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    Reglement über die amtliche Vermessung (214.6.11)
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    3 Nachträgliche Änderungen werden zum Preis von 50 Franken (ohne MWST) in Rechnung gestellt.
    3.2.2 Gebäude

    Art. 41 Mitteilung der Gebäudeaufnahme (Art. 86 und 86a AVG)

    1 Die Geometerin oder der Geometer, die oder der den Auftrag für die dem Übereinstimmungsnachweis beizulegende Erklärung erhält, informiert umge - hend das Amt.

    Art. 42 Ausführungsfrist (Art. 86 AVG)

    1 In der Regel handelt es sich bei der Frist nach Artikel 86 Abs. 2 AVG um drei Monate.

    Art. 43 Besondere Fälle (Art. 86 AVG)

    1 Nehmen Geometerinnen oder Geometer mit Genehmigung des Amtes ein Gebäude im Rahmen eines Mutationsverbals auf, so können sie die Kosten für die Katastererstellung der Gebäude ihren Kundinnen oder Kunden nicht fakturieren.

    Art. 44 Übergriff (Art. 86 AVG)

    1 Stellen die Geometerinnen oder Geometer bei einer Katastererstellung fest, dass ein Gebäude auf ein benachbartes Grundstück übergreift, so teilen sie dies den betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern per Lettre signature mit und machen sie auf die Bestimmungen der Artikel 673 – 675 ZGB auf - merksam.

    Art. 45 Bezug (Art. 88 AVG)

    1 Das Amt kann den betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern die Rechnung für die Katastererstellung der Gebäude gleich nach Erhalt des Ge - bäudeaufnahmedossiers zustellen.
    2 Jeweilige Eigentümerin bzw. jeweiliger Eigentümer im Sinne von Artikel
    88 AVG ist, wer zum Zeitpunkt der Rechnungstellung im Grundbuch einge - tragen ist.
    3 Die Katastererstellung der Gebäude im Eigentum des Staates wird nicht in Rechnung gestellt.
    4 Artikel 47 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
    3.2.3 Weitere Vermessungselemente

    Art. 46 Auftrag der Gemeinde (Art. 89 AVG)

    1 Die Gemeinde beauftragt die Geometerinnen und Geometer oder andere Vermessungsfachleute mit der Katastererstellung von Änderungen nach Arti - kel 89 Abs. 1 Bst b AVG, sobald sie über die Erteilung der Baubewilligung informiert wird.
    2 Sie verfährt in gleicher Weise, wenn sie erfährt, dass bewilligungspflichtige Arbeiten ohne Baubewilligung ausgeführt wurden.

    Art. 47 Katastererstellung (Art. 89 und 90 AVG)

    1 Nehmen die Geometerinnen und Geometer die Katastererstellung von Än - derungen in Anwendung von Artikel 89 Abs. 2 AVG von Amtes wegen vor, so setzen sie die Betroffenen davon in Kenntnis.
    2 In den in Artikel 90 Abs. 1 AVG vorgesehenen Fällen sind die Kosten der Katastererstellung in den Erstellungskosten des Verbals inbegriffen. Wird die Katastererstellung jedoch bei der Erstellung eines Gebäudeaufnahmedossiers vorgenommen, so werden die sich nicht darauf beziehenden Kosten von den Eigentümerinnen und Eigentümern getragen, denen die Geometerinnen und Geometer die Rechnung direkt zustellen.

    Art. 48 Periodische Nachführung (Art. 91 AVG)

    1 Die Arbeiten der periodischen Nachführung sind Gegenstand eines Vertra - ges zwischen den beauftragten Geometerinnen und Geometern und dem Staat.
    3.2.4 Nachführung der Dokumente

    Art. 49 Mitteilung an das Amt (Art. 92 AVG)

    1 Die in Artikel 92 AVG vorgesehene Mitteilung erfolgt in elektronischer Form.

    Art. 50 Nicht eingetragene Mutationsverbale (Art. 94 AVG)

    1 Wird ein Verbal nicht innert zwei Jahren seit seiner Erstellung im Grund - buch eingetragen, so macht die Geometerin oder der Geometer, die oder der das Verbal erstellt hat, die Auftraggeberin oder den Auftraggeber auf die in

    Artikel 94 AVG vorgesehene Frist aufmerksam.

    2 Das Gesuch um Fristverlängerung muss spätestens zwei Monate vor Frist - ablauf eingereicht werden.
    3 Für Arbeiten, die vom Amt in Zusammenhang mit letztlich nicht eingetrage - nen Verbalen ausgeführt werden, wird eine nach den effektiven Kosten be - rechnete Gebühr erhoben. Die Geometerkosten bleiben vorbehalten.

    Art. 51 Wiederherstellung der Grenzzeichen bei der Erstellung eines

    Mutationsverbals (Art. 101 AVG)
    1 Die Grenzzeichen müssen wiederhergestellt werden, namentlich:
    a) auf beiden Seiten eines neuen Einbindepunkts;
    b) an den Grenzen neu geschaffener Parzellen, wenn diese sich in über - bautem Gebiet oder in der Bauzone befinden.
    3.2.5 Erneuerung

    Art. 52

    1 Die Arbeiten einer Erneuerung werden in einem Vertrag zwischen den be - auftragten Geometerinnen und Geometern und dem Staat geregelt, auch wenn die Erneuerung von der Gemeinde beschlossen wird.
    3.3 Öffentlichkeit und Abgabe (Art. 106 AVG)

    Art. 53 Begriffe

    1 Die Abgabe ist die Aushändigung von Auszügen und Auswertungen eines Datensatzes der amtlichen Vermessung. Sie ist mit dem Abgabedatum und der Identifikationsnummer der oder des Abgebenden versehen.
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