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    Tarif für die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Re... (III I/5)
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    CH - GL
    2 In den übrigen Zivilverfahren ohne bzw. ohne bestimmbaren Streitwert be - trägt das Honorar 200–7000 Franken.

    Art. 10 Inkrafttreten

    1 Dieser Tarif tritt nach der Genehmigung durch den Landrat auf den 1. Juli 2004 in Kraft.
    2 Er gilt nicht rückwirkend. Die Behörde setzt die Entschädigung für Verfah - ren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bei ihr hängig sind, nach altem Recht fest.
    3 Der Tarif vom 19. Dezember 1983 für die Entschädigung des öffentlichen Verteidigers gilt als aufgehoben. 3
    III I/5 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 24.08.2007 01.01.2008 Art. 5 Abs. 1 geändert SBE X/6 382 24.08.2007 01.01.2008 Art. 6 totalrevidiert SBE X/6 382
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    III I/5 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 5 Abs. 1 24.08.2007 01.01.2008 geändert SBE X/6 382 Art. 6 24.08.2007 01.01.2008 totalrevidiert SBE X/6 382 5
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