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    Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern

    Nr. 547a Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern vom 23. Juni 2023 (Stand 1. September 2023) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
    1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
    1 Allgemeines

    § 1

    Gegenstand
    1 Diese Studien- und Prüfungsordnung legt die Grundsätze des Bachelor- und Masterstu
    - diengangs sowie der dazu gehörigen Leistungsnachweise an der Fakultät für Verhaltens
    - wissenschaften und Psychologie (nachfolgend Fakultät) fest und gilt für alle Studieren
    - den, die im Rahmen des Bachelor- oder Masterstudiengangs an der Fakultät studieren.
    2 Die Studien- und Prüfungsordnung gilt ebenfalls für: a. Studierende anderer Fakultäten, Universitäten und Hochschulen, die an der Fakul
    - tät ein Nebenfach oder freie Studienleistungen beziehen, b. Mobilitätsstudierende, die an der Fakultät ECTS-Punkte erwerben.
    3 Vorbehalten bleiben Kooperationsvereinbarungen mit anderen Universitäten und Hochschulen und entsprechende gemeinsame Reglemente.
    1 SRL Nr.
    539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2023-071
    2 Nr. 547a

    § 2

    Studienangebot, Regelstudienzeit, Studienbeginn
    1 Das Studienangebot der Fakultät umfasst: a. den Bachelorstudiengang Psychologie (180 ECTS-Punkte) mit einer Regelstudi
    - enzeit von sechs Semestern, b. den Masterstudiengang Psychologie (120 ECTS-Punkte) mit einer Regelstudien
    - zeit von vier Semestern, c. den Nebenfachstudiengang Psychologie.
    2 Der Bachelor- und der Masterstudiengang beginnen jeweils einmal im Jahr zum Herbstsemester. Ein Studienbeginn zum Frühjahrssemester ist in begründeten Fällen möglich.
    3 Das Doktoratsstudium ist in einem separaten Reglement geregelt.

    § 3

    Verliehene Grade
    1 Die Fakultät verleiht die Grade: a. «Bachelor of Science in Psychologie der Universität Luzern» (Englisch: Bachelor of Science in Psychology of the University of Lucerne), b. «Master of Science in Psychologie der Universität Luzern» (Englisch: Master of Science in Psychology of the University of Lucerne).

    § 4

    Musterstudienplan, Lehrorganisation und Lehrformen
    1 Zur Orientierung der Studierenden und zur Erleichterung ihrer Studienplanung stellt die Fakultät Musterstudienpläne zur Verfügung.
    2 Die Fakultät organisiert das Lehrangebot im Rahmen ihrer Kapazitäten so, dass die im Musterstudienplan aufgeführten Lehrveranstaltungen regelmässig und, soweit es sich um Pflichtlehrveranstaltungen handelt, für das Vollzeitstudium kollisionsfrei angeboten werden.
    3 Die Fakultät sorgt dafür, dass a. die Dozierenden Lehrkonzepte einsetzen, welche dem jeweiligen Stand der Hoch
    - schuldidaktik entsprechen, b. sich die Dozierenden im Bereich der Hochschuldidaktik und -pädagogik weiterbil
    - den.

    § 5

    Qualitätssicherung
    1 Die Qualität der Studiengänge und die Qualität der einzelnen Lehrveranstaltungen und Studieninhalte werden regelmässig und gemäss den Vorgaben der Universität überprüft. Zusätzliche Qualitätssicherungsmassnahmen können durch die Dekanin bzw. den Dekan angeordnet werden.
    Nr. 547a
    3
    2 Organe und Zuständigkeiten

    § 6

    Dekanin oder Dekan
    1 Die Dekanin bzw. der Dekan ist für den Studienbetrieb verantwortlich und entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit gemäss dieser Studien- und Prüfungsordnung kein anderes Organ zuständig ist.

    § 7

    Fakultätsversammlung
    1 Die Fakultätsversammlung erlässt die nötigen Wegleitungen zu dieser Studien- und Prüfungsordnung.

    § 8

    Studiendelegierte oder Studiendelegierter
    1 Die Fakultätsversammlung setzt eine Professorin bzw. einen Professor als Studiendele
    - gierte bzw. als Studiendelegierten ein.
    2 Der bzw. dem Studiendelegierten obliegen insbesondere die bei der Fakultät liegenden Entscheide in Zulassungsfragen und die Behandlung von Anträgen in studien- und prü
    - fungsrelevanten Angelegenheiten.
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