Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz
Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement) Vom 16. Mai 2008 (Stand 1. Juni 2008) Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz, gestützt auf Artikel 10 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat) vom 15. Dezember 2000 sowie auf das Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Statut) vom 13. September 2002, beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt das Verfahren für die Aufnahme von Bewerberin - nen und Bewerbern in die Grundausbildungen an der Pädagogischen Hoch - schule Zentralschweiz.
2 Ein Aufnahmeentscheid berechtigt grundsätzlich zum Studium an allen Teilschulen der PHZ.
Art. 2 Aufnahmekommission
1 Die Direktionskonferenz setzt eine Aufnahmekommission ein, die sich aus Dozierenden der Teilschulen der PHZ und einer angemessenen Vertretung der Abgeberschulen zusammensetzt.
2 Die Aufnahmekommission
a) ist zuständig für die gemeinsame Planung und Durchführung des Auf - nahmeverfahrens an allen Teilschulen der PHZ,
b) steht der Direktion PHZ in Fragen der Aufnahmepraxis beratend zur Seite und
c) kann der Direktion PHZ bezüglich konkreter Aufnahmen Anträge stel - len.
3 Die Direktionskonferenz regelt die Organisation und die Zusammenset - zung der Aufnahmekommission in einem Geschäftsreglement.
Art. 3 Termine und Fristen
1 Die Direktion legt die Termine für die Anmeldung zum Studium, für die Anmeldung zur Eintrittsprüfung sowie für die Durchführung der Eintritts - prüfung fest und publiziert sie in allen Konkordatskantonen.
Art. 4 Information der Öffentlichkeit
1 Die Direktion ist verantwortlich für die Information der Öffentlichkeit über die Aufnahmevoraussetzungen und das Aufnahmeverfahren.
2 Sie sorgt für eine angemessene Information der Abgeberschulen.
Art. 5 Anmeldung
1 Die Anmeldung zum PHZ-Studium ist an die Direktion zu richten.
2 Die Anmeldung erfolgt mit dem ordentlichen Anmeldeformular. Beizule - gen sind:
a) ein Lebenslauf mit vollständiger Darstellung des bisherigen Bildungs - gangs und der beruflichen Tätigkeiten und
b) ein Dossier mit den Nachweisen über erworbene Qualifikationen.
3 In begründeten Fällen kann ein ärztliches Zeugnis angefordert werden.
Art. 6 Aufnahme mit Karenzfrist
1 Wer an einer anderen Pädagogischen Hochschule oder vergleichbaren Lehrerbildungsinstitution infolge Nichtbestehens von Prüfungen endgültig vom Weiterstudium ausgeschlossen worden ist, wird erst nach einer zwei - jährigen Karenzfrist zu einem PHZ-Studium zugelassen.
Art. 7 Aufnahmeentscheid
1 Die Direktorin oder der Direktor entscheidet über die Aufnahme in eine Grundausbildung an der PHZ. Die Aufnahmekommission kann der Direkti - on PHZ bezüglich konkreter Aufnahmen Anträge stellen.
2. Aufnahmevoraussetzungen
Art. 8 Aufnahmevoraussetzungen Studiengang Kindergarten/Unterstufe und Primarstufe
1 Die Aufnahme in die Ausbildung zur Lehrperson für Kindergarten/Unter - stufe und für die Primarstufe setzt eine gymnasiale Maturität, unter Vorbe - halt von Absatz 2 ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom, den Abschluss einer Fachhochschule, eine anerkannte Berufsmaturität mit einer Ergän - zungsprüfung gemäss dem Passerellenreglement der EDK oder eine aner - kannte Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik voraus.
2 Bewerberinnen und Bewerber, die über
a) eine anerkannte Fachmaturität für das Berufsfeld Gesundheit, Sozia - les, Kommunikation und Information (Angewandte Linguistik), Ge - staltung und Kunst, Musik und Theater oder Angewandte Psychologie oder
b) ein Diplom einer dreijährigen anerkannten Diplommittelschule (DMS),
c) einen anerkannten Fachmittelschulausweis mit mindestens dreijähri - ger Arbeitserfahrung,
d) ein Diplom einer anerkannten Handelsmittelschule mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung,