² Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten der erstmaligen Datenlieferung an die Zentrale Ausgleichsstelle.
⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 15. Okt. 2010 ( AS 2010 4491 ; BBl 2009 6101 ).
Art. 28 b ⁵⁶ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. März 2011
Die Kantone passen ihre Familienzulagenordnungen bis zum Inkrafttreten dieser Änderung an.
⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 ( AS 2011 3973 ; BBl 2009 5991 6009 ).
Art. 29 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt unter Vorbehalt von Absatz 3 das Inkrafttreten.
³ Die Artikel 17 und 26 treten am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder am ersten Tag des vierten Monats nach Annahme des Gesetzes in der Volksabstimmung in Kraft.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2009⁵⁷ Art. 17 und 26: 1. März 2007
⁵⁷ BRB vom 31. Okt. 2007
Anhang
(Art. 28)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
...⁵⁸
⁵⁸ Die Änderungen können unter AS 2008 131 konsultiert werden.