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    Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (423.11)
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    CH - ZG
    2 Im Vertrag oder im Entscheid wird das Denkmal als Objekt von regionaler oder lokaler Bedeutung klassiert. Es sind die notwendigen Auflagen und Bedingungen insbesondere hinsichtlich des Schutzumfangs festzulegen.

    § 22 Unterschutzstellung von Denkmälern – Vorsorgliche

    Massnahmen
    1 Die Direktion des Innern kann gefährdete Denkmäler vorsorglich unter Schutz stellen und nötigenfalls zusätzliche sichernde Massnahmen verfü - gen.
    2 Die Massnahmen fallen dahin, wenn der Regierungsrat nicht innert Jahres - frist die Aufnahme des Objektes in das Denkmalverzeichnis beschliesst.
    3 Verwaltungsbeschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

    § 23 Unterschutzstellung von Denkmälern – Vorentscheid

    1 Plant der Eigentümer eines Denkmals, das von Eigentumsbeschränkungen nach diesem Gesetz betroffen werden kann, ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, kann er bei der Direktion des Innern einen anfechtbaren Vor - entscheid erwirken. Dieser gibt die zu erwartenden denkmalpflegerischen oder archäologischen Schutzmassnahmen an.

    § 24 Unterschutzstellung von Denkmälern – Einleitung des

    Verfahrens *
    1 Die Direktion des Innern leitet das Unterschutzstellungsverfahren ein *
    a) * auf Antrag der Eigentümerschaft oder der Standortgemeinde;
    b) * oder wenn bei einer geplanten Veränderung der vermutete Schutzcha - rakter eines inventarisierten Objektes gefährdet wird.
    2 ... *
    3 Neben der Eigentümerschaft ist auch die Standortgemeinde Partei im Un - terschutzstellungsverfahren und im Verfahren betreffend Aufhebung oder Änderung des Schutzes. *

    § 24a * Unterschutzstellung von Denkmälern – Einvernehmliche

    Unterschutzstellung mittels Vertrag
    1 Die einvernehmliche Unterschutzstellung erfolgt mittels öffentlich-rechtli - chem Vertrag zwischen der Eigentümerschaft des Denkmals und dem Amt für Denkmalpflege und Archäologie.
    2 Der Vertrag ist von der dafür zuständigen Behörde zu genehmigen.
    3 Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn die Unterschutzstellungsvor - aussetzungen nach § 25 Abs. 1 dieses Gesetzes nicht gegeben sind.

    § 25 Unterschutzstellung von Denkmälern – Beschluss über die

    Unterschutzstellung
    1 Soweit der Schutz des Denkmals mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag mit der Eigentümerschaft nicht sichergestellt werden kann, entscheidet der Re - gierungsrat über die Unterschutzstellung und den Schutzumfang. Er be - schliesst sie, wenn *
    a) * das Denkmal von äusserst hohem wissenschaftlichen, kulturellen oder heimatkundlichen Wert ist (zwei von drei Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein);
    b) * das öffentliche Interesse an dessen Erhaltung allfällige entgegenste - hende Privatinteressen oder anderweitige öffentliche Interessen über - wiegt;
    c) * die Massnahme verhältnismässig ist und eine langfristige Nutzung er - möglicht wird;
    d) die dem Gemeinwesen entstehenden Kosten auch auf Dauer tragbar erscheinen.
    2 ... *
    3 ... *
    4 Objekte, die jünger als 70 Jahre alt sind, können nicht gegen den Willen der Eigentümerschaft unter Schutz gestellt werden, sofern sie nicht von re - gionaler oder nationaler Bedeutung sind. Bei Bauten bezieht sich das Alter auf das Datum der rechtskräftigen Baubewilligung. Massgebend ist das Al - ter zum Beginn des Unterschutzstellungsverfahrens oder zum Zeitpunkt der Einreichung eines Bau- oder Abbruchgesuchs durch die Eigentümer - schaft. 1 ) *
    5 Der Regierungsrat entscheidet grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Antrag der Direktion des Innern. Diese Frist darf in begründeten Fällen überschritten werden. * 1) Per 1. April 2021 aufgehoben durch das Urteil 1C_43/2020 des Bundesgerichts vom 1. April 2021 betreffend Änderung des Gesetzes über Denkmalpflege, Archäologie und Kul - turgüterschutz (Beschwerde gegen das Gesetz des Kantonsrats des Kantons Zug vom 31. Ja - nuar 2019 (GS 2019/085)

    § 26 Unterschutzstellung von Denkmälern – Sorgfaltspflicht des

    Eigentümers
    1 Eingetragene Denkmäler sind vom Eigentümer so zu unterhalten, dass ihr Bestand dauernd gesichert wird. Schäden, die den Wert des Denkmals be - drohen oder sein Aussehen beeinträchtigen, sind im Einvernehmen mit dem Amt für Denkmalpflege und Archäologie zu beheben.
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