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    Abkommen (0.672.924.51)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    6.  Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
    Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen
    1.  Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
    2.  Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
    3.  Gewinne aus der Veräusserung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.
    4. a) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Aktien oder anderer Beteiligungsrechte am Kapital einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft erzielt, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn:
    (i) der Veräusserer zu irgendeinem Zeitpunkt während eines Zeitraums von zwölf Monaten vor der Veräusserung direkt oder indirekt über Aktien oder andere Beteiligungsrechte verfügte, die mindestens 20 Pro­zent des Kapitals dieser Gesellschaft ausmachen; oder
    (ii) die Gewinne auf Vermögenswerte zurückzuführen sind, die direkt oder indirekt zu mehr als 50 Prozent aus im anderen Vertragstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 6 bestehen.
    b) Alle anderen Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Aktien oder anderer Beteiligungsrechte am Kapital einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft erzielt, können ebenfalls im anderen Vertragsstaat besteuert werden; die Steuer darf aber 17 Prozent des Betrags dieser Gewinne nicht übersteigen.
    c) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes können Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Pensionseinrichtung aus der Veräusserung von Aktien oder anderen Beteiligungsrechten am Kapital einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft erzielt, nur im erstgenannten Vertragsstaat besteuert werden.
    5.  Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.
    Art. 14 Selbstständige Arbeit
    1.  Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Einkünfte können jedoch auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn:
    a) der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich über eine feste Einrichtung zur Verfügung steht; in diesem Fall kann im anderen Vertragsstaat nur derjenige Teil der Einkünfte besteuert werden, der dieser festen Einrichtung zugerechnet werden kann; oder
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