³ Anlageentscheide darf die SICAV nur Personen übertragen, die über eine für diese Tätigkeit erforderliche Bewilligung verfügen. Die Artikel 14 und 35 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018⁶³ (FINIG) gelten sinngemäss.⁶⁴
⁶² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 585 ; BBl 2012 3639 ).
⁶³ SR 954.1
⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 ( AS 2013 585 ; BBl 2012 3639 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ).
Art. 37 Gründung
¹ Die Gründung der SICAV richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes⁶⁵ über die Gründung der Aktiengesellschaft; ausgenommen sind die Bestimmungen über die Sacheinlagen, die Sachübernahmen und die besonderen Vorteile.
² Der Bundesrat legt fest, wie hoch die Mindesteinlage im Zeitpunkt der Gründung einer SICAV sein muss.⁶⁶
³ ...⁶⁷
⁶⁵ SR 220
⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 585 ; BBl 2012 3639 ).
⁶⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2013 ( AS 2013 585 ; BBl 2012 3639 ).
Art. 38 Firma
¹ Die Firma muss die Bezeichnung der Rechtsform oder deren Abkürzung (SICAV) enthalten.
² Im Übrigen kommen die Bestimmungen des Obligationenrechtes⁶⁸ über die Firma der Aktiengesellschaft zur Anwendung.
⁶⁸ SR 220
Art. 39 Eigene Mittel
¹ Zwischen den Einlagen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre und dem Gesamtvermögen der SICAV muss ein angemessenes Verhältnis bestehen. Der Bundesrat regelt dieses Verhältnis.
² Die FINMA kann in besonderen Fällen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen anordnen.
Art. 40 Aktien
¹ Die Unternehmeraktien lauten auf den Namen.
² Die Unternehmer- und die Anlegeraktien weisen keinen Nennwert auf und müssen vollständig in bar liberiert sein.
³ Die Aktien sind frei übertragbar. Die Statuten können den Anlegerkreis auf qualifizierte Anlegerinnen und Anleger einschränken, wenn die Aktien der SICAV nicht an einer Börse kotiert sind. Verweigert die SICAV ihre Zustimmung zur Übertragung der Aktien, so kommt Artikel 82 zur Anwendung.
⁴ Die Statuten können verschiedene Kategorien von Aktien vorsehen, denen unterschiedliche Rechte zukommen.
⁵ Die Ausgabe von Partizipationsscheinen, Genussscheinen und Vorzugsaktien ist untersagt.
Art. 41 Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre
¹ Die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre leisten die für die Gründung der SICAV erforderliche Mindesteinlage.
² Sie beschliessen die Auflösung der SICAV und von deren Teilvermögen nach Artikel 96 Absätze 2 und 3.⁶⁹
³ Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre (Art. 46 ff.) Anwendung.
⁴ Die Rechte und Pflichten der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre gehen mit der Übertragung der Aktien auf den Erwerber über.
⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 585 ; BBl 2012 3639 ).
Art. 42 Ausgabe und Rücknahme von Aktien
¹ Soweit Gesetz und Statuten nichts anderes vorsehen, kann die SICAV jederzeit zum Nettoinventarwert neue Aktien ausgeben und muss, auf Ersuchen einer Aktionärin oder eines Aktionärs, ausgegebene Aktien jederzeit zum Nettoinventarwert zurücknehmen. Dazu bedarf es weder einer Statutenänderung noch eines Handelsregistereintrags.
² Die SICAV darf weder direkt noch indirekt eigene Aktien halten.