1 Als Bieneninspektor oder -inspektorin kann gewählt werden, wer im Be- sitze eines Fähigkeitsausweises ist. Dieser wird nach erfolgreicher Absolvie- rung eines Instruktionskurses erteilt.
2 Bieneninspektoren oder -inspektorinnen müssen an d en vom Bund oder Kanton durchgeführten Ergänzungs- und Weiterbildungsk ursen teilneh- men.
§ 18 Wasenmeister, Wasenmeisterinnen
1 Wasenmeister und -meisterinnen werden von den Gemei nden bestimmt und entschädigt.
2 Sie betreuen die regionalen Tierkörpersammelstellen und sorgen für das Einsammeln, das Zwischenlagern und gegebenenfalls f ür das Vergraben dieser Abfälle.
§ 19 Polizeiorgane und Gemeinden
1 Die Polizeiorgane und die Einwohnergemeinden erfüll en die in der Ge- setzgebung festgelegten und die vom Veterinärdienst üb ertragenen Auf- gaben und unterstützen die übrigen Organe der Tierse uchenpolizei in ih- rer amtlichen Tätigkeit.
2 Die Gemeinden haben eine Organisation für die tier seuchenpolizeilichen Aufgaben vorzusehen.
§ 20 Personen und Organe mit tierseuchenpolizeilich en Spezialaufga-
ben
1 Zu den Organen der Tierseuchenpolizei zählen auch j ene Personen und Organe, die kraft besonderer Voraussetzungen Spezialau fgaben für die Tierseuchenpolizei erfüllen können.
2 Sie stehen unter der Aufsicht des Kantonstierarztes o der der Kantonstier- ärztin und handeln nach deren Weisungen in amtlicher Funktion.
3 Personen und Organe mit tierseuchenpolizeilichen Spe zialaufgaben sind: a) der Leiter oder die Leiterin des kantonsärztlichen Dienstes; b) der Leiter oder die Leiterin der kantonalen Lebensm ittelkontrolle; c) die kantonale Jagd- und Fischereiverwaltung; d) die Fleischinspektoren und -inspektorinnen; e) die Fleischkontrolleure und -kontrolleurinnen;
6 f) die Jagdberechtigten; g) die Jagd- und Fischereiaufseher; h) die Schätzungsexperten und -expertinnen; i) die Organe der milchwirtschaftlichen Inspektions - und Beratungs- dienste; k) weitere Personen und Stellen, welche die besonder en Vorausset- zungen erfüllen.
§ 21 Schätzungsexperten, -expertinnen
1 Als Schätzungsexperte oder -expertin für Tierverluste k ann gewählt wer- den, wer aufgrund der beruflichen Ausbildung oder T ätigkeit die notwen- digen Kenntnisse über landwirtschaftliche Nutztiere b esitzt.
§ 22 Zutrittsrecht und Funktionen
1 Für das Recht auf Zutritt der Organe der Tierseuche npolizei und deren Funktion und Stellung bei amtlichen Verrichtungen find en die Vorschriften des Bundes Anwendung.
2.2. Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen un d
Embryonen
2.2.1. Tiere
§ 23 Zentrales Betriebsregister
1 Der Veterinärdienst stellt das von den Kantonen zu füh rende Register gemäss Artikel 7 der Tierseuchenverordnung vom 27. J uni 1995
1) sicher.
§ 24 Verzeichnis der Klauentiere
1 Der Tierhalter führt ein Verzeichnis über alle im Be trieb vorhandenen Klauentiere.
2 Das Verzeichnis ist auf dem aktuellen Stand zu halten. Der Veterinär- dienst kann dazu Weisungen erlassen.
§ 25 Registrierung anderer Tiere
1 Wer mit Geflügel, Papageienvögeln, Fischen oder Süssw asserkrebsen Handel treibt, hat eine Tierbestandeskontrolle zu fü hren.
2 An- und Verkäufe sowie Zuwachs und Abgänge sind lau fend einzutragen.
§ 26 Kennzeichnung
1 Der Veterinärdienst erlässt Weisungen über die Kennz eichnung der ein- zelnen Tierarten.
2 Das Material zur Kennzeichnung der Klauentiere wird du rch den Veteri- närdienst abgegeben.
1 ) SR 916.401 .
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3 Hunde ab 5 Monaten sind mit einer amtlichen Kontrol lmarke zu verse- hen.
§ 27 Verkehrsscheine
1 Die Verwaltung und Abgabe der Verkehrsscheinformular e sowie die Kon- trolle und Abrechnung über die Formularblöcke besorg t der Veterinär- dienst.
§ 28 Transport
1 Strassenfahrzeuge dürfen zu regelmässigen Tiertranspo rten nur verwen- det werden, wenn sie dafür durch die kantonale Moto rfahrzeugkontrolle geprüft und zugelassen sind. Sie müssen den Tierseuch en- und Tierschutz- vorschriften genügen.
2 Die Kantonspolizei und die Tierseuchenpolizei überprü fen die Trans- portmittel stichprobenweise.
§ 29 Märkte, Ausstellungen, Schauen
a) Bewilligung
1 Viehmärkte, Viehausstellungen und überregionale Viehs chauen dürfen nur mit Bewilligung des Kantonstierarztes oder der Kan tonstierärztin durchgeführt werden. Bei Seuchengefahr kann die Bewi lligung jederzeit wieder entzogen werden.