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    Disziplinarordnung für die Kantonsschule Menzingen (414.161)
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    Disziplinarordnung für die Kantonsschule Menzingen

    Disziplinarordnung für die Kantonsschule Menzingen * Vom 24. September 2007 (Stand 1. August 2014) Die Schulkommission der Kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug, gestützt auf § 4 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom 27. September 1990 1 ) , beschliesst:

    § 1 Zweck

    1 Zur Sicherstellung eines geordneten und zielgerichteten Schulbetriebs an der Kantonsschule Menzingen wird eine Disziplinarordnung erlassen. *

    § 2 Verstösse

    1 Als Verstösse, die nach den Richtlinien dieser Disziplinarordnung zu be - handeln sind, gelten insbesondere: 1. Missachtung von Anordnungen der Schulleitung und Lehrerschaft; 2. Störung des Unterrichts; 3. Beschimpfung und Verunglimpfung von Personen und Organen der Schule; 4. Verstösse gegen die Bestimmungen über Schulbesuch und Absenzen - wesen sowie Missachtung der Anstandspflichten gegenüber Lehrper - sonen und Mitschülerinnen und -schülern; 5. Verstösse gegen die Hausordnung; 6. Vorsätzliche Sachbeschädigung; Diebstahl; 7. Verstösse gegen Vereinbarungen und Bestimmungen, welche schuli - sche Anlässe betreffen, die ausserhalb des Stundenplanes stattfinden (Lager, Schul- und Maturareisen, Projektwochen, etc.); 8. Verstösse gegen die Bestimmungen über das Verfassen einer schriftli - chen Arbeit (Plagiat); 9. Eindringen in geschützte Datenbereiche; 1) BGS 414.11
    10. * Verwendung der Infrastruktur der Kantonsschule Menzingen zur Auf - bewahrung und Verbreitung von Material und Daten, die den Leitide - en der Schule zuwiderlaufen. Dies gilt insbesondere für Drogen und Alkohol sowie für Druckerzeugnisse, Filme und Daten mit Gewalt verherrlichendem, rassistischem oder pornographischem Inhalt.

    § 3 Leichte Fälle

    1 Bei leichten Fällen stehen der Lehrperson in eigener Verantwortung fol - gende Massnahmen zu:
    a) mündlicher Verweis;
    b) Wegweisung aus der Unterrichtsstunde; Strafarbeit; eine oder mehrere Strafstunden.
    2 Bei einer Häufung von leichten Fällen muss eine Meldung an die Klassen - lehrperson erfolgen.
    3 Die Wahl der Massnahme soll der Art und Schwere des Verstosses ange - messen sein. Die Strafarbeit und die Beschäftigung in Strafstunden sollen erzieherisch sinnvoll sein.
    4 Stellt die Klassenlehrperson eine Häufung leichter Fälle fest, so lädt sie die Schülerin bzw. den Schüler sowie allenfalls weitere Beteiligte, bei Minder - jährigen auch die Erziehungsberechtigten, zu einem Gespräch ein und trifft eine schriftliche Vereinbarung mit Bewährungsfrist.
    5 Wenn die Schülerin bzw. der Schüler sich entschuldigt und die Massnahme nach Abs. 1 akzeptiert und die Bewährungsfrist nach Abs. 3 einhält, gilt der Fall als erledigt.
    6 Verläuft ein Gespräch mit einer Lehrperson erfolglos oder fühlt sich eine Schülerin bzw. ein Schüler ungerecht behandelt, kann sie bzw. er eine Aus - sprache mit der betreffenden Lehrperson verlangen. Sie bzw. er kann den Fall auch mit der Klassenlehrperson oder der Schulleitung besprechen.

    § 4 Schwere Fälle

    1 Hält sich eine Schülerin bzw. ein Schüler nicht an die Vereinbarung nach § 3 Abs. 3 oder stellt eine Lehrperson einen schweren Fall fest, so hat sie dies nach Rücksprache mit der Klassenlehrperson der Rektorin bzw. dem Rektor zu melden. Der Fall wird darauf in der Schulleitung besprochen. Aufgrund dieser Besprechung stehen der Schulleitung unter gleichzeitiger Mitteilung an die Erziehungsberechtigten folgende Massnahmen zu:
    a) Anordnung einer Massnahme nach § 3 Abs. 1;
    b) Schriftlicher Verweis;
    c) Androhung der Wegweisung von der Schule (Ultimatum) mit einer Bewährungsfrist von mindestens einem Semester;
    d) Ausschluss vom Unterricht für höchstens 14 Tage;
    e) Antrag auf Wegweisung an die Schulkommission, sofern die Schülerin bzw. der Schüler noch schulpflichtig bzw. schulberechtigt ist.
    f) Wegweisung von der Schule, sofern die Schülerin bzw. der Schüler nicht mehr schulpflichtig bzw. schulberechtigt ist.
    2 Sofern der Rektor eine Massnahme nach Bst. a anordnet, liegt der Vollzug bei der Klassenlehrperson.
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