1 Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Alters - jahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren reali - sierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss § 30 Bst. d sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den die steuerpflichtige Person die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss § 30 Bst. d nachweist, zum Tarif für Kapitalleistungen aus Vorsorge nach § 37 berechnet; allfällige Kapitalleistungen aus Vorsorge, die in der gleichen Steuerperiode anfallen, werden mit diesem fiktiven Einkauf zusammengerechnet und gesamthaft besteuert. Für die Bestimmung des auf den Restbetrag der realisierten stillen Reserven anwendbaren Satzes ist ein Fünftel dieses Restbetrages massgebend.
2 Absatz 1 gilt auch für den überlebenden Eheteil, die anderen Erbenden und die Vermächtnisnehmenden, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalen - derjahre nach Ablauf des Todesjahres der Erblasserin oder des Erblassers. 1.1.3. Vermögenssteuer
§ 38 Steuerobjekt
1 Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.
2 Nutzniessungsvermögen wird der oder dem Nutzniessenden zugerechnet.
3 Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanla - ge und deren direktem Grundbesitz steuerbar. *
4 Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht besteuert.
§ 39 Bewertung – Grundsatz
1 Für die Vermögensbewertung ist grundsätzlich der Verkehrswert der Ver - mögensstücke am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht massge - bend.
2 Bei Wertpapieren ohne regelmässige Kursnotierung ist unter Berücksichti - gung des inneren Wertes der Verkehrswert zu Beginn der Steuerperiode massgebend.
§ 40 Bewertung – Bewegliches Vermögen – Geschäftsvermögen
1 Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermö - gen der steuerpflichtigen Person gehören, werden zu dem für die Einkom - menssteuer massgeblichen Wert bewertet. *
§ 41 Bewertung – Bewegliches Vermögen – Lebens- und
Rentenversicherungen
1 Lebens- und Rentenversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem jeweiligen Rückkaufswert. *
§ 41a * Bewertung – Bewegliches Vermögen – Mitarbeiterbeteiligungen
1 Mitarbeiterbeteiligungen nach § 16b Abs. 1 sind zum Verkehrswert einzu - setzen. Allfällige Sperrfristen sind in Anwendung von § 16b Abs. 2 zu be - rücksichtigen.
2 Mitarbeiterbeteiligungen nach § 16b Abs. 3 und § 16c sind ab Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren.
§ 42 Bewertung – Grundstücke
1 Der Steuerwert von Grundstücken entspricht dem Verkehrswert. Dabei ist der Ertragswert angemessen zu berücksichtigen.
2 Von der Eigentümerin oder vom Eigentümer bzw. deren oder dessen Ehe - teil land- oder forstwirtschaftlich genutzte sowie den bundesrechtlichen Vorschriften über die landwirtschaftliche Pacht unterstellten Grundstücke werden zum Ertragswert besteuert. Grundstücke, die wegen ihrer Grösse, oder weil sie vollständig in einer Bauzone liegen, den bundesrechtlichen Vorschriften über die landwirtschaftliche Pacht nicht unterstehen, werden dann zum Ertragswert besteuert, wenn die Eigentümerin oder der Eigentü - mer nachweist, dass die oder der sie bewirtschaftende Landwirtin oder Landwirt vertraglich den gleichen Schutz geniesst wie gemäss Pachtgesetz - gebung und dass diese Bestimmungen eingehalten werden; anderenfalls er - folgt eine Nachbesteuerung zum Verkehrswert. *
§ 43 Abzug von Schulden
1 Nachgewiesene Schulden, für welche die steuerpflichtige Person allein haftet, werden voll abgezogen, andere Schulden wie Solidar- und Bürg - schaftsschulden nur insoweit, als sie von der steuerpflichtigen Person getra - gen werden müssen.
§ 44 Steuertarif
1 Vom Reinvermögen sind steuerfrei: 1. * für Eheleute, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben: Fr. 200 000.– 2. * für die übrigen Steuerpflichtigen: Fr. 100 000.– 3. * für jedes minderjährige Kind, für das ein Abzug gemäss § 33 Abs. 1 Ziff. 2 geltend gemacht werden kann: Fr. 50 000.–