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    Beschluss über die Revision, die Instandstellung und die Ausserbetriebsetzung von Anl... (812.12)
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    1 Die Raumplanungs-, Umwelt- un d Baudirektion ist befugt, den Fachunternehmen die durch die Bundesgesetzgebung vorgesehene Bewilligung zur Ausführung von Revi sionsarbeiten an Lageranlagen für flüssige Brenn- und Treibstoffe zu erteilen oder zu entziehen.
    2 Der Entzug der Bewilligung ist zu begründen und dem betroffenen Unternehmen schriftlich mitzuteilen.
    3 Die Erteilung der Bewillig ung ist gebührenpflichtig.

    Art. 7

    Das Amt führt ein Register der Revisionsunternehmen.

    Art. 8

    Die aufgrund dieses Beschlusses gefä llten Entscheide sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verw altungsrechtspflege anfechtbar.

    Art. 9

    Der Beschluss vom 30. August 1977 betreffend die Revision, die Instandstellung und die Ausserbetriebsetzung von Anlagen für die Lagerung, den Umschlag und die Beförderung sowie die Herstellung, die Aufbereitung und die Verwertung von wassergefährdenden Flüssigkeiten wird aufgehoben.

    Art. 10

    1 Der vorliegende Beschluss tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
    2 Er ist im Amtsblatt zu ve röffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben. Dieser Beschluss ist vom Bundesrat am 20.1.1983 genehmigt worden.
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