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    Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Luftfahrt

    Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Luftfahrt (Kantonale Luftfahrtsverordnung, kLFV) vom 13. Mai 2019 (Stand 1. September 2023) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundes - gesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) 1 ) , der Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luft - fahrtverordnung, LFV) 2 ) , der Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) 3 ) sowie der Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) 4 ) , beschliesst: § 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten kantonaler Behörden nach der Bundesgesetzgebung über die Luftfahrt 5 ) , soweit diese Behör - de nicht durch das Bundesrecht bestimmt ist. § 2 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat vollzieht die ihm von Bundesrechts wegen zufallen - den Aufgaben. 2 Er ist zudem zuständig für: 1. die Erteilung des Einverständnisses zur Übernahme einzelner Aufsichtsbereiche oder - befugnisse des Bundesamtes für Zivilluft - fahrt (BAZL) durch den Kanton (Art. 4 Abs. 1 LFG 6 ) ); 1) SR 748.0 2) SR 748.01 3) SR 748.131.1 4) SR 748.132.3 5) SR 748.0 6) SR 748.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
    2. die Erteilung der Bewilligung für und die Information des BAZL über Aussenlandungen, die zur Aus- oder Weiterbildung für Ret - tungs- und Löscheinsätze notwendig sind (Art. 8 Abs. 2 LFG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 AuLaV 7 ) ); 3. die Stellungnahme zur Bewilligung für Aussenlandungen oberhalb von 1'100 m über Meer (Art. 8 Abs. 2 LFG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 AuLaV); 4. die Stellungnahme zur Bewilligung für Aussenlandungen in Schutzgebieten (Art. 8 Abs. 2 LFG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 AuLaV); 5. die Stellungnahme zu Abweichungen von Art. 39 Abs. 1 und 3 AuLaV bei mehrtägigen Grossanlässe von internationaler Bedeu - tung (Art. 8 Abs. 2 LFG i.V.m. Art. 39 Abs. 4 AuLaV); 6. die Erteilung des Einverständnisses zur Bezeichnung der Lande - plätze für Aussenlandungen im Gebirge zu Ausbildungs- und Übungszwecken sowie zur Personenbeförderung zu touristischen Zwecken (Art. 8 Abs. 3 LFG); 7. die Erteilung der Zustimmung zu Ausnahmen von Art. 8 Abs. 3 LFG (Art. 8 Abs. 5 LFG); 8. die Prüfung der öffentlichen Interessen und die Erklärung zu ei - nem Gesuch um Bewilligung: a) für Aussenlandungen von Luftfahrzeugen mit motorischem Antrieb auf öffentlichen Gewässern (Art. 8 Abs. 2 LFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. b AuLaV; b) einer Veranstaltung mit Aussenlandungen von Luftfahrzeu - gen mit motorischem Antrieb auf öffentlichen Gewässern (Art. 13 LFG i.V.m. Art. 89 Abs. 1 ter LFV); 9. die Erklärung zu einem Gesuch um Bewilligung einer öffentlichen Flugveranstaltung (Art. 13 LFG i.V.m. Art. 87 Abs. 3 LFV 8 ) ); 10. Stellungnahmen im ordentlichen (Art. 37d Abs. 1 LFG) bezie - hungsweise im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren (Art. 37i Abs. 3 LFG); 11. den Antrag auf Festlegung (Art. 37n Abs. 1 LFG) beziehungswei - se auf Aufhebung von Projektierungszonen (Art. 37p Abs. 2 LFG); 12. den Antrag auf Festlegung (Art. 37q Abs. 1 LFG) beziehungswei - se auf Aufhebung von Baulinien (Art. 37s Abs. 1 LFG). § 3 Direktion 1 Die Direktion ist für alle kantonalen Aufgaben zuständig, die nicht einer anderen Instanz übertragen sind. 7) SR 748.132.3 8) SR 748.01 2
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