1 Wegen ungebührlichen Benehmens vor den Verwaltungsgerichtsbehör - den kann einem Verfahrensbeteiligten eine Rüge erteilt oder eine Ord - nungsbusse in sinngemässer Anwendung von Artikel 128 der Schweizeri - schen Zivilprozessordnung auferlegt werden.
4.8. Besondere Bestimmungen für das Verfahren vor dem
Versicherungsgericht
§ 80* Verordnung des Kantonsrates
1 Der Kantonsrat regelt das Verfahren vor dem Versicherungsgericht in ei - ner Verordnung 1 ) .
§ 81* ...
§ 82* ...
1) BGS 125.922 .
19
5. Vollstreckung
§ 83 I. Grundsatz
1 Verfügungen und Entscheide in Verwaltungssachen sind vollstreckbar, so - bald kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist oder wenn einem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt.
§ 84* II. Zuständigkeit
1 Die Vollstreckung erfolgt durch die Vollstreckungsbehörde.
2 Vollstreckungsbehörde ist der Vorsteher des örtlich zuständigen Oberam - tes.
§ 85 III. Geld- und Sicherheitsleistungen
1 Auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lautende Verfügungen und Entscheide stehen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich.
§ 86* IV. Sonstige Leistungen
1 In allen anderen Fällen erlässt die Vollstreckungsbehörde einen Vollstre - ckungsbefehl. Darin werden die zur Herstellung des verfügungs- und ent - scheidgemässen Zustandes nötigen und geeigneten Massnahmen angeord - net. Die Vollstreckungsbehörde ist berechtigt, Verfügungen unter Hinweis auf Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches zu erlassen, Ersatz - vornahme auf Kosten des Pflichtigen anzuordnen oder polizeiliche Zwangsmittel in Anspruch zu nehmen.
2 Die Vollstreckungsbehörde kann von den um Vollstreckung ersuchenden Parteien, mit Ausnahme der hoheitlich handelnden Verwaltungen von Kanton und Gemeinden, die Bevorschussung oder Sicherstellung der Kosten des Vollstreckungsverfahrens verlangen. Wird die verlangte Bevor - schussung oder Sicherstellung nicht geleistet, wird das Vollstreckungsver - fahren eingestellt.
3 Die unterlegene Partei trägt in der Regel die Kosten des Vollstreckungs - verfahrens.
§ 87 V. Fristansetzung
1 Sieht der Vollstreckungsbefehl das Handeln Pflichtiger oder Dritter vor, so ist eine angemessene Frist einzuräumen.
§ 88 VI. Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes
1 Stellt eine Verwaltungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 litera a und Ab - satz 2 dieses Gesetzes einen nach dem anwendbaren öffentlichen Recht rechtswidrigen Zustand fest, so ordnet sie, falls sie in der Sache zuständig ist, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auf Kosten des Fehlbaren oder Verantwortlichen an. Andernfalls erstattet sie der zuständi - gen Behörde Meldung.
20
§ 89 VII. Rechtsmittel
1 Gegen Vollstreckungsbefehle und gegen Anordnungen nach §§ 86 und
88 kann innert zehn Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungs - gericht eingereicht werden. Die Beschwerde muss schriftlich erhoben wer - den; sie muss einen Antrag und eine Begründung enthalten; die Beweis - mittel sind anzugeben. Fehlen diese Erfordernisse, wird auf die Beschwer - de nicht eingetreten. *
2 Zur Begründung kann Unzuständigkeit der verfügenden Behörde, fehlen - de Vollstreckbarkeit oder Nichtübereinstimmung des Vollstreckungsbefehls mit der Verfügung geltend gemacht werden.
3 Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu, sofern der Präsident oder der Instruktionsrichter nicht anders verfügt.
§ 90 VIII. Ersatzvornahme
1 Ist Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen angeordnet worden, so sind die Kostenverfügungen einem vollstreckbaren Urteil gleichgestellt
2 Für die Kosten der Ersatzvornahme steht dem vollstreckenden Gemeinwe - sen ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von § 284 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zu.
6. Schlussbestimmungen
6.1. Änderung des Gesetzes über die
Gerichtsorganisation
§ 91* ...
6.2. Änderung weiterer Erlasse
§ 92 Trinkerfürsorgegesetz
1 Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.
6.3. Aufhebung von Gesetzen, Verordnungen und
weiteren Erlassen
§ 93 Aufhebung
1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden alle damit in Widerspruch stehenden Gesetze, Verordnungen, Kantonsratsbeschlüsse und sonstigen Erlasse aufgehoben.
2 Insbesondere werden aufgehoben: a) Gesetz vom 31. Mai 1858 über Exekutionsverfahren bei öffentlichen Leistungen; b) § 21 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung vom 28. Mai 1967;
21