Schüler, die gemäss Sportgesetzgebung in das SKA-För - derprogramm aufgenommen sind.
2 Die Unterstützungsmassnahmen richten sich an Schülerinnen und Schü - ler mit einer Behinderung oder einer von einer Fachperson, die von der BKAD anerkannt ist, diagnostizierten Funktionsstörung und an neu zugezo - gene fremdsprachige Schülerinnen und Schüler.
3 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor entscheidet, auf Antrag der El - tern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers, über För - der- und Unterstützungsmassnahmen und setzt diese um.
4 Die BKAD erlässt entsprechende Bestimmungen.
Art. 53 Massnahmen für Schülerinnen und Schüler mit ausserordentli -
chen Fähigkeiten
1 Die Fördermassnahmen für Schülerinnen und Schüler mit ausserordentli - chen Fähigkeiten oder mit Schulresultaten, die weit über dem Durchschnitt liegen, können namentlich folgende Formen annehmen:
a) die Differenzierung des Unterrichts innerhalb der Klasse,
b) ein Zusatzangebot von Fächern, Arbeiten oder Projekten innerhalb der Schule oder in einer anderen Schule des Kantons,
c) die Beschleunigung der Ausbildung,
d) die Bewilligung, an höchstens zwei Halbtagen pro Woche an einem von der BKAD anerkanntem, externen Unterrichtsprogramm teilzunehmen.
2 Diese Massnahmen dürfen die schulische Ausbildung der Schülerin oder des Schülers nicht gefährden und den Schulbetrieb nicht beeinträchtigen.
3 Falls sich ihre oder seine Schulleistungen signifikant verschlechtern oder die Schülerin oder der Schüler ein unbefriedigendes Verhalten zeigt, kann der Direktionsrat die Massnahme, nach Anhörung der oder des Betroffenen, vor - übergehend oder endgültig aufheben.
Art. 54 Massnahmen für ins SKA-Förderprogramm aufgenommene
Schülerinnen und Schüler
1 Der Schülerin oder dem Schüler, die oder der gemäss der Sport- und Kultur - gesetzgebung ins SKA-Förderprogramm aufgenommen wird, können folgen - de Massnahmen gewährt werden:
a) eine Anpassung und/oder Erleichterung des wöchentlichen Stunden - plans,
b) eine vollständige oder teilweise Dispens von bestimmten Fächern wäh - rend eines bestimmten Zeitraums oder des Schuljahrs; allerdings müs - sen mindestens 25 Wochenlektionen besucht werden,
c) Urlaube für die Vorbereitung oder die Teilnahme an wichtigen, sportli - chen oder künstlerischen Veranstaltungen,
d) pädagogische Unterstützung bei sport- oder kunstbedingten Abwesen - heiten,
e) ein Schulwechsel, um die Wegzeiten zum Trainings- oder Ausübungs - ort ihres oder seines Sports oder ihrer oder seiner Kunstrichtung zu ver - ringern.
2 Eine Schülerin oder ein Schüler kann auch das Programm eines Schuljahres und allenfalls die Abschlussprüfungen auf zwei Jahre verteilen.