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    Ausführungsreglement zum Gesetz über die Bodenverbesserungen (917.11)
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    b) den Plan der Bonitierungsmuster;
    c) den Plan der Detailbonitierungen mit dem Parzellenregister und den wichtigsten Flurnamen.

    Art. 42 Gemeinnützige Werke (Art. 104 BVG)

    1 Das für den Bau von gemeinnützigen Werken erforderliche Land kann freihändig erworben werden, dem öffentlichen Eigentum des Kantons oder einer Gemeinde entzogen werden oder aus Urbarmachungen wie Auffüllun - gen oder Abtragungen stammen.
    2 Der Staatsrat ordnet gegebenenfalls die Übernahme in Form eines prozen - tualen Abzuges an.

    Art. 43 Vorübergehende Werte (Art. 105 BVG) – Begriff

    1 Als vorübergehende Werte gelten insbesondere:
    a) Bäume, Schächte, Leitungsstangen, Masten;
    b) Spezialkulturen;
    c) Bauten und Anlagen;
    d) Dienstbarkeiten und Leitungen.

    Art. 44 Vorübergehende Werte (Art. 105 BVG) – Schätzung

    1 Die Schätzungskommission schätzt die sichtbaren und unsichtbaren vor - übergehenden Werte von Amtes wegen.

    Art. 45 Mehr- und Minderwerte (Art. 106 BVG) – Begriff

    1 Als Mehrwerte gelten insbesondere Entwässerungen, Rodungen, Planierun - gen und Kolmatierungen.
    2 Als Minderwerte gelten insbesondere Böschungen und die Schattenwirkung von neuen Bestockungen.

    Art. 46 Mehr- und Minderwerte (Art. 106 BVG) – Ausgleich

    1 Der Landausgleich wird lediglich auf der Grundlage der vor der Erstellung des neuen Zustandes durchgeführten besonderen Schätzung vorgenommen.

    Art. 47 Neuzuteilung (Art. 110 BVG) – Änderung der Gemeindegrenzen

    1 Die Schätzungskommission nimmt in Zusammenarbeit mit den Gemeinde - behörden die Anpassung und die Änderung der Gemeindegrenzen gemäss dem neuen Zustand der Parzellen vor.
    2 Die geplanten Änderungen der Gemeindegrenzen werden auf dem Plan der Parzellenneuzuteilung angegeben.
    3 Der Artikel 22 des Gesetzes vom 7. November 2003 über die amtliche Ver - messung ist auf die Anpassungen anwendbar.

    Art. 48 Neuzuteilung (Art. 110 BVG) – Verbesserung der Perimeter -

    grenzen (Art. 56 und 59 BVG)
    1 Die Schätzungskommission verbessert die Perimetergrenzen, um eine ratio - nelle Vermarkung zu ermöglichen.
    2 Die Verbesserungsvorschläge werden grundsätzlich zur gleichen Zeit wie der neue Zustand aufgelegt.
    3 Die Nachbarn der Körperschaft werden von der Schätzungskommission in - formiert. Die Auflage wird ihnen zudem durch eingeschriebenen Brief be - kanntgemacht.
    4 Die diesbezüglichen Modifikationsverbale sind integrierender Bestandteil des Übergangskatasters.

    Art. 49 Neuzuteilung (Art. 110 BVG) – Quellenrecht

    1 Das belastete Grundstück wird soweit als möglich dem Inhaber des Quel - lenrechts zugeteilt.

    Art. 50 Neuzuteilung (Art. 110 BVG) – Auflageakten (Art. 112 und 120

    Abs. 1 Bst. f BVG)
    1 Die Auflageakten umfassen mindestens:
    a) den Bericht der Schätzungskommission;
    b) den Plan des neuen Zustandes mit dem Wegnetz;
    c) den Plan der öffentlichen Fusswege und der lokalisierbaren aufgehobe - nen oder geänderten Dienstbarkeiten;
    d) die Fichen der beibehaltenen, neuen und aufzuhebenden Dienstbarkei - ten;
    e) die Eigentümerfichen mit dem Nettoanspruch (Flächen und Werte des neuen Zustandes);
    f) die vergleichende Flächen- und Werttabelle (Nettoanspruch) sowie die Ausgleichszahlungen;
    g) das Verzeichnis der Eigentümer;
    h) das Verzeichnis der Parzellen.

    Art. 51 Neuzuteilung (Art. 110 BVG) – Ausgleichszahlungen

    1 Bei Güterzusammenlegungen werden die Ausgleichszahlungen in der Regel auf der Grundlage der im Rahmen der Zusammenlegung aufgelegten Flächen berechnet.
    2 Die Ausgleichszahlungen werden spätestens ein Jahr nach der Erledigung der bei der Auflage des neuen Zustandes eingegangenen Einsprachen ausge - richtet.

    Art. 52 Mitwirkung des Grundbuchverwalters (Art. 116 BVG)

    1 Im Hinblick auf die Erstellung des Übergangskatasters zieht der Geometer den Grundbuchverwalter bei, wenn er den Wortlaut der Eintragungen, der Vormerkungen und der Anmerkungen festsetzt.
    2 Die Pläne und die Grundstückbeschreibung des Übergangskatasters werden gemäss den unter Mitwirkung des Amtes für Vermessung und Geomatik aus - gearbeiteten Weisungen erstellt und von diesem Amt kontrolliert.

    Art. 53 Veröffentlichung (Art. 118 BVG)

    1 Der Staatsratsbeschluss zur Genehmigung des Übergangskatasters und da - mit des neuen Zustandes wird einmal im Amtsblatt veröffentlicht.

    Art. 54 Vermarkung (Art. 119 BVG)

    1 Die Versicherung der Grenzpunkte und die Erstellung der Vermarkungsplä - ne erfolgen gemäss den Weisungen des zuständigen Amtes und des Amtes für Vermessung und Geomatik.
    2 Geringfügige Änderungen, die zur Anpassung an die örtlichen Verhältnisse vorgenommen werden, müssen nicht auf den Vermarkungsplänen aufgeführt werden.
    3.2 Durch Arbeiten von öffentlichem Interesse verursachte Güterzusammenlegungen

    Art. 55 Vorprojekt (Art. 122 BVG)

    1 Das Vorprojekt für die Zusammenlegung wird unter der Leitung des zustän - digen Amtes und in Zusammenarbeit mit den betroffenen öffentlichen Äm - tern ausgearbeitet. Es umfasst insbesondere:
    a) den Perimeter des Unternehmens;
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