6 Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter sowie Ersatzmitglieder werden zur Ent lastung auf eine ordentliche Amtszeit gewählt und eingesetzt.
161.1 8
7 Fachrichterinnen und Fachrichter verfügen über ein den Prozessgegenstand betreffendes Fachwissen, müssen jedoch über keine juristische Ausbildung verfügen.
8 Laienrichterinnen und Laienrichter müssen nicht über eine juristische Ausbil dung verfügen. Sie üben berufsmässig keine juristische Tätigkeit aus. *
Art. 21
Wahl, Wiederwahl und Anzahl der Richterinnen und Richter
1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wählt der Grosse Rat alle Richterinnen und Richter. Er kann nach Anhörung des Obergerichts oder des Verwaltungsgerichts freie Stellen in Teilzeitstellen mit einem Beschäftigungs grad von mindestens 50 Prozent aufteilen. Mit der Wahl der teilzeitlich tätigen Richterinnen und Richter legt er deren Beschäftigungsgrad fest.
2 Der Grosse Rat regelt durch Dekret * a * die Höchstzahl der Stellen für die hauptamtlichen Richterinnen und Rich ter sowie für die Vorsitzenden der regionalen Schlichtungsbehörden, b * die Höchstzahl an Fachrichterinnen und Fachrichtern, Laienrichterinnen und Laienrichtern sowie Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern, c * die Wahlvoraussetzungen für Richterinnen und Richter, soweit sie nicht durch dieses Gesetz bestimmt sind.
3–5 ... *
Art. 21a
* Wahlvorbereitung
1 Die Justizkommission des Grossen Rates bereitet die Wahlen und Wieder wahlen der Richterinnen und Richter vor.
2 Sie unterbreitet dem Grossen Rat nach Anhörung insbesondere des Oberge richts, des Verwaltungsgerichts, der Generalstaatsanwaltschaft, des berni schen Anwaltsverbands sowie des Vereins bernischer Richterinnen und Rich ter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine Wahlempfehlung für jede zu be setzende Richterstelle und entscheidet, welche Personen zur Wiederwahl vor geschlagen werden.
3 Die folgenden Organisationen haben das Recht, der Justizkommission Wahl vorschläge zu unterbreiten: a die Mieter- und Vermieterorganisationen für die Wahl der mietrechtlichen Fachrichterinnen und Fachrichter, b die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen für die Wahl der arbeits rechtlichen Fachrichterinnen und Fachrichter,
9 161.1 c die kantonale Volkswirtschaftskommission für die Wahl der Fachrichterin nen und Fachrichter des Handelsgerichts, d die kantonalen Verbände der Versicherer und der Leistungserbringer für die Wahl der Fachrichterinnen und Fachrichter des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten.
4 Die weiteren Einzelheiten regelt die Justizkommission durch Reglement.
Art. 22
Wahl, Anstellung und Anzahl der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
1 Der Grosse Rat wählt die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsan walt sowie die stellvertretenden Generalstaatsanwältinnen und Generalstaats anwälte.
2 Die Generalstaatsanwaltschaft stellt die leitenden und die übrigen Staatsan wältinnen und Staatsanwälte sowie die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte an und begründet mit diesen Arbeitsverhältnisse durch öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag.
3 Der Grosse Rat legt nach Anhörung der Justizkommission und nach Anhö rung der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwaltes die Höchst zahl der Stellen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie der Jugendan wältinnen und Jugendanwälte durch Dekret fest. *
Art. 23
Amtseid, Gelübde
1 Alle vom Grossen Rat gewählten Mitglieder der Gerichtsbehörden und der Generalstaatsanwaltschaft legen vor ihrem Amtsantritt den Eid oder das Gelüb de ab. Eine erneute Vereidigung ist nicht erforderlich bei der Wiederwahl direkt im Anschluss an die abgelaufene Amtsdauer. *