Vorherige Seite
    Dekret über Musikschulen und Konservatorien (423.413)
    9 - 102 - 3
    Nächste Seite
    CH - BE
    2 In den Organen des Verbandes ist dem Kanton [Fassung vom 10. 3. 1998] , dem Verband bernischer Gemeinden sowie den kantonalen Blasmusik-, Gesangs- und Musiklehrerorganisationen eine angemessene Vertretung einzuräumen.
    3 Dem Verband können ausser den ihm durch dieses Dekret zugewiesenen Aufgaben auch andere Koordinations-, Beratungs- und Aufsichtsaufgaben übertragen werden. Er erstattet der Erziehungsdirektion
    alljährlich Bericht über seine Tätigkeit.
    4 Der Regierungsrat richtet dem Verband nach Massgabe der ihm durch dieses Dekret zugewiesenen Aufgaben einen jährlichen Beitrag aus. II. Allgemeine Musikschulen

    Art. 6

    Voraussetzungen der Anerkennung a Grundsatz Eine allgemeine Musikschule wird anerkannt, wenn sie die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt: a Die Musikschule hat einem grösseren Einzugsgebiet zu dienen («Region» im Sinne von Art. 11 Abs. 2 KFG [BSG 423.11] . b Sie hat über eine geregelte öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Trägerschaft zu verfügen (Gemeinde oder Gemeindeverband bzw. Verein oder Stiftung). c Sie muss eine genügende Organisation aufweisen (Art. 7). d Sie soll im Rahmen ihrer Möglichkeiten und ihres Unterrichtsangebots (Art. 8) grundsätzlich jedermann offenstehen. e Sie muss über eine qualifizierte Schulleitung und qualifizierte Lehrkräfte (Art. 9) verfügen. [Fassung vom 10. 3. 1998] f Sie hat den Nachweis einer den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Regelung der Versicherungen, der Altersvorsorge und der übrigen Sozialleistungen zugunsten ihres Personals zu erbringen. g Sie hat sich bereitzuerklären, nach erfolgter Anerkennung dem Musikschulverband (Art. 5) beizutreten. h Sie hat eine Schulgeldordnung vorzulegen (Art. 12). i Sie hat den Nachweis der Restfinanzierung durch die an ihr beteiligten Gemeinden (Art. 17) zu erbringen.

    Art. 7

    b Organisation
    1 Zu einer genügenden Organisation gehört wenigstens ein Musikschulreglement und eine dem Ausbau der Musikschule entsprechende Verwaltung.
    2 In den Organen der Musikschule ist eine angemessene Vertretung der Eltern und Lehrer, bei privatrechtlicher Trägerschaft überdies der an der Musikschule beteiligten Gemeinden (Art. 17) sicherzustellen. [Fassung vom 10. 3. 1998, Absatz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 3]

    Art. 8

    c Unterrichtsangebot/Aufnahme [Fassung vom 10. 3. 1998]
    1 Die Bestimmung des Unterrichtsangebots ist Sache der Musikschulträger im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden (Art. 17).
    2 Schülerinnen und Schüler werden gestützt auf eine Eignungsabklärung zum beitragsberechtigten Unterricht (Art. 13b) zugelassen. Die Eignung ist periodisch zu überprüfen.

    Art. 9

    d Lehrer Die Lehrer sollen wenn immer möglich über ein Diplom eines Konservatoriums, einer Musikhochschule oder des Schweizerischen Musikpädagogischen Verbandes bzw. über ein Diplom einer vom Schweizerischen Dachverband der Fachkräfte des künstlerischen Tanzes anerkannten Schule verfügen.

    Art. 10

    [Fassung vom 10. 3. 1998] e Anstellung und Gehalt an Musikschulen [Fassung vom 10. 3. 1998]
    1 Die Lehrkräfte und Schulleitungen an allgemeinen Musikschulen werden durch privatrechtlichen Vertrag angestellt.
    2 Für die Bereiche Anstellung und Gehalt gilt die kantonale Lehreranstellungsgesetzgebung sinngemäss.
    3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

    Art. 11

    Finanzierung a Grundsatz Die Kosten der allgemeinen Musikschulen werden gedeckt durch: a Schulgelder (Art. 12); b andere Betriebserlöse, Spenden und Beiträge privater Träger; c Betriebsbeiträge des Kantons [Fassung vom 10. 3. 1998] (Art. 13 und 14); d Schulkostenbeiträge nicht beteiligter Gemeinden (Art. 15 und 16); e Leistungen beteiligter Gemeinden (Art. 17).

    Art. 12

    b Schulgelder
    1 Die Regelung der Schulgelder ist Sache der Musikschulträger im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden (Art. 17). Für die drei Kategorien von beitragsberechtigten Schülerinnen und Schülern (Art.
    13c) sind die gleichen Ansätze vorzusehen.
    2 Der Musikschulverband erlässt Richtlinien über die Höhe der Schulgelder.

    Art. 13

    [Fassung vom 10. 3. 1998] c Betriebsbeiträge des Kantons
    1. Grundsätze [Fassung vom 10. 3. 1998]
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren