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    Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (281.1)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ⁵²⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).

    4. Verlängerung der Stundung

    Art. 295 b ⁵²⁸
    ¹ Auf Antrag des Sachwalters kann die Stundung auf zwölf, in beson­ders komplexen Fällen auf höchstens 24 Monate verlängert werden.
    ² Bei einer Verlängerung über zwölf Monate hinaus hat der Sachwal­ter eine Gläubigerversammlung einzuberufen, welche vor Ablauf des neunten Monats seit Bewilligung der definitiven Stundung stattfinden muss. Artikel 301 gilt sinngemäss.
    ³ Der Sachwalter orientiert die Gläubiger über den Stand des Verfah­rens und die Gründe der Verlängerung. Die Gläubiger können einen Gläubigerausschuss und einzelne Mitglieder neu einsetzen oder abbe­rufen sowie einen neuen Sachwalter bestimmen. Artikel 302 Absatz 2 gilt sinngemäss.
    ⁵²⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).

    5. Rechtsmittel

    Art. 295 c ⁵²⁹
    ¹ Der Schuldner und die Gläubiger können den Entscheid des Nach­lassgerichts mit Beschwerde nach der ZPO⁵³⁰ anfechten.
    ² Der Beschwerde gegen die Bewilligung der Nachlassstundung kann keine aufschiebende Wirkung erteilt werden.
    ⁵²⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).
    ⁵³⁰ SR 272

    6. Öffentliche Bekannt­machung

    Art. 296 ⁵³¹
    Die Bewilligung der Stundung wird durch das Nachlassgericht öffent­lich bekannt gemacht und dem Betreibungs-, dem Handelsregister- und dem Grundbuchamt unverzüglich mitgeteilt. Die Nachlassstun­dung ist spätestens zwei Tage nach Bewilligung im Grundbuch anzu­merken.
    ⁵³¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).

    7. Aufhebung

    Art. 296 a ⁵³²
    ¹ Gelingt die Sanierung vor Ablauf der Stundung, so hebt das Nach­lassgericht die Nachlassstundung von Amtes wegen auf. Artikel 296 gilt sinngemäss.
    ² Der Schuldner und gegebenenfalls der antragstellende Gläubiger sind zu einer Verhandlung vorzuladen. Der Sachwalter erstattet mündlich oder schriftlich Bericht. Das Gericht kann weitere Gläubiger anhören.
    ³ Der Entscheid über die Aufhebung kann mit Beschwerde nach der ZPO⁵³³ angefochten werden.
    ⁵³² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).
    ⁵³³ SR 272

    8. Konkurs­eröffnung

    Art. 296 b ⁵³⁴
    Vor Ablauf der Stundung wird der Konkurs von Amtes wegen eröff­net, wenn:
    a. dies zur Erhaltung des schuldnerischen Vermögens erforder­lich ist;
    b. offensichtlich keine Aussicht mehr auf Sanierung oder Bestäti­gung eines Nachlassvertrages besteht; oder
    c. der Schuldner Artikel 298 oder den Weisungen des Sachwal­ters zuwiderhandelt.
    ⁵³⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).

    D. Wirkungen der Stundung

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