1 Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeit - punkt ihres Zuflusses steuerbar.
§ 16d * Unselbstständige Erwerbstätigkeit – Anteilmässige Besteuerung
1 Hatte die steuerpflichtige Person nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitar - beiteroptionen (§ 16b Abs. 3) steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilmässig im Ver - hältnis zwischen der gesamten und der in der Schweiz verbrachten Zeit - spanne besteuert.
§ 17 Selbstständige Erwerbstätigkeit – Grundsatz
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit. 1a Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbst - ständiger Erwerbstätigkeit ist § 59a sinngemäss anwendbar. *
2 Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwer - tung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Über - - sche Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Ver - mögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätig - keit dienen; gleiches gilt für die Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossen - schaft, sofern die Eigentümerin oder der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt.
3 Für steuerpflichtige Personen, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung füh - ren, gilt § 59 sinngemäss.
4 Die Gewinne aus der Veräusserung land- oder forstwirtschaftlicher Grund - stücke des Geschäftsvermögens werden den steuerbaren Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nur bis zur Höhe der Anlagekosten zuge - rechnet. Vorbehalten bleibt § 27. § 196 Abs. 3 gilt sinngemäss.
§ 18 * Selbstständige Erwerbstätigkeit – Umwandlung,
Zusammenschlüsse, Teilungen
1 Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelunternehmen, Perso - nengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuer - pflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden:
a) bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personen - unternehmung;
b) bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine ju - ristische Person;
c) beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anläss - lich von Umstrukturierungen im Sinne von § 62 Abs. 1 oder von fusi - onsähnlichen Zusammenschlüssen.
2 Bei einer Umstrukturierung nach § 18 Abs. 1 Bst. b werden die übertrage - nen stillen Reserven im Verfahren nach den §§ 144 ff. nachträglich besteu - ert, soweit während den der Umstrukturierung folgenden fünf Jahren Betei - ligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuer - lichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die juristische Per - son kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reser - ven geltend machen.
§ 18 bis * Selbstständige Erwerbstätigkeit – Aufschubstatbestände
1 Wird eine Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermö - gen in das Privatvermögen überführt, so kann die steuerpflichtige Person verlangen, dass im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender Ein - kommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird bis zur Veräusserung
2 Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebes gilt nur auf Antrag der steuer -