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    Bundesgesetz über Bucheffekten (957.1)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ²¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5339 ; BBl 2014 7483 ).
    ²² Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5339 ; BBl 2014 7483 ).
    Art. 25 ²³ Kontrollvereinbarung
    ¹ Über Bucheffekten kann mit Wirkung gegenüber Dritten auch verfügt werden, indem die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber mit der Verwahrungsstelle unwiderruflich vereinbart, dass diese die Weisungen der Erwerberin oder des Erwerbers ohne weitere Zustimmung oder Mitwirkung der Kontoinhaberin oder des Konto­inhabers auszuführen hat.
    ² Die Verfügung kann sich beziehen auf:
    a. bestimmte Bucheffekten;
    b. alle Bucheffekten, die einem Effektenkonto gutgeschrieben sind; oder
    c. einen wertmässig bestimmten Anteil der Bucheffekten, die einem Effekten­konto gutgeschrieben sind.
    ²³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5339 ; BBl 2014 7483 ).
    Art. 26 ²⁴ Vereinbarung mit der Verwahrungsstelle
    ¹ Die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber kann durch Abschluss einer Vereinbarung mit der Verwahrungsstelle zu deren Gunsten über Bucheffekten verfügen. Die Verfügung ist Dritten gegenüber mit dem Abschluss der Vereinbarung wirksam.
    ² Artikel 25 Absatz 2 ist anwendbar.
    ²⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5339 ; BBl 2014 7483 ).

    2. Abschnitt: Stornierung

    Art. 27 Stornierung einer Belastung
    ¹ Die Belastung von Bucheffekten in einem Effektenkonto ist zu stornieren, wenn:
    a. sie ohne Weisung erfolgt;
    b. sie aufgrund einer Weisung erfolgt, die: 1. nichtig ist,
    2. nicht von der Kontoinhaberin oder dem Kontoinhaber beziehungsweise deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter stammt,
    3. durch die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber rechtzeitig widerrufen wurde, oder
    4. wegen eines Erklärungsirrtums oder eines Übermittlungsfehlers, wegen absichtlicher Täuschung oder begründeter Furcht angefochten wurde; Artikel 26 des Obligationenrechts²⁵ bleibt vorbehalten;
    c. die Gutschrift von Bucheffekten im Effektenkonto der Erwerberin oder des Erwerbers der Weisung nicht entspricht oder nicht innerhalb der für die Aus­führung üblichen Frist erfolgt.
    ² In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a und b hat die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber nachzuweisen, dass die Weisung mangelhaft war. Der Anspruch auf Stornierung besteht nicht, wenn die Verwahrungsstelle nachweist, dass sie den Mangel der Weisung nicht kannte und trotz Anwendung von zumutbaren Massnah­men und Verfahren nicht kennen musste.
    ³ Durch Stornierung wird die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber gestellt, wie wenn die Belastung nie stattgefunden hätte. Schadenersatzansprüche nach den Vorschriften des Obligationenrechts bleiben vorbehalten.
    ⁴ Die Ansprüche nach diesem Artikel verjähren mit Ablauf von drei Jahren nach der Entdeckung des Mangels, in jedem Fall jedoch mit Ablauf von zehn Jahren seit dem Tag der Belastung.²⁶
    ⁵ Kontoinhaberinnen oder Kontoinhaber, die qualifizierte Anlegerinnen oder Anle­ger sind, können mit ihrer Verwahrungsstelle abweichende Vereinbarungen treffen.
    ²⁵ SR 220
    ²⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 29 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5343 ; BBl 2014 235 ).
    Art. 28 Stornierung einer Gutschrift
    ¹ Die Verwahrungsstelle kann die Gutschrift von Bucheffekten in einem Effekten­konto stornieren, wenn:
    a. die entsprechende Belastung storniert worden ist; oder
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