²¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Bezug nicht biometrischer Identitätskarten bei der Wohnsitzgemeinde), in Kraft seit 1. März 2012 ( AS 2011 5003 ; BBl 2011 2277 2291 ).
²² Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 ( AS 2009 5521 ; BBl 2007 5159 ).
²³ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 3 des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Infor-mationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 ( AS 2008 4989 ; BBl 2006 5061 ).
²⁴ Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 ( AS 2009 5521 ; BBl 2007 5159 ).
Art. 6 a ²⁵ Ausfertigungsstellen, Generalunternehmer, Dienstleistungserbringer und Lieferanten
¹ Die mit der Ausfertigung von Ausweisen betrauten Stellen und die beteiligten Generalunternehmer müssen den Nachweis erbringen, dass sie:
a. über das notwendige Fachwissen und die notwendigen Qualifikationen verfügen;
b. eine sichere, qualitativ hochstehende, termingerechte und den Spezifikationen entsprechende Ausweisproduktion garantieren;
c. die Einhaltung des Datenschutzes gewährleisten; und
d. über genügend finanzielle Mittel verfügen.
² Wirtschaftlich Berechtigte, Inhaber von Anteilen, Mitglieder des Verwaltungsrates oder eines anderen vergleichbaren Organs, Mitglieder der Geschäftsleitung und andere Personen, die einen massgebenden Einfluss auf die Unternehmung oder die Ausweisproduktion haben oder haben können, müssen über einen guten Ruf verfügen. Es können Sicherheitsüberprüfungen im Sinne von Artikel 6 der Verordnung vom 19. Dezember 2001²⁶ über die Personensicherheitsprüfungen durchgeführt werden.
³ Die notwendigen Unterlagen zur Überprüfung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen können vom Bundesamt für Polizei jederzeit einverlangt werden. Ist die Ausfertigungsstelle Teil einer Unternehmungsgruppe, so gelten diese Anforderungen für die gesamte Unternehmungsgruppe.
⁴ Die Bestimmungen der Absätze 1–3 sind auf Dienstleistungserbringer und Lieferanten anwendbar, wenn die erbrachten Leistungen von massgebender Bedeutung für die Ausweisherstellung sind.
⁵ Der Bundesrat legt die weiteren Anforderungen an die Ausfertigungsstellen, die Generalunternehmer, die Dienstleistungserbringer und die Lieferanten fest.
²⁵ Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 ( AS 2009 5521 ; BBl 2007 5159 ).
²⁶ [ AS 2002 377 , 2005 4571 , 2006 4177 Art. 13 4705 Ziff. II 1, 2008 4943 Ziff. I 3 5747 Anhang Ziff. 2, 2009 6937 Anhang 4 Ziff. II 2. AS 2011 1031 Art. 31 Abs. 1]. Siehe heute die V vom 4. März. 2011 ( SR 120.4 ).
Art. 6 b ²⁷ Aufgaben des Bundesamtes für Polizei
Neben den weiteren in diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen genannten Aufgaben nimmt das Bundesamt für Polizei folgende Aufgaben wahr:
a. Es überwacht die Einhaltung der Vorschriften gemäss Artikel 6 a .
b. Es erteilt, Geheimhaltungs- und Datenschutzinteressen vorbehalten, Auskünfte und Anweisungen betreffend Schweizer Ausweise an in- und ausländische Stellen.
c. Es erteilt, Geheimhaltungs- und Datenschutzinteressen vorbehalten, Auskünfte betreffend Schweizer Ausweise und deren Ausstellung an Privatpersonen.
d. Es erteilt Auskünfte und Anweisungen an die Ausfertigungsstellen und Generalunternehmer und überwacht die Einhaltung der Spezifikationen.
e. Es verfolgt die internationale Entwicklung im Bereich der Ausweisschriften und ist verantwortlich für die Umsetzung der internationalen Standards.