3 Wird der Entscheid des Präsidenten vom Antragsteller oder vom Betroffe - nen bestritten, wird ohne weitere Diskussion darüber abgestimmt.
§ 55 Schluss der Beratung
1 Der Präsident schliesst die Beratung, wenn die Diskussion erschöpft ist.
2 Über einen Ordnungsantrag auf Schluss der Diskussion wird sofort abge - stimmt. Der Antrag bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mit - glieder. Mitglieder, die sich vorher zu Wort gemeldet haben, erhalten noch das Wort.
5.3. Abstimmungen
§ 56 Einleitung des Verfahrens
1 Der Präsident gibt vor jeder Abstimmung eine Übersicht über die einge - reichten Anträge und macht Vorschläge über das Abstimmungsverfahren.
2 Über Anträge zum Abstimmungsverfahren entscheidet der Rat.
§ 57 Unbestrittene Anträge
1 Wenn zu einem Antrag kein Gegenantrag gestellt wird, so erklärt ihn der Präsident ohne Abstimmung zum Beschluss des Kantonsrates. Jedes Rats - mitglied kann jedoch verlangen, dass eine Abstimmung durchgeführt wird.
2 Eine Schlussabstimmung ist in jedem Fall durchzuführen.
§ 58 Hauptanträge und Abänderungsanträge
1 Hauptanträge sind: a) der Antrag der vorberatenden Kommission; b) Anträge, welche diesen Antrag integral ersetzen wollen; c) Anträge auf Streichung des Kommissionsantrages.
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2 Abänderungsanträge beziehen sich auf einen Hauptantrag, Unterabände - rungsanträge auf einen Abänderungsantrag.
3 Eventualanträge sind solche, die nach dem Willen des Antragstellers nur zur Abstimmung kommen sollen, wenn eine bestimmte Bedingung erfüllt ist.
§ 59 Abstimmungsverfahren
1 Der Präsident stellt zunächst fest, welche Anträge als Hauptanträge und welche als Abänderungs- bzw. Unterabänderungsanträge gelten.
2 Unterabänderungsanträge sind vor den Abänderungsanträgen und diese vor den Hauptanträgen zur Abstimmung zu bringen. In Ausnahmefällen können unbereinigte Hauptanträge in Grundsatzabstimmungen gegen - übergestellt werden.
3 Sind auf einer Stufe mehrere Anträge eingereicht worden, werden sie einander in Eventualabstimmungen gegenübergestellt. Dabei gelten fol - gende Regeln: a) Es werden nie mehr als zwei Anträge einander gegenübergestellt; der obsiegende Antrag wird den weiteren gegenübergestellt. b) Die Anträge kommen in folgender Reihenfolge zur Abstimmung: Anträge der Ratsmitglieder, Anträge des Regierungsrates, Anträge der Kommissionsminderheit, Anträge der Kommissionsmehrheit. c) Ist kein Streichungsantrag eingereicht worden, kann jedes Ratsmit - glied verlangen, dass über den letzten verbleibenden Antrag eine Hauptabstimmung durchgeführt wird.
§ 60 Teilbare Anträge
1 Ist ein Abstimmungsgegenstand teilbar, kann jedes Ratsmitglied verlan - gen, dass getrennt abgestimmt wird.
§ 61 Stimmabgabe
1 Grundsätzlich wird öffentlich abgestimmt. Bei geheimer Beratung wird geheim abgestimmt. *
2 Öffentliche Stimmabgaben erfolgen mit dem elektronischen Abstim - mungssystem mit Namensnennung. Geheime Stimmabgaben erfolgen mit dem elektronischen Abstimmungssystem ohne Namensnennung. *
3 Die Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht zulässig. *
4 Die Kommissionssprecher stimmen am Platz des Kommissionssprechers, die übrigen Ratsmitglieder an ihrem angestammten Platz. *
§ 61 bis Veröffentlichung der Abstimmungsdaten
1 Das elektronische Abstimmungssystem zählt und speichert die abgegebe - nen Stimmen bei jeder Abstimmung. Bei öffentlicher Stimmabgabe wer - den das Stimmverhalten der Ratsmitglieder und das Resultat auf Anzeige - tafeln angezeigt und in einer Namensliste gespeichert. Bei geheimer Ab - stimmung wird nur das Resultat angezeigt und die Namen der Abstimmen - den werden nicht gespeichert.
2 Der Präsident gibt das Ergebnis bekannt.
3 Die Ergebnisse der Abstimmungen werden in einer Namensliste als An - hang zum Protokoll veröffentlicht.
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4 Auf der Namensliste wird für jedes Ratsmitglied vermerkt, ob es: a) Ja stimmt; b) Nein stimmt; c) sich der Stimme enthält; d) an der Abstimmung nicht teilnimmt.