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    Bundespersonalgesetz (172.220.1)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ³ Das Personal darf weder für sich noch für andere Geschenke oder sonstige Vorteile beanspruchen, annehmen oder sich versprechen lassen, wenn dies im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschieht.
    ⁴ Dem Personal ist die Ausübung einer amtlichen Funktion für einen ausländischen Staat sowie die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden verboten.
    ⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1493 ; BBl 2011 6703 ).
    ⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1493 ; BBl 2011 6703 ).
    ⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1493 ; BBl 2011 6703 ).
    Art. 22 Berufs‑, Geschäfts- und Amtsgeheimnis
    ¹ Die Angestellten unterstehen dem Berufsgeheimnis, dem Geschäfts- und dem Amtsgeheimnis.
    ² Die Ausführungsbestimmungen regeln die Schweigepflicht in Ergänzung der Spe­zialgesetzgebung.
    Art. 22 a ⁵⁹ Anzeigepflichten, Anzeigerechte und Schutz
    ¹ Die Angestellten sind verpflichtet, alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbre­chen oder Vergehen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, den Strafverfolgungsbehörden, ihren Vorgesetzten oder der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) anzuzeigen.
    ² Vorbehalten bleiben Anzeigepflichten aus anderen Bundesgesetzen.
    ³ Die Anzeigepflicht entfällt für Personen, die nach den Artikeln 113 Absatz 1, 168 und 169 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007⁶⁰ zur Aussage- oder Zeugnis­verweigerung berechtigt sind.
    ⁴ Die Angestellten sind berechtigt, andere Unregelmässigkeiten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der EFK zu melden. Die EFK klärt den Sachverhalt ab und trifft die notwendigen Mass­nahmen.
    ⁵ Wer in guten Treuen eine Anzeige oder Meldung erstattet oder wer als Zeuge oder Zeugin ausgesagt hat, darf deswegen nicht in seiner beruflichen Stellung benach­teiligt werden.
    ⁵⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3267 ; BBl 2008 8125 ).
    ⁶⁰ SR 312.0
    Art. 23 Nebenbeschäftigung
    Die Ausführungsbestimmungen können die Ausübung bestimmter Tätigkeiten und öffentlicher Ämter von einer Bewilligung abhängig machen, soweit sie die Erfüllung der Aufgaben zu beeinträchtigen vermögen.
    Art. 24 Einschränkung von Rechten des Personals
    ¹ Soweit es für die Staatssicherheit, für die Wahrung von wichtigen Interessen in auswärtigen Angelegenheiten oder für die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen erforderlich ist, kann der Bundesrat das Streikrecht für bestimmte Kategorien von Angestellten beschränken oder auf­heben.
    ² Aus den gleichen Gründen kann er:
    a. die Niederlassungsfreiheit und die Wirtschaftsfreiheit über die im Gesetz vor­gesehenen Einschränkungen hinaus beschränken;
    b. dem Personal über den Arbeitsvertrag hinausgehende Pflichten auferlegen.
    Art. 25 ⁶¹ Sicherstellung des geordneten Aufgabenvollzugs
    ¹ Der Arbeitgeber trifft die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen.
    ² Er kann insbesondere folgende Massnahmen treffen:
    a. Unterstützungs- und Entwicklungsmassnahmen;
    b. Verwarnung, Kürzung des Lohnes, Busse und Freistellung; sowie
    c. Änderung des Aufgabenkreises, der Arbeitszeit und des Arbeitsortes.
    ³ Soweit die Massnahmen den Arbeitsvertrag betreffen, vereinbart er sie schriftlich mit der angestellten Person. Bei Uneinigkeit richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 34 und 36.
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