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    Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (642.21)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ¹ Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangt, hat der zuständigen Behörde über alle Tatsachen, die für den Rückerstattungs­­anspruch von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewis­sen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere:
    a. die Antragsformulare und Fragebogen vollständig und genau aus­zufüllen;
    b. auf Verlangen Steuerabzugsbescheinigungen (Art. 14 Abs. 2) zu beschaffen und Geschäftsbücher, Belege und andere Urkunden beizubringen.
    ² Kommt der Antragsteller seinen Auskunftspflichten nicht nach und kann der Rückerstattungsanspruch ohne die von der Behörde verlang­ten Auskünfte nicht abgeklärt werden, so wird der Antrag abgewie­sen.
    b. Pflichten Drit­ter
    Art. 49
    ¹ Der Aussteller einer Steuerabzugsbescheinigung ist verpflichtet, dem Antragsteller auf sein Verlangen zuhanden der zuständigen Be­hörde er­gänzende schriftliche Auskünfte zu erteilen.
    ² Mitgesellschafter, Miteigentümer und Gesamthänder sind verpflich­tet, der zuständigen Behörde auf Verlangen über das Rechtsverhält­nis, das sie mit dem Antragsteller verbindet, insbesondere über seine Anteile, Ansprüche und Bezüge, Auskunft zu erteilen.
    ³ Bestreitet der Dritte seine Auskunftspflicht, so trifft die Behörde eine Ver­fügung, die mit Einsprache und Beschwerde angefochten werden kann.
    c. Überprüfung
    Art. 50
    ¹ Die zuständige Behörde ist befugt, die vom Antragsteller oder gemäss Artikel 49 Absatz 2 von Dritten erteilten Auskünfte an Ort und Stelle nachzuprüfen und dabei in die Bücher und Belege sowie in andere Ur­kunden Einblick zu nehmen.
    ² Die ESTV ist überdies befugt, die Steu­er­abzugsbescheinigungen (Art. 14 Abs. 2) und die sie ergänzenden Aus­künfte (Art. 49 Abs. 1) beim Aussteller zu überprüfen. Artikel 40 Absatz 5 findet Anwendung.
    ³ Die kantonalen Behörden können im Übrigen von den ihnen als Ver­an­lagungsbehörde eingeräumten Befugnissen Gebrauch machen.

    2. Rück­erstattung durch den Bund

    Art. 51
    ¹ Entspricht die ESTV einem Antrag nicht oder nur teilweise, und lässt sich der Anstand nicht auf andere Weise erledigen, so trifft sie einen Entscheid.
    ² Die nicht auf einem Entscheid nach Absatz 1 beruhende Rückerstat­tung steht unter dem Vorbehalt einer späteren Nachprüfung des Anspruchs; nach Ablauf von drei Jahren seit Gewährung der Rück­erstat­tung ist die Nachprüfung nur noch in Verbindung mit einem Strafver­fahren zulässig.
    ³ Ergibt die Nachprüfung, dass die Rückerstattung zu Unrecht ge­währt worden ist, und verweigern der Antragsteller, seine Erben oder die Mit­haftenden die Wiedereinzahlung, so trifft die ESTV einen auf Wiedereinzahlung lautenden Entscheid.
    ⁴ Die Artikel 42–44 über das Einsprache- und Beschwerdeverfahren und die Verfahrenskosten sowie, im Falle von Absatz 3, auch die Artikel 45 und 47 über Betreibung und Sicherstellung finden sinnge­mä­sse Anwen­dung.

    3. Rück­erstattung durch den Kanton

    a. Entscheid des Ver­rechnungs­steueramtes
    Art. 52
    ¹ Das kantonale Verrechnungssteueramt prüft die bei ihm eingereich­ten Anträge, untersucht den Sachverhalt und trifft alle Massnahmen, welche die richtige Ermittlung des Rückerstattungsanspruchs nötig macht.
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