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    Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (711.41)
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    CH - SO
    3 Die Gemeinde hat die Ersatzabgabe in einen Fonds zu legen, dessen Gel - der für öffentliche Abstellflächen und für Ausgaben des öffentlichen Ver - kehrs zu verwenden sind.

    2.2. Abwasserbeseitigungsanlagen

    § 44* 1. Beiträge

    a) Anteil
    1 Die Gesamtheit der Grundeigentümer, deren Grundstücke durch den Neubau einer Kanalisationsleitung oder anderer der unmittelbaren Erschlies-sung dienender Abwasserbeseitigungsanlagen Mehrwerte oder Sondervorteile erhalten, haben an die Erstellungskosten 70% der aufgrund von § 45 errechneten Kostensumme zu bezahlen, sofern die Gemeinde nicht gestützt auf § 2 einen höheren Ansatz beschliesst.

    § 45 b) Massgebende Kosten

    1 Grundlage für die Berechnung der massgebenden Kosten nach § 14 bil - den beim Mischsystem die angenommenen, aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse (Länge der Leitung, Bautiefe, Baugrund usw.) entstehenden Erstellungskosten für einen Normalabwasserkanal vom 250 mm Durchmes - ser.
    2 Beim Trennsystem ist bei der Berechnung der massgebenden Kosten nach Absatz 1 von einem Normalabwasserkanal von 250 mm Durchmesser für Meteorwasser und einem solchen von 200 mm Durchmesser für Schmutz - wasser auszugehen.

    § 46 2. Anschlussgebühr

    1 Die Anschlussgebühr berechnet sich nach § 29. *

    § 47 3. Benützungsgebühr

    1 Für die Benützung der Abwasserbeseitigungsanlagen wird eine wieder - kehrende Benützungsgebühr erhoben. Diese setzt sich aus einer Grund- und einer Verbrauchsgebühr zusammen. Der Verbrauch berechnet sich aufgrund des gemessenen Wasserkonsums. *
    2 Für laufende Brunnen, die von einer privaten Quelle gespiesen werden und an die öffentliche Kanalisationsleitung angeschlossen werden dürfen, ist vom Grundeigentümer zusätzlich eine jährliche Benützungsgebühr nach Tarifordnung zu entrichten.
    3 Bei privaten Wasserversorgungen wird auf den Wasserzins abgestellt, der anhand des geschätzten oder gemessenen Verbrauchs zu bezahlen wäre.
    4 Bei besonders grosser Verschmutzung der Abwasser kann der Gemeinde - rat die Gebühren angemessen erhöhen.
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    5 Sofern bei Industrie- und Gewerbebetrieben nur ein kleiner Teil des bezo - genen Frischwassers als Abwasser anfällt, erfolgt unter Berücksichtigung der tatsächlich eingeleiteten Abwassermengen eine angemessene Redukti - on der Gebühr (z.B. bei Gärtnereien, Landwirtschaftsbetrieben, Kühlwasser mit direkter Ableitung in ein Gewässer u. ä.). Der erforderliche Nachweis ist vom Benützer zu erbringen.

    2.3. Wasserversorgungsanlagen

    § 48* 1. Beiträge

    a) Anteil
    1 Die Gesamtheit der Grundeigentümer, deren Grundstücke durch den Neubau einer Wasserleitung oder anderer der unmittelbaren Erschliessung dienender Wasserversorgungsanlagen Mehrwerte oder Sondervorteile er - halten, haben an die Erstellungskosten 70% der aufgrund von § 49 errech - neten Kostensumme zu bezahlen, sofern die Gemeinde nicht gestützt auf

    § 2 einen höheren Ansatz beschliesst.

    § 49 b) Massgebende Kosten

    1 Grundlage für die Berechnung der massgebenden Kosten nach § 14 bil - den die angenommenen, aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse (Länge der Leitung, Bautiefe, Baugrund usw.) entstehenden Erstellungskosten für eine Normalwasserleitung von 125 mm Durchmesser.

    § 50 2. Anschlussgebühr

    1 Die Anschlussgebühr berechnet sich nach § 29. *

    § 51* 3. Benützungsgebühr

    1 Für die Benützung der Wasserversorgungsanlagen wird eine wiederkeh - rende Benützungsgebühr erhoben. Diese setzt sich aus einer Grund- und einer Verbrauchsgebühr zusammen.

    3. Schluss- und Übergangsbestimmungen

    § 52 1. Verhältnis zu den Gemeindereglementen

    1 Die Reglemente der Gemeinden sind mit dem Inkrafttreten dieser Verord - nung 1 ) aufgehoben, soweit sie ihm widersprechen.
    2 Die Gemeinden haben ihre Reglemente, soweit notwendig, innert 2 Jahren dem neuen Recht anzupassen.

    § 53

    1 Beiträge, für welche der Beitragsplan vor dem Inkrafttreten dieser Ver - ordnung 2 ) aufgelegt worden ist, und Gebühren, welche für den Anschluss von Bauten geschuldet werden, deren Bewilligung vor diesem Zeitpunkt erteilt worden ist, sind nach altem Recht zu erheben.
    1) Fassung vom 26. Februar 1992.
    2) Fassung vom 26. Februar 1992; GS 92, 406.
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    2 Das alte Recht ist auch massgebend, wenn eine Abwasserbeseitigungsan - lage oder eine Wasserversorgungsanlage vor Inkrafttreten dieser Verord - nung 1 ) Anschlussgebühren finanziert werden.
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