Vorherige Seite
    Geschäftsreglement des Kantonsrates von Solothurn (121.2)
    13 - 14
    Nächste Seite
    CH - SO
    3 Wird der Entscheid des Präsidenten vom Antragsteller oder vom Betroffe - nen bestritten, wird ohne weitere Diskussion darüber abgestimmt.

    § 55 Schluss der Beratung

    1 Der Präsident schliesst die Beratung, wenn die Diskussion erschöpft ist.
    2 Über einen Ordnungsantrag auf Schluss der Diskussion wird sofort abge - stimmt. Der Antrag bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mit - glieder. Mitglieder, die sich vorher zu Wort gemeldet haben, erhalten noch das Wort.

    5.3. Abstimmungen

    § 56 Einleitung des Verfahrens

    1 Der Präsident gibt vor jeder Abstimmung eine Übersicht über die einge - reichten Anträge und macht Vorschläge über das Abstimmungsverfahren.
    2 Über Anträge zum Abstimmungsverfahren entscheidet der Rat.

    § 57 Unbestrittene Anträge

    1 Wenn zu einem Antrag kein Gegenantrag gestellt wird, so erklärt ihn der Präsident ohne Abstimmung zum Beschluss des Kantonsrates. Jedes Rats - mitglied kann jedoch verlangen, dass eine Abstimmung durchgeführt wird.
    2 Eine Schlussabstimmung ist in jedem Fall durchzuführen.

    § 58 Hauptanträge und Abänderungsanträge

    1 Hauptanträge sind: a) der Antrag der vorberatenden Kommission; b) Anträge, welche diesen Antrag integral ersetzen wollen; c) Anträge auf Streichung des Kommissionsantrages.
    13
    2 Abänderungsanträge beziehen sich auf einen Hauptantrag, Unterabände - rungsanträge auf einen Abänderungsantrag.
    3 Eventualanträge sind solche, die nach dem Willen des Antragstellers nur zur Abstimmung kommen sollen, wenn eine bestimmte Bedingung erfüllt ist.

    § 59 Abstimmungsverfahren

    1 Der Präsident stellt zunächst fest, welche Anträge als Hauptanträge und welche als Abänderungs- bzw. Unterabänderungsanträge gelten.
    2 Unterabänderungsanträge sind vor den Abänderungsanträgen und diese vor den Hauptanträgen zur Abstimmung zu bringen. In Ausnahmefällen können unbereinigte Hauptanträge in Grundsatzabstimmungen gegen - übergestellt werden.
    3 Sind auf einer Stufe mehrere Anträge eingereicht worden, werden sie einander in Eventualabstimmungen gegenübergestellt. Dabei gelten fol - gende Regeln: a) Es werden nie mehr als zwei Anträge einander gegenübergestellt; der obsiegende Antrag wird den weiteren gegenübergestellt. b) Die Anträge kommen in folgender Reihenfolge zur Abstimmung: Anträge der Ratsmitglieder, Anträge des Regierungsrates, Anträge der Kommissionsminderheit, Anträge der Kommissionsmehrheit. c) Ist kein Streichungsantrag eingereicht worden, kann jedes Ratsmit - glied verlangen, dass über den letzten verbleibenden Antrag eine Hauptabstimmung durchgeführt wird.

    § 60 Teilbare Anträge

    1 Ist ein Abstimmungsgegenstand teilbar, kann jedes Ratsmitglied verlan - gen, dass getrennt abgestimmt wird.

    § 61 Stimmabgabe

    1 Grundsätzlich wird öffentlich abgestimmt. Bei geheimer Beratung wird geheim abgestimmt. *
    2 Öffentliche Stimmabgaben erfolgen mit dem elektronischen Abstim - mungssystem mit Namensnennung. Geheime Stimmabgaben erfolgen mit dem elektronischen Abstimmungssystem ohne Namensnennung. *
    3 Die Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht zulässig. *
    4 Die Kommissionssprecher stimmen am Platz des Kommissionssprechers, die übrigen Ratsmitglieder an ihrem angestammten Platz. *

    § 61 bis Veröffentlichung der Abstimmungsdaten

    1 Das elektronische Abstimmungssystem zählt und speichert die abgegebe - nen Stimmen bei jeder Abstimmung. Bei öffentlicher Stimmabgabe wer - den das Stimmverhalten der Ratsmitglieder und das Resultat auf Anzeige - tafeln angezeigt und in einer Namensliste gespeichert. Bei geheimer Ab - stimmung wird nur das Resultat angezeigt und die Namen der Abstimmen - den werden nicht gespeichert.
    2 Der Präsident gibt das Ergebnis bekannt.
    3 Die Ergebnisse der Abstimmungen werden in einer Namensliste als An - hang zum Protokoll veröffentlicht.
    14
    4 Auf der Namensliste wird für jedes Ratsmitglied vermerkt, ob es: a) Ja stimmt; b) Nein stimmt; c) sich der Stimme enthält; d) an der Abstimmung nicht teilnimmt.

    § 61 ter * Ausnahmen von der elektronischen Stimmabgabe

    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren