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    Vereinbarung über eine gemeinsame Lebensmittelkontrolle der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus und Schaffhausen

    VIII A/51/3 Vereinbarung über eine gemeinsame Lebensmittelkontrolle der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus und Schaffhausen Vom 15. Dezember 2009 (Stand 1. Januar 2010) Die Regierungen der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrho - den, Glarus und Schaffhausen, gestützt auf Artikel 10 LKV des Kantons Appenzell A.Rh., Artikel 2 Absatz 2 LGV des Kantons Appenzell I. Rh., Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Ver - ordnung zum Vollzug des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Ge - brauchsgegenstände und des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Giften der Gesetzessammlung des Kantons Glarus GS 1 ) sowie Artikel 5 EG LMG, vereinbaren: 1. Grundlagen

    Art. 1 Zweck

    1 Die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus und Schaffhausen (Partnerkantone) vollziehen die gesetzlichen Bestimmungen über die Lebensmittelkontrolle gemeinsam.

    Art. 2 Interkantonales Labor

    1 Die Partnerkantone betreiben unter dem Namen «Interkantonales Labor», ergänzt mit einer Angabe der beteiligten Kantone und allenfalls mit Bezeich - nungen für Aufgabenbereiche, eine öffentlich-rechtliche Anstalt ohne eigene Rechtspersönlichkeit (nachfolgend «Interkantonales Labor» genannt).
    2 Für die Untersuchung von Lebensmittelproben und Gebrauchsgegenstän - den besteht ausschliesslich in Schaffhausen ein Laboratorium. Das Inter - kantonale Labor betreibt eine Zweigstelle in Herisau und eine in Glarus.

    Art. 3 Aufgaben

    1 Das Interkantonale Labor ist für den gemeinsamen Vollzug der Lebensmit - telkontrolle zuständig. Es vollzieht zudem das Umweltrecht im Kanton Schaffhausen.
    2 Die Regierungen der Partnerkantone können dem Interkantonalen Labor für ihre eigenen Gebiete weitere, sachverwandte Aufgaben zuweisen oder es von bestimmten Aufgaben entlasten. Ergeben sich daraus Änderungen von Globalbeiträgen oder Leistungsaufträgen von Partnerkantonen, so müs - sen diese zustimmen. 1) VIII A/51/1 SBE 2013 1
    VIII A/51/3
    3 Die einzelnen Aufgaben gemäss den Absätzen 1 und 2 werden jährlich in einem Leistungsauftrag festgelegt. 2. Organisation

    Art. 4 Organe

    1 Die Organe des Interkantonalen Labors sind:
    a. die Aufsichtskommission;
    b. die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker (Geschäftsleitung);
    c. die Revisionsstelle.

    Art. 5 Aufsichtskommission

    1 Die Aufsichtskommission besteht aus den Vorsteherinnen und Vorstehern der für die Lebensmittelkontrolle zuständigen Departemente bzw. Direktio - nen. Sie konstituiert sich selbst.
    2 Die Aufsichtskommission:
    a. genehmigt den jährlichen Leistungsauftrag, einschliesslich Budget;
    b. wählt die Geschäftsleitung;
    c. überwacht die Amtsführung der Geschäftsleitung und genehmigt de - ren Geschäftsbericht, einschliesslich Jahresrechnung;
    d. erlässt die notwendigen Reglemente zur Konkretisierung der vorlie - genden Vereinbarung, namentlich in den Bereichen Personal und Fi - nanzen.
    3 Die Aufsichtskommission tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der vier Mitglieder anwesend sind. Für Beschlüsse ist ein qualifiziertes Mehr erforderlich

    Art. 6 Geschäftsleitung

    1 Die Geschäftsleitung führt das Interkantonale Labor.
    2 Die Geschäftsleitung:
    a. ist für die Erfüllung des Leistungsauftrages sowie für die Einhaltung des Budgets verantwortlich;
    b. erstellt den Geschäftsbericht und erteilt der Aufsichtskommission auf Wunsch weitere Auskünfte;
    c. ist besorgt um eine optimale Nutzung der Räumlichkeiten und um die Instandhaltung der Einrichtungen;
    d. nimmt an den Sitzungen der Aufsichtskommission mit beratender Stimme teil;
    e. führt das Personal des Interkantonalen Labors.
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    VIII A/51/3

    Art. 7 Revisionsstelle

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