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    Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (281.1)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    Die Betreibungs- und die Konkursämter haben Geldsummen, Wert­papiere und Wertsachen, über welche nicht binnen drei Tagen nach dem Eingange verfügt wird, der Depositenanstalt zu übergeben.

    G. Aus­stands­pflicht

    Art. 10 ¹⁶
    ¹ Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Kon­kurs­ämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amts­handlungen vornehmen:
    1. in eigener Sache;
    2.¹⁷
    in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
    2bis.¹⁸
    in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie;
    3. in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevoll­mächtigte oder Angestellte sie sind;
    4. in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten.
    ² Der Betreibungs- oder der Konkursbeamte, der in Ausstand treten muss, übermittelt ein an ihn gerichtetes Begehren sofort seinem Stell­vertreter und benachrichtigt davon den Gläubiger durch uneinge­schriebenen Brief.
    ¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
    ¹⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ).
    ¹⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ).

    H. Verbotene Rechtsgeschäfte

    Art. 11 ¹⁹
    Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkurs­ämter dürfen über die vom Amt einzutreibenden Forderungen oder die von ihm zu verwertenden Gegenstände keine Rechtsgeschäfte auf eigene Rechnung abschliessen. Rechtshandlungen, die gegen diese Vor­schrift verstossen, sind nichtig.
    ¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

    I. Zahlungen an das Betrei­bungsamt

    Art. 12
    ¹ Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
    ² Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt.

    K. Aufsichts­behörden

    1. Kantonale

    a. Bezeichnung
    Art. 13
    ¹ Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
    ² Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichts­be­hörden bestellen.
    b. Geschäfts­prüfung und Disziplinar­massnahmen
    Art. 14
    ¹ Die Aufsichtsbehörde hat die Geschäftsführung jedes Amtes alljähr­lich minde­stens einmal zu prüfen.
    ² Gegen einen Beamten oder Angestellten können folgende Disziplin­armassnahmen getroffen werden:²⁰
    1. Rüge;
    2.²¹
    Geldbusse bis zu 1000 Franken;
    3. Amtseinstellung für die Dauer von höchstens sechs Monaten;
    4. Amtsentsetzung.
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