2 Es werden Themen wie Lernende, Lehrerschaft, Praktikumsbetriebe, Schulbetrieb, Programmevaluationen und -entwicklungen, Anregungen und Anträge, Teilnahme an den Sitzungen der Aufsichtskommission behandelt.
3 Die Lehrpersonen sind zur Teilnahme verpflichtet.
Art. 31 Weiterbildung
1 Bei Bedarf und nach Möglichkeit bietet die Pflegeschule Weiterbildungen an.
Art. 32 Aktionstage
1 Es können Sport- oder andere Aktionstage (z. B. zu Themen der Gesund - heit und Prävention) durchgeführt werden.
Art. 33 Ferien und Brückentage / Feiertage
1 Die Brücken- und Feiertage richten sich nach kantonalen Vorgaben.
2 Befinden sich die Lernenden in Praktika, sind bezüglich der Feiertage die örtlichen Bestimmungen massgebend.
3 Die Ferien der Lernenden sind durch den Schullehrplan festgelegt.
4 Die Ferien der Lehrpersonen dürfen den Schulablauf nicht behindern.
Art. 34 Qualifikationsverfahren
1 Die Qualifikationsverfahren werden durch den Chefexperten organisiert.
2 Der Chefexperte ist hauptverantwortlich für Organisation, Durchführung und Bewertung. 5. Schlussbestimmung
Art. 35
1 Diese Schulordnung tritt mit der Genehmigung durch das Departement Bil - dung und Kultur in Kraft. 7
IV B/51/9/1
2 Sie hebt die Schulordnungen vom 21. August 2006 zu Diplomniveau I und II sowie bezüglich der Fachangestellten Gesundheit auf.
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