Bundesgesetz über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten 1 (ZentG 2)
(ZentG) ² vom 7. Oktober 1994 (Stand am 1. Januar 2022) ¹ Fassung gemäss Art. 3 des BB vom 21. März 2014 über die Genehmigung des Vertrags zwischen der Schweiz, Österreich und Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, in Kraft seit 1. Aug. 2014 ( AS 2014 2297 ; BBl 2013 755 ). ² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999, in Kraft seit 15. Juni 2000 ( AS 2000 1367 ; BBl 1997 IV 1293 ).
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 57 Absatz 2, 123 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung³,⁴ nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. Januar 1994⁵,
beschliesst:
³ SR 101 ⁴ Fassung gemäss Art. 3 des BB vom 21. März 2014 über die Genehmigung des Vertrags zwischen der Schweiz, Österreich und Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, in Kraft seit 1. Aug. 2014 ( AS 2014 2297 ; BBl 2013 755 ). ⁵ BBl 1994 I 1145
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zentralstellen ⁶
¹ Der Bund führt Zentralstellen zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens.
² Die Zentralstellen arbeiten mit den Strafverfolgungs- und Polizeibehörden der Kantone und des Auslandes zusammen.
⁶ Fassung gemäss Art. 3 des BB vom 21. März 2014 über die Genehmigung des Vertrags zwischen der Schweiz, Österreich und Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, in Kraft seit 1. Aug. 2014 ( AS 2014 2297 ; BBl 2013 755 ).
Art. 2 Aufgaben
Die Zentralstellen nach diesem Gesetz:
a. bearbeiten die Informationen aus dem In- und Ausland in ihrem Zuständigkeitsbereich;
b. koordinieren die interkantonalen und internationalen Ermittlungen;
c. erstellen Lage- und Bedrohungsberichte zuhanden des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (Departement) und der Strafverfolgungsbehörden;
d. stellen den nationalen und internationalen kriminalpolizeilichen Informationsaustausch sicher und wirken bei der Durchführung von Rechtshilfeersuchen des Auslandes mit;
e. setzen die Polizeiverbindungsleute im Ausland ein;
f. führen gerichtspolizeiliche Ermittlungen durch, wenn der Bund dafür zuständig ist.
Art. 3 Informationsbeschaffung
Die Zentralstellen beschaffen die Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind, indem sie:
a. öffentlich zugängliche Quellen auswerten;
b. Auskünfte einholen;
c. in amtliche Akten Einsicht nehmen;
d. Meldungen entgegennehmen und auswerten;
e. nach der Identität oder dem Aufenthalt von Personen forschen;
f. Informationen aus Observationen auswerten.
Art. 4 Zusammenarbeit mit Behörden und Amtsstellen
¹ Der Bundesrat regelt für jede Zentralstelle durch Verordnung, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die folgenden Behörden und Amtsstellen zur Zusammenarbeit und fallweisen Auskunft an die Zentralstelle verpflichtet sind:
a. Strafverfolgungsorgane, Polizeistellen, Grenzwacht- und Zollorgane;
b. Fremdenpolizeibehörden und andere Behörden, die für Einreise und Aufenthalt von Ausländern und Ausländerinnen sowie für die Gewährung von Asyl oder für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zuständig sind;
c. Einwohnerkontrollen und andere öffentliche Register;
d. Behörden, die für den diplomatischen und konsularischen Verkehr zuständig sind;
e. andere Behörden, die für Bewilligungen im Zusammenhang mit dem Verkehr mit bestimmten Gütern zuständig sind.