¹ Sitz des Bundesverwaltungsgerichts ist St. Gallen.
² Bis zum Bezug des Gerichtsgebäudes in St. Gallen übt das Bundesverwaltungsgericht seine Tätigkeit im Raum Bern aus.
³ Der Bundesrat ist ermächtigt, mit dem Kanton St. Gallen einen Vertrag über dessen finanzielle Beteiligung an den Kosten der Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts abzuschliessen.⁴
³ Fassung gemäss Art. 2 der V vom 1. März 2006 über die Inkraftsetzung des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes sowie über die vollständige Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über den Sitz des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 1069 ).
⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3267 ; BBl 2008 8125 ).
2. Abschnitt: Richter und Richterinnen
Art. 5 Wahl
¹ Die Bundesversammlung wählt die Richter und Richterinnen.
² Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.
Art. 6 Unvereinbarkeit
¹ Die Richter und Richterinnen dürfen weder der Bundesversammlung, dem Bundesrat noch dem Bundesgericht angehören und in keinem anderen Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen.
² Sie dürfen weder eine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Gerichts beeinträchtigt, noch berufsmässig Dritte vor Gericht vertreten.
³ Sie dürfen keine amtliche Funktion für einen ausländischen Staat ausüben und keine Titel oder Orden ausländischer Behörden annehmen.
⁴ Richter und Richterinnen mit einem vollen Pensum dürfen kein Amt eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Sie dürfen auch nicht als Mitglied der Geschäftsleitung, der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Revisionsstelle eines wirtschaftlichen Unternehmens tätig sein.
Art. 7 Andere Beschäftigungen
Für die Ausübung einer Beschäftigung ausserhalb des Gerichts bedürfen die Richter und Richterinnen einer Ermächtigung des Bundesverwaltungsgerichts.
Art. 8 Unvereinbarkeit in der Person
¹ Dem Bundesverwaltungsgericht dürfen nicht gleichzeitig als Richter oder Richterinnen angehören:
a. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die in dauernder Lebensgemeinschaft leben;
b. Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner von Geschwistern und Personen, die mit Geschwistern in dauernder Lebensgemeinschaft leben;
c. Verwandte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie;
d. Verschwägerte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie.
² Die Regelung von Absatz 1 Buchstabe d gilt bei dauernden Lebensgemeinschaften sinngemäss.
Art. 9 Amtsdauer
¹ Die Amtsdauer der Richter und Richterinnen beträgt sechs Jahre.
² Richter und Richterinnen scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das 68. Altersjahr vollenden.⁵
³ Frei gewordene Stellen werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. März 2012 (Änderung des Höchstalters für Richter und Richterinnen), in Kraft seit 1. Dez. 2012 ( AS 2012 5647 ; BBl 2011 8995 9013 ).