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    Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen 1 (836.2)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ² Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten der erstmaligen Datenlieferung an die Zentrale Ausgleichsstelle.
    ⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 15. Okt. 2010 ( AS 2010 4491 ; BBl 2009 6101 ).
    Art. 28 b ⁵⁶ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. März 2011
    Die Kantone passen ihre Familienzulagenordnungen bis zum Inkrafttreten dieser Änderung an.
    ⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 ( AS 2011 3973 ; BBl 2009 5991 6009 ).
    Art. 29 Referendum und Inkrafttreten
    ¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
    ² Der Bundesrat bestimmt unter Vorbehalt von Absatz 3 das Inkrafttreten.
    ³ Die Artikel 17 und 26 treten am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbe­nützten Ablauf der Referendumsfrist oder am ersten Tag des vierten Monats nach Annahme des Gesetzes in der Volksabstimmung in Kraft.
    Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2009⁵⁷ Art. 17 und 26: 1. März 2007
    ⁵⁷ BRB vom 31. Okt. 2007

    Anhang

    (Art. 28)

    Änderung bisherigen Rechts

    Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
    ...⁵⁸
    ⁵⁸ Die Änderungen können unter AS 2008 131 konsultiert werden.
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