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    CH - Schweizer Bundesrecht
    6.  Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
    Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung
    1.  In Finnland wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
    a) Bezieht eine in Finnland ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden, so rechnet Finnland vorbehaltlich des Buchstabens b (i) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht,
    (ii) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.
    Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in der Schweiz besteuert werden können oder auf das Vermögen, das dort besteuert werden kann, entfällt.
    b) Dividenden, die eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft an eine in Finnland ansässige Gesellschaft zahlt, sind von der finnischen Steuer befreit, wenn diese unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt.
    …⁵
    c)⁶
    Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach Artikel 6 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 2 oder Artikel 22 Absatz 2 in Finnland besteuert werden, rechnet Finnland (i) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;
    (ii) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.
    Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in der Schweiz besteuert werden können oder auf das Vermögen, das dort besteuert werden kann, entfällt.
    2.  In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
    a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Finnland besteuert werden, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich der Buchstaben b und c, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
    b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, die nach Artikel 10 in Finnland besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht (i) in der Anrechnung der nach Artikel 10 in Finnland erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die betreffenden Dividenden entfällt; oder
    (ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder
    (iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Finnland erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden.
    Die Schweiz wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen der Schweiz zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen.
    c) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach Artikel 6 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 2 oder Artikel 22 Absatz 2 in Finnland besteuert werden, sind die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der schweizerischen Besteuerung ausgenommen.
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