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    Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Organisation der Vereinten Nationen (0.192.120.1)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ⁷ Als Gehälter und Vergütungen sind nur diejenigen Beträge anzusehen, die eine Orga­ni­sa­tion einem im Dienste dieser Organisation stehenden Beamten als Gehalt, Reiseentschä­di­gung oder Vergütung für geleistete Arbeit oder erbrachte Dienste ausrichtet. Der Aus­druck «Gehälter und Vergütungen» deckt dagegen nicht die von Pensionskassen oder an­dern Wohlfahrtseinrichtungen geschuldeten Leistungen (nicht veröffentlichter BRB vorn 28. Jan. 1952).
    ⁸ Eingefügt durch Briefwechsel vom 19./20. Jan. 1987, in Kraft seit 20. Jan. 1987 ( AS 1987 419 ).
    ⁹ Eingefügt durch Briefwechsel vom 19./20. Jan. 1987, in Kraft seit 20. Jan. 1987 ( AS 1987 419 ).
    ¹⁰ Fassung gemäss Ziff. 2 des Briefwechsels vom 5./19. April 1963, in Kraft seit 19. April 1963 ( AS 1963 406 ).
    Abschnitt 19
    Abschnitt 20
    Art. VI
    Mit Missionen beauftragte Experten der Organisation der Vereinten Nationen
    Die Experten (andere als die in Artikel V bezeichneten Beamten), die Aufträge für die Vereinten Nationen ausführen, geniessen während der Dauer ihrer Mission, einschliesslich der Reisezeit, die zur völlig unabhängigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten. Insbesondere stehen sie im Genuss der folgenden Vorrechte und Immunitäten:
    a. Befreiung von persönlicher Verhaftung oder Zurückhaltung und Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;
    b. Befreiung von der Gerichtsbarkeit mit Bezug auf die von ihnen während der Mission begangenen Handlungen, inbegriffen ihre mündlichen und schriftlichen Äusserungen. Diese Befreiung wird ihnen auch dann zuerkannt, wenn sie ihren Auftrag für die Organisation der Vereinten Nationen erfüllt haben;
    c. Unverletzbarkeit aller Schriften und Dokumente;
    d. Recht zum Gebrauch von Codes und zum Empfang von Dokumenten und Korrespondenz durch den Kurier oder durch versiegelte Sendungen, soweit sie sich auf den Verkehr mit der Organisation der Vereinten Nationen beziehen;
    e. gleiche Erleichterungen mit Bezug auf monetäre Vorschriften oder solche des Geldwechsels wie die Vertreter von ausländischen Regierungen in vorübergehender offizieller Mission;
    f. gleiche Befreiungen und Erleichterungen mit Bezug auf ihr persönliches Gepäck wie die diplomatischen Vertreter.
    Die Vorrechte und Befreiungen werden den Experten im Interesse der Organisation der Vereinten Nationen und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt. Der Generalsekretär kann und soll die einem Experten gewährte Immunität immer dann aufheben, wenn nach seiner Ansicht durch sie die Tätigkeit der Justiz beeinträchtigt würde und die Aufhebung ohne Nachteile für die Interessen der Organisation erfolgen kann.
    Abschnitt 21
    Abschnitt 22
    Abschnitt 23
    Abschnitt 24
    Abschnitt 25
    Art. VII
    Laissez‑passer der Vereinten Nationen
    Die Organisation der Vereinten Nationen kann ihren Beamten Lais­sez­-passer ausstellen. Diese Laissez‑passer werden von den schweizerischen Behörden, unter Beachtung der Bestimmungen in Abschnitt 22, als gültige Dokumente anerkannt und angenommen.
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