1. Zuständigkeit für Fahrzeugführer, Fahrzeugführerinnen und Fahrzeuge (Art. 1 und 15 des Abkommens)
Als zuständige Behörden gelten für die Schweiz die Motorfahrzeugkontrolle oder das Strassenverkehrsamt des Wohnsitzkantons und für das Fürstentum Liechtenstein das Amt für Strassenverkehr.
2. Anwendbare schweizerische Bundesgesetzgebung zum IVZ (Art. 18 des Abkommens)
Die anwendbare schweizerische Bundesgesetzgebung zum IVZ umfasst die folgenden Erlasse und Erlassbestimmungen, jeweils in der Fassung mit Geltung am Tag des Inkrafttretens des Abkommens:
a) Artikel 104 a –104 d des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958¹⁵;
b) Verordnung vom 19. Juni 1995¹⁶ über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen;
c) Verordnung vom 23. August 2000¹⁷ über das Fahrberechtigungsregister;
d) ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 2000¹⁸.
e) MOFIS-Register-Verordnung vom 3. September 2003¹⁹;
f) Verordnung vom 29. März 2006²⁰ über das Fahrtschreiberkartenregister;
¹⁵ SR 741.01
¹⁶ SR 741.511
¹⁷ [ AS 2000 2300 ; 2002 3316 ; 2003 3375 ; 2004 5071 ; 2006 1685 ; 2007 105 ; 2010 1653 ; 2011 3903 . AS 2018 4997 Anhang 4 Ziff. I 1]
¹⁸ [ AS 2000 2800 ; 2002 3320 ; 2004 2871 , 5073 ; 2007 107 , 5043 ; 2010 1655 . AS 2018 4997 Anhang 4 Ziff. I 2]
¹⁹ [ AS 2003 3376 ; 2007 109 ; 2008 4943 Ziff I 18; 2010 1657 . AS 2018 4997 Anhang 4 Ziff. I 3]
²⁰ [ AS 2006 1703 ; 2011 3911 . AS 2018 4997 Anhang 4 Ziff. I 4]
3. Zuständigkeit für den digitalen Fahrtschreiber (Art. 21–23 des Abkommens)
Als zuständige Behörde gilt für die Schweiz das Bundesamt für Strassen und für das Fürstentum Liechtenstein das Amt für Strassenverkehr.
Tätigkeiten und Verfahren im Zusammenhang mit Zertifizierungen nach EU‑Vorgaben oder Interoperabilitätsprüfungen werden von beiden Vertragsparteien gegenüber der Europäischen Union selbstständig, aber koordiniert wahrgenommen.
Änderungen oder Weiterentwicklungen in den Bereichen Fahrtschreiberkartenherstellung, Anbindung der Vollzugssoftware oder WTO-Beschaffungen für Fahrtschreiberkarten teilt das Bundesamt für Strassen dem liechtensteinischen Amt für Strassenverkehr rechtzeitig mit.
Notwendige Änderungen am System des digitalen Fahrtschreibers ausserhalb des Wartungsvertrags infolge neuer technischer oder neuer EU-Anforderungen (z. B. TACHOnet, Zertifizierungsstelle) werden wie folgt geregelt:
Das Bundesamt für Strassen informiert das Amt für Strassenverkehr frühzeitig und erarbeitet einen Vorschlag für die Umsetzung oder Anpassung. Danach finden im Rahmen der gemischten Kommission Verhandlungen statt über die konkrete Umsetzung einschliesslich einer allfälligen Kostenbeteiligung des Fürstentums Liechtenstein.
4. Zuständige Behörden (Art. 24 des Abkommens)
Die zuständigen Behörden für die Durchführung des Abkommens sind:
Für die Schweiz:
Bundesamt für Strassen
CH-3003 Bern
Für Liechtenstein:
Amt für Strassenverkehr
Postfach 684
FL-9490 Vaduz
5. Gemischte Kommission (Art. 26 des Abkommens)
Die zuständigen Behörden, aus denen sich die gemischte Kommission zusammensetzt, sind für die Schweiz das Bundesamt für Strassen und für Liechtenstein das Amt für Strassenverkehr.
Der gemischten Kommission gehört mit beratender Stimme auch ein Vertreter oder eine Vertreterin der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) an.
Bern, am 18. Juni 2015, in zwei Originalen in deutscher Sprache.