⁵²⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).
4. Verlängerung der Stundung
Art. 295 b ⁵²⁸
¹ Auf Antrag des Sachwalters kann die Stundung auf zwölf, in besonders komplexen Fällen auf höchstens 24 Monate verlängert werden.
² Bei einer Verlängerung über zwölf Monate hinaus hat der Sachwalter eine Gläubigerversammlung einzuberufen, welche vor Ablauf des neunten Monats seit Bewilligung der definitiven Stundung stattfinden muss. Artikel 301 gilt sinngemäss.
³ Der Sachwalter orientiert die Gläubiger über den Stand des Verfahrens und die Gründe der Verlängerung. Die Gläubiger können einen Gläubigerausschuss und einzelne Mitglieder neu einsetzen oder abberufen sowie einen neuen Sachwalter bestimmen. Artikel 302 Absatz 2 gilt sinngemäss.
⁵²⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).
5. Rechtsmittel
Art. 295 c ⁵²⁹
¹ Der Schuldner und die Gläubiger können den Entscheid des Nachlassgerichts mit Beschwerde nach der ZPO⁵³⁰ anfechten.
² Der Beschwerde gegen die Bewilligung der Nachlassstundung kann keine aufschiebende Wirkung erteilt werden.
⁵²⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).
⁵³⁰ SR 272
6. Öffentliche Bekanntmachung
Art. 296 ⁵³¹
Die Bewilligung der Stundung wird durch das Nachlassgericht öffentlich bekannt gemacht und dem Betreibungs-, dem Handelsregister- und dem Grundbuchamt unverzüglich mitgeteilt. Die Nachlassstundung ist spätestens zwei Tage nach Bewilligung im Grundbuch anzumerken.
⁵³¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).
7. Aufhebung
Art. 296 a ⁵³²
¹ Gelingt die Sanierung vor Ablauf der Stundung, so hebt das Nachlassgericht die Nachlassstundung von Amtes wegen auf. Artikel 296 gilt sinngemäss.
² Der Schuldner und gegebenenfalls der antragstellende Gläubiger sind zu einer Verhandlung vorzuladen. Der Sachwalter erstattet mündlich oder schriftlich Bericht. Das Gericht kann weitere Gläubiger anhören.
³ Der Entscheid über die Aufhebung kann mit Beschwerde nach der ZPO⁵³³ angefochten werden.
⁵³² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).
⁵³³ SR 272
8. Konkurseröffnung
Art. 296 b ⁵³⁴
Vor Ablauf der Stundung wird der Konkurs von Amtes wegen eröffnet, wenn:
a. dies zur Erhaltung des schuldnerischen Vermögens erforderlich ist;
b. offensichtlich keine Aussicht mehr auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht; oder
c. der Schuldner Artikel 298 oder den Weisungen des Sachwalters zuwiderhandelt.
⁵³⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).