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    Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht (173.32)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ¹ Sitz des Bundesverwaltungsgerichts ist St. Gallen.
    ² Bis zum Bezug des Gerichtsgebäudes in St. Gallen übt das Bundesverwaltungs­gericht seine Tätigkeit im Raum Bern aus.
    ³ Der Bundesrat ist ermächtigt, mit dem Kanton St. Gallen einen Vertrag über des­sen finanzielle Beteiligung an den Kosten der Errichtung des Bundesverwaltungs­gerichts abzuschliessen.⁴
    ³ Fassung gemäss Art. 2 der V vom 1. März 2006 über die Inkraftsetzung des Bundes­gerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes sowie über die vollständige Inkraft­setzung des Bundesgesetzes über den Sitz des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 1069 ).
    ⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3267 ; BBl 2008 8125 ).

    2. Abschnitt: Richter und Richterinnen

    Art. 5 Wahl
    ¹ Die Bundesversammlung wählt die Richter und Richterinnen.
    ² Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.
    Art. 6 Unvereinbarkeit
    ¹ Die Richter und Richterinnen dürfen weder der Bundesversammlung, dem Bundes­rat noch dem Bundesgericht angehören und in keinem anderen Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen.
    ² Sie dürfen weder eine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Gerichts beeinträchtigt, noch berufsmäs­sig Dritte vor Gericht vertreten.
    ³ Sie dürfen keine amtliche Funktion für einen ausländischen Staat ausüben und keine Titel oder Orden ausländischer Behörden annehmen.
    ⁴ Richter und Richterinnen mit einem vollen Pensum dürfen kein Amt eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Sie dürfen auch nicht als Mit­glied der Geschäftsleitung, der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Revisions­stelle eines wirtschaftlichen Unternehmens tätig sein.
    Art. 7 Andere Beschäftigungen
    Für die Ausübung einer Beschäftigung ausserhalb des Gerichts bedürfen die Richter und Richterinnen einer Ermächtigung des Bundesverwaltungsgerichts.
    Art. 8 Unvereinbarkeit in der Person
    ¹ Dem Bundesverwaltungsgericht dürfen nicht gleichzeitig als Richter oder Richte­rinnen angehören:
    a. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die in dauernder Lebensgemeinschaft leben;
    b. Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner von Geschwistern und Personen, die mit Geschwistern in dauernder Lebensgemeinschaft leben;
    c. Verwandte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenli­nie;
    d. Verschwägerte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie.
    ² Die Regelung von Absatz 1 Buchstabe d gilt bei dauernden Lebensgemeinschaften sinngemäss.
    Art. 9 Amtsdauer
    ¹ Die Amtsdauer der Richter und Richterinnen beträgt sechs Jahre.
    ² Richter und Richterinnen scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das 68. Altersjahr vollenden.⁵
    ³ Frei gewordene Stellen werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.
    ⁵ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. März 2012 (Änderung des Höchstalters für Richter und Richterinnen), in Kraft seit 1. Dez. 2012 ( AS 2012 5647 ; BBl 2011 8995 9013 ).
    Art. 10 Amtsenthebung
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