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    Verordnung über den Zivilschutz (520.11)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    Art. 40 Aufgebot für Ausbildungsdienste nach der Grundausbildung und für Einsätze
    Für Ausbildungsdienste nach der Grundausbildung sowie für Einsätze dürfen nur Schutzdienstpflichtige aufgeboten werden, die mindestens die Grundausbildung nach Artikel 49 BZG absolviert haben oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügen.
    Art. 41 Dienstleistungen zugunsten des Arbeitgebers
    ¹ Schutzdienstpflichtige dürfen nicht für Schutzdienstleistungen zugunsten ihres eigenen Arbeitgebers eingesetzt werden; ausgenommen ist der Einsatz des hauptberuflichen Personals der für den Zivilschutz zuständigen Stellen.
    ² Im Rahmen von Einsätzen des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft dürfen Schutzdienstpflichtige in keinem Falle für Schutzdienstleistungen zugunsten ihres eigenen Arbeitgebers eingesetzt werden.
    Art. 42 Einrückungspflicht
    Bei einem Aufgebot haben die Schutzdienstpflichtigen nach den Anordnungen der aufbietenden Stelle einzurücken.
    Art. 43 Meldung von Erkrankungen und Unfällen vor dem Einrücken
    Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken kann, hat die aufbietende Stelle unverzüglich darüber zu orientieren und ihr das Dienstbüchlein und in einem verschlossenen Umschlag ein Arztzeugnis zuzustellen.
    Art. 44 Urlaub
    ¹ Schutzdienstpflichtige können der aufbietenden Stelle spätestens zehn Tage vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Urlaub einreichen. Das Gesuch ist zu begründen.
    ² Die aufbietende Stelle entscheidet abschliessend über das Gesuch.
    ³ Bei Dringlichkeit kann das Gesuch auch während des Dienstes eingereicht werden. Über das Gesuch entscheidet abschliessend der Leiter oder die Leiterin des Dienstanlasses.
    ⁴ Ein Anspruch auf Urlaub besteht nicht.

    6. Kapitel: Einsätze zugunsten der Gemeinschaft

    1. Abschnitt: Definition und Voraussetzungen

    Art. 45 Definitionen
    ¹ Einsätze zugunsten der Gemeinschaft sind Dienstleistungen im Rahmen von Wiederholungskursen nach Artikel 53 Absatz 3 BZG, bei denen Leistungen für Veranstalter oder Veranstalterinnen von Anlässen erbracht werden.
    ² Wiederholungskurse, die in erster Linie der fachlichen Aus- und Weiterbildung dienen, gelten nicht als Einsätze zugunsten der Gemeinschaft.
    ³ Als Personal der für den Zivilschutz zuständigen Stellen nach Artikel 1 a Absatz 3 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952⁶ gelten folgende Personen, die in einem Voll- oder Teilzeitarbeitsverhältnis mit einer staatlichen Stelle stehen:
    a. Zivilschutzkommandanten und Zivilschutzkommandantinnen sowie ihre Stell­vertreter und Stellvertreterinnen;
    b. Zivilschutzinstruktoren und Zivilschutzinstruktorinnen.
    ⁶ SR 834.1
    Art. 46 Voraussetzungen
    ¹ Einsätze zugunsten der Gemeinschaft können erbracht werden, wenn:
    a. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Aufgaben mit eigenen Mitteln nicht bewältigen kann und der Einsatz zugunsten der Gemeinschaft von öffentlichem Interesse ist;
    b. der Einsatz mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmt und der Anwendung des in der Ausbildung erworbenen Wissens und Könnens dient;
    c. der Einsatz private Unternehmen nicht übermässig konkurrenziert; und
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