1 Die Amtschreiberei überprüft die Angaben der Grundeigentümer anhand des Grundbuches und leitet das Gesuch mit einer Kopie des beurkundeten Rechtsgeschäftes an das Amt weiter.
§ 14* c) Feststellung, Bewilligung
1 Das Departement stellt auf ein entsprechend dokumentiertes Gesuch hin fest, ob der Erwerb einer Bewilligungspflicht unterliegt.
2 Trifft dies zu, so stellt das Departement zudem fest, ob die Erwerbsbewil - ligung erteilt werden kann.
3 Es erteilt die Bewilligung bzw. eröffnet einen ablehnenden Entscheid in Form einer Verfügung.
§ 15 Verhütung der Überschuldung *
1 Gesuche um Überschreitung der Belastungsgrenze im Sinne von Artikel 76 Absatz 2 BGBB sind beim Amt einzureichen.
2 Dem Gesuch muss die Ertragswertschätzung sowie ein Auszug aus dem Grundbuch beigelegt werden.
3 Das Departement eröffnet den Entscheid dem Gesuchsteller oder der Ge - suchstellerin sowie der Amtschreiberei und bringt ihn den nach Bundes - recht berechtigten Gläubigern zur Kenntnis.
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§ 16 Schätzung des Ertragswerts
1 Die Schätzung des Ertragswerts im Sinne von Artikel 87 BGBB wird von Amtes wegen oder auf Antrag eines Berechtigten durch die kantonale Schätzungsstelle vorgenommen.
2 Sie erfolgt nach Massgabe des Bundesrechts.
3 Während der Beschwerdefrist können die beschwerdeberechtigten Perso - nen das Schätzungsprotokoll bei der kantonalen Schätzungsstelle einse - hen.
§ 17* Rechtsschutz
1 Gegen Verfügungen des Departements bezüglich des BGBB sowie gegen Verfügungen der kantonalen Schätzungsstelle kann innert 30 Tagen Be - schwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
3. Landwirtschaftliche Pacht
3.1. Organisation und Behörden
§ 18 Zuständigkeiten
1 Das Departement erteilt die Bewilligung für: * a) eine kürzere Pachtdauer; b) die Fortsetzung der Pacht auf eine kürzere Pachtdauer; c) die parzellenweise Verpachtung.
2 Es führt die ordentliche Pachtzinskontrolle durch, bewilligt den Pachtzins für landwirtschaftliche Gewerbe oder setzt den Pachtzins auf das erlaubte Mass herab.
3 Es ist ferner zuständig für: a) die Anordnung der Vollstreckung im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Okto - ber 1985 (LPG) 1 ) ; b) die Behandlung von Einsprachen gegen die Zupacht und die Aufhe - bung von Pachtverträgen über die Zupacht; c) die Behandlung von Einsprachen gegen den Pachtzins sowie die Her - absetzung desselben; d) den Erlass von Feststellungsverfügungen betreffend der Verkürzung der Pachtdauer, der parzellenweisen Verpachtung sowie der Zu - pacht und des Pachtzinses.
§ 19* Erhebungsverantwortliche / Oberamt
1 Die Erhebungsverantwortlichen der Gemeinden sowie das am Ort der ge - legenen Sache zuständige Oberamt sind zur Einsprache nach Artikel 33 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) vom 4. Oktober
1985 2 ) befugt.
1) SR 221.213.2 .
2) SR 211.213.2 .
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3.2. Vorpachtrecht
§ 20 Geltungsbereich
1 Wird ein landwirtschaftliches Gewerbe neu verpachtet, so haben die Nachkommen des Verpächters oder der Verpächterin ein Vorpachtrecht, wenn sie das Gewerbe selber bewirtschaften wollen und dafür geeignet sind.
2 Das Vorpachtrecht besteht an landwirtschaftlichen Gewerben, die ganz oder zu ihrem wertvolleren Teil im Kanton liegen.
3 Das Vorpachtrecht besteht nicht, wenn das Gewerbe an einen Nachkom - men des Verpächters oder der Verpächterin verpachtet wird; es entfällt, wenn die Verpachtung an den Nachkommen für den Verpächter oder die Verpächterin unzumutbar ist.
4 Der Nachkomme kann das Vorpachtrecht einem Dritten nur dann entge - genhalten, wenn es im Grundbuch angemerkt worden ist.
§ 21 Eintritt
1 Der Nachkomme tritt in den Pachtvertrag ein, wie dieser mit einer Dritt - person abgeschlossen worden ist.
2 Die Nachkommen können vor Abschluss eines Pachtvertrages mit einer Drittperson auf ihr Recht schriftlich verzichten.
§ 22 Ausübung
1 Der Verpächter oder die Verpächterin ist verpflichtet, die Nachkommen über den Abschluss und den Inhalt eines Pachtvertrages unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Er oder sie hat auch die Drittperson über den Bestand allfälliger Vorpachtrechte zu unterrichten.