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    CH - Schweizer Bundesrecht

    Bundesgesetz über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten 1 (ZentG 2)

    (ZentG) ² vom 7. Oktober 1994 (Stand am 1. Januar 2022) ¹ Fassung gemäss Art. 3 des BB vom 21. März 2014 über die Genehmigung des Vertrags zwischen der Schweiz, Österreich und Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, in Kraft seit 1. Aug. 2014 ( AS 2014 2297 ; BBl 2013 755 ). ² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999, in Kraft seit 15. Juni 2000 ( AS 2000 1367 ; BBl 1997 IV 1293 ).
    Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
    gestützt auf die Artikel 57 Absatz 2, 123 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung³,⁴ nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. Januar 1994⁵,
    beschliesst:
    ³ SR 101 ⁴ Fassung gemäss Art. 3 des BB vom 21. März 2014 über die Genehmigung des Vertrags zwischen der Schweiz, Österreich und Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, in Kraft seit 1. Aug. 2014 ( AS 2014 2297 ; BBl 2013 755 ). ⁵ BBl 1994 I 1145

    1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

    Art. 1 Zentralstellen ⁶
    ¹ Der Bund führt Zentralstellen zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens.
    ² Die Zentralstellen arbeiten mit den Strafverfolgungs- und Polizeibehörden der Kantone und des Auslandes zusammen.
    ⁶ Fassung gemäss Art. 3 des BB vom 21. März 2014 über die Genehmigung des Vertrags zwischen der Schweiz, Österreich und Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, in Kraft seit 1. Aug. 2014 ( AS 2014 2297 ; BBl 2013 755 ).
    Art. 2 Aufgaben
    Die Zentralstellen nach diesem Gesetz:
    a. bearbeiten die Informationen aus dem In- und Ausland in ihrem Zuständig­keitsbereich;
    b. koordinieren die interkantonalen und internationalen Ermittlungen;
    c. erstellen Lage- und Bedrohungsberichte zuhanden des Eidgenössischen Jus­tiz- und Polizeidepartementes (Departement) und der Strafverfolgungs­be­hörden;
    d. stellen den nationalen und internationalen kriminalpolizeilichen Informa­tions­austausch sicher und wirken bei der Durchführung von Rechtshilfeersu­chen des Auslandes mit;
    e. setzen die Polizeiverbindungsleute im Ausland ein;
    f. führen gerichtspolizeiliche Ermittlungen durch, wenn der Bund dafür zuständig ist.
    Art. 3 Informationsbeschaffung
    Die Zentralstellen beschaffen die Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind, indem sie:
    a. öffentlich zugängliche Quellen auswerten;
    b. Auskünfte einholen;
    c. in amtliche Akten Einsicht nehmen;
    d. Meldungen entgegennehmen und auswerten;
    e. nach der Identität oder dem Aufenthalt von Personen forschen;
    f. Informationen aus Observationen auswerten.
    Art. 4 Zusammenarbeit mit Behörden und Amtsstellen
    ¹ Der Bundesrat regelt für jede Zentralstelle durch Verordnung, unter welchen Vor­aussetzungen und in welchem Umfang die folgenden Behörden und Amtsstellen zur Zusammenarbeit und fallweisen Auskunft an die Zentralstelle verpflichtet sind:
    a. Strafverfolgungsorgane, Polizeistellen, Grenzwacht- und Zollorgane;
    b. Fremdenpolizeibehörden und andere Behörden, die für Einreise und Aufent­halt von Ausländern und Ausländerinnen sowie für die Gewährung von Asyl oder für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zuständig sind;
    c. Einwohnerkontrollen und andere öffentliche Register;
    d. Behörden, die für den diplomatischen und konsularischen Verkehr zuständig sind;
    e. andere Behörden, die für Bewilligungen im Zusammenhang mit dem Ver­kehr mit bestimmten Gütern zuständig sind.
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