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    Schulordnung der Pflegeschule Glarus (IV B/51/9/1)
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    CH - GL
    2 Es werden Themen wie Lernende, Lehrerschaft, Praktikumsbetriebe, Schulbetrieb, Programmevaluationen und -entwicklungen, Anregungen und Anträge, Teilnahme an den Sitzungen der Aufsichtskommission behandelt.
    3 Die Lehrpersonen sind zur Teilnahme verpflichtet.

    Art. 31 Weiterbildung

    1 Bei Bedarf und nach Möglichkeit bietet die Pflegeschule Weiterbildungen an.

    Art. 32 Aktionstage

    1 Es können Sport- oder andere Aktionstage (z. B. zu Themen der Gesund - heit und Prävention) durchgeführt werden.

    Art. 33 Ferien und Brückentage / Feiertage

    1 Die Brücken- und Feiertage richten sich nach kantonalen Vorgaben.
    2 Befinden sich die Lernenden in Praktika, sind bezüglich der Feiertage die örtlichen Bestimmungen massgebend.
    3 Die Ferien der Lernenden sind durch den Schullehrplan festgelegt.
    4 Die Ferien der Lehrpersonen dürfen den Schulablauf nicht behindern.

    Art. 34 Qualifikationsverfahren

    1 Die Qualifikationsverfahren werden durch den Chefexperten organisiert.
    2 Der Chefexperte ist hauptverantwortlich für Organisation, Durchführung und Bewertung. 5. Schlussbestimmung
    Art. 35
    1 Diese Schulordnung tritt mit der Genehmigung durch das Departement Bil - dung und Kultur in Kraft. 7
    IV B/51/9/1
    2 Sie hebt die Schulordnungen vom 21. August 2006 zu Diplomniveau I und II sowie bezüglich der Fachangestellten Gesundheit auf.
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