1 Die bisherige Fahrzeughalterin oder der bisherige Fahrzeughalter kann vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist zugunsten eines Dritten auf ihre oder seine Kontrollschildnummer verzichten.
2 Beim Tod der bisherigen Fahrzeughalterin oder des bisherigen Fahrzeughal ters kann die Vertreterin oder der Vertreter der Erbengemeinschaft zugunsten eines Dritten auf die Kontrollschildnummer verzichten.
3 Die Echtheit der Unterschrift der verzichtenden Person kann überprüft wer den. Die Vertretungsbefugnis ist auf Verlangen nachzuweisen.
13 761.111
Art. 28
* 2. Fahrzeuge mit besonderen Voraussetzungen
1 Wurde die zur Übertragung auf eine neue Fahrzeughalterin oder einen neuen Fahrzeughalter bzw. auf ein anderes Fahrzeug beantragte Kontrollschildnum mer ursprünglich nur für Fahrzeuge abgegeben, die bestimmte Voraussetzun gen erfüllen mussten (z. B. gewerbsmässiger Personentransport), so kann die se Kontrollschildnummer nur auf entsprechende Fahrzeuge übertragen wer den. Wechselschilder sind nur möglich, wenn alle darauf eingelösten Fahrzeu ge die Voraussetzungen erfüllen. Bei zukünftigen Übertragungen unterliegt die neue Fahrzeughalterin oder der neue Fahrzeughalter derselben Einschrän kung.
2 Die Strassenverkehrsbehörde kann die Übertragung auf ein Fahrzeug, das die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt, zulassen. Dieser Vorgang wird einer Neuzuteilung gleichgestellt, und die bisherige oder neue Halterin, bzw. der bisherige oder neue Halter hat die Sonderabgabe nach Artikel 26a zu bezahlen.
Art. 29
3. Verfahren
1 Die Verzichtserklärung ist in Papierform oder in elektronischer Form schriftlich auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der Strassenverkehrsbehörde einzu reichen. Unvollständig ausgefüllte Formulare oder solche mit fehlenden Un terlagen werden zurückgewiesen. *
2 Sobald die Übertragung bewilligt worden ist, kann sie vollzogen werden.
3 Die Verrechnung von Gutschriften der früheren Fahrzeughalterin oder des frü heren Fahrzeughalters mit Rechnungen der neuen Fahrzeughalterin oder des neuen Fahrzeughalters ist mit Ausnahme der Übertragung zufolge Tod der bis herigen Fahrzeughalterin oder des bisherigen Fahrzeughalters ausgeschlos sen.
4 Neben den ordentlichen Gebühren für die Erstellung eines Fahrzeugauswei ses, die Ausgabe der Kontrollschilder sowie die administrative Übertragung der Kontrollschildnummer wird bei besonderen Kontrollschildnummern zusätzlich eine Sonderabgabe nach Artikel 29a für die Übertragung einer bestimmten Kontrollschildnummer geschuldet. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller anerkennt mit Unterschrift auf dem Formular oder elektronischer Übermittlung der Gesuchsunterlagen ausdrücklich diese ordentlichen Gebühren und die Sonderabgabe. *
761.111 14
Art. 29a
* 4. Sonderabgabe für die Übertragung einer bestimmten Kontroll schildnummer
1 Die Strassenverkehrsbehörde legt die Sonderabgabe für die Übertragung ei ner bestimmten Kontrollschildnummer anhand des nachfolgenden Rahmens fest. Sie kann bei der Festlegung namentlich auch das Vorliegen besonderer Zahlenkombinationen berücksichtigen. Die Sonderabgabe beträgt: a für Motorwagen 1. Kontrollschild mit einstelliger Zahl: CHF 500 bis 10'000– 2. Kontrollschild mit zwei- oder dreistelliger Zahlenkombination: CHF 200 bis 5000 b für Motorräder 1. Kontrollschild mit einstelliger Zahl: CHF 200 bis 2000 2. Kontrollschild mit zweistelliger Zahlenkombination: CHF 100 bis 1000
Art. 30
Tagesausweise
1 Die Strassenverkehrsbehörde kann von den Bewerberinnen und Bewerbern um einen Tagesausweis eine angemessene Kaution verlangen, die zugunsten des Kantons verfällt, wenn die dazugehörenden Kontrollschilder nicht vor schriftsgemäss zurückgegeben oder missbraucht werden.
2 Der Kanton schliesst zur Deckung von Schäden, die durch Fahrzeuge mit Ta gesausweis verursacht werden, eine Kollektivhaftpflichtversicherung ab.
Art. 31
Kollektivfahrzeugausweise und Händlerschilder