626.11 Ausschluss von Steuerabkommen werden, wobei jedoch ihre Steuerleistung nicht geringer sein darf als der Betrag, der in Anwendung der bestehenden Gesetze geschuldet ist für Grundeigentum in der Schweiz, schweizerische Vermögenswerte (Wert- papiere, Anteilscheine, Rechte, Forderungen, Guthaben) und in der Schweiz gelegene Fahrnis; b) von Industrieunternehmungen, welche neu eröffnet und im wirtschaftlichen Interesse des Kantons gefördert werden, für den Rest des Jahres, in wel- chem der Geschäftsbetrieb eröffnet wird, und die neun folgenden Jahre; c) von Unternehmungen, an deren Kapital eine öffentlich-rechtliche Körper- schaft beteiligt ist oder die vorwiegend öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen.
4 Die Kantone verpflichten sich, bei Nachlass-, Erbschafts-, Schenkungs- und Handänderungssteuern im einzelnen Fall keine besonderen Abmachungen zu treffen, die mit ihrer Gesetzgebung im Widerspruch stehen.
5 Vorbehalten bleiben Steuerbefreiungen, welche ausländischen Staaten, dem Personal ihrer diplomatischen und konsularischen Vertretungen, amtlichen oder privaten internationalen Institutionen und dem Personal der bei diesen Organisationen bestellten Vertretungen gewährt werden.
Art. 2 Die vorstehenden Bestimmungen sind verbindlich für die Kantone und die in
den Kantonen bestehenden steuerberechtigten Selbstverwaltungskörper, wie Bezirke, Kreise und Gemeinden, und die von ihnen erhobenen Steuern.
Art. 3
1 Die Kantone verpflichten sich, auf Verlangen die letzte Steuereinschätzung einer aus ihrem Kantonsgebiet wegziehenden steuerpflichtigen natürlichen oder juristischen Person dem Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes) oder der neuen Niederlassung zu melden.
2 Desgleichen wird der Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes) oder der neuen Niederlassung dem Kanton, dessen Steuerhoheit die natürliche oder juristische Person vorher unterstand, auf Verlangen die neue Steuereinschät- zung bekanntgeben.
3 Die Kantone werden auch die Verlegung von Steuerobjekten und deren Un- terstellung zur Besteuerung im Kanton in der Form einer juristischen Person
3 Ausschluss von Steuerabkommen
626.11 (z.B. Familienstiftung, Sitzgesellschaft) dem Kanton melden, dessen Hoheit das Steuerobjekt bisher unterworfen war.
Art. 4
1 Die Aufsicht über die Durchführung des Konkordates und die Entscheidung über Zuwiderhandlungen gegen das Konkordat wird einer von der Finanz- direktorenkonferenz gewählten Konkordatskommission übertragen.
2 Die Finanzdirektorenkonferenz regelt das Wahlverfahren, die Entschädi- gungen der Mitglieder der Kommission, das Verfahren vor der Konkordats- kommission und die Kostentragung für deren Entscheidungen.
3 Stellt ein Konkordatskanton fest, dass ein anderer Konkordatskanton oder einer seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden einen Steuerpflichtigen nicht in Übereinstimmung mit den vorstehenden Regeln besteuert oder der vereinbar- ten Meldepflicht nicht nachkommt, so erhebt er Beschwerde bei der Konkor- datskommission. Diese stellt nach Durchführung eines kontradiktorischen Verfahrens fest, ob eine Verletzung des Konkordates vorliegt.
4 Wird durch Entscheid der Konkordatskommission festgestellt, dass die Be- hörden oder Beamten eines Kantons, seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden die Bestimmungen des Konkordates verletzt haben, so wird der dem Konkor- dat widersprechende Verwaltungsakt aufgehoben. Überdies hat der fehlbare Kanton eine von der Konkordatskommission auszufällende Busse zu bezah- len.
5 Die Geldbusse beträgt: a) bei Zuwiderhandlungen gegen Art. 1 je nach der Schwere des Verschul- dens den ein- bis dreifachen Betrag des dem Steuerpflichtigen gewährten Steuervorteils, mindestens aber Fr. 1000.– und höchstens Fr. 10 000.–, bei Wiederholung kann die Busse bis auf Fr. 50 000.– erhöht werden; b) bei Zuwiderhandlungen gegen Art. 3 je nach der Schwere des Verschul- dens mindestens Fr. 100.– und höchstens Fr. 500.–.
6 Die Entscheide der Konkordatskommission sind endgültig und vollstreck- baren Urteilen gleichgestellt; sie sind von der Konkordats kommission zu vollziehen.